Der Versicherungsvergleich – Versicherungen vergleichen

Der Online-Versicherungsvergleich für alle Versicherungsarten

Portal zum Thema “Versicherung Vergleichen” online

09.11.11 (Allgemeines)

In Zusammenarbeit mit unserem Partner Finanzen.de haben wir zur Vereinfachung des Auffindens der verschiedensten Versicherungsvergleiche unser neue Portal "Versicherung Vergleichen" online gestellt!

Die Navigation ist geclustert nach den Bereichen Gesundheit, Vorsorge und Schaden- und KFZ-Versicherung. Die Folgenden Versicherungsvergleiche können wir Ihnen derzeit anbieten:

Wir hoffen, dass Sie durch uns Ihre passende, preiswerte Versicherung finden, mit die Sie auch in den nächsten Jahren zufrieden sein werden!

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Private Haftpflichtversicherung Vergleich

14.10.11 (Haftpflichtversicherung)

Unverzichtbar und günstig - Vergleiche bei Privathaftpflicht lohnen

Für Schäden, die ohne Fremdeinwirkung verursacht wurden, muss man selber aufkommen, notfalls mit dem gesamten Vermögen. Ohne Absicherung kann das sogar zum finanziellen Ruin führen. Daher gehört die private Haftpflichtversicherung zu den wichtigsten Versicherungen der privaten Grundvorsorge. Der große Vorteil: Eine private Haftpflichtversicherung muss nicht immer teuer sein - Vergleiche lohnen also.

Ab sofort können wir Ihnen einen neuen und deutlich kompfortableren Vergleichsrechner für die Privathaftpflicht zur Verfügung stellen. Dieser basiert auf modernster JavaScript Technik und bietet Ihnen als Kunde optimale Möglichkeiten der Abfrage. Sie haben die Möglichkeit, den Tarif komfortabel nach Ihren individuellen Bedürfnissen wie Selbstbeteiligung, Deckungssumme, Laufzeit und Leistungsumfang anzupassen. Im Anschluss erhalten Sie eine Übersicht über die besten Angebote. Diese können dann direkt online abgeschlossen werden.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Suche nach Ihrem besten Partner für die private Haftpflichtversicherung!

Hier geht's zu unserem neuen Vergleichsangebot!

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Welche Zahnarztkosten übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung?

18.09.10 (GKV)

Die allerletzten großen Veränderungen im Bereich der zahnmedizinischen Versorgung brachte welche Reform aus dem Jahr 2004, welche statt prozentualer welche Festzuschüsse von der Krankenkasse brachte. Eine ganze Reihe Patienten bezahlen seither mehr für Brücken, Kronen oder Prothesen. Je nachdem, wie regelmäßig Sie in den vergangenen Jahren zum Zahnarzt gegangen sind, beteiligt sich Ihre Krankenkasse mit 50 bis 65 Prozent an den pekuniären Belastungen für Zahnersatz. Doch der Zuschuss orientiert sich noch nicht am tatsächlichen Rechnungsbetrag, sondern es wurden je nach Befund bestimmte Beträge für welche sogenannte Regelversorgung festgelegt. Entscheiden Sie sich für höherwertige Materialien oder eine komplett andere Versorgung, zum Beispiel für ein Implantat anstelle einer Brücke, bleibt der Zuschuss Ihrer Krankenkasse gleich, und Sie müssen welche Mehrkosten privat bezahlen.

Für andere Leistungen bezahlen Sie als Kassenpatient aber nichts extra, zum Beispiel für das Entfernen von Karies und das Füllen der dadurch entstandenen Löcher, Wurzelkanalbehandlungen oder das Ziehen von Zähnen. Auch Parodontosebehandlungen oder welche Entfernung von Zahnstein einmal im Jahr zahlt Ihre Krankenkasse. Für reine Kontrollbesuche, bei denen Ihr Zahnarzt nur Zahnstein entfernt, müssen sie noch noch nicht einmal welche Praxisgebühr bezahlen. Und so können Sie welche pekuniären Belastungen für den Zahnarzt möglichst gering halten: Gehen Sie mindestens ein Mal im Jahr zum Zahnarzt, auch wenn nichts wehtut.

Lassen Sie diese Kontrolluntersuchungen im Bonusheft eintragen. Das hat im Falle eines Falles Einfluss auf welche Höhe des Zuschusses für Zahnersatz. Dafür muss Ihr Dentist einen Heil- und Kostenplan erstellen. Lassen Sie sich diesen Plan genau erklären und fragen Sie nach Behandlungs- und Kostenalternativen. Wenn Sie daran zweifeln, dass Sie wirklich eine optimale Behandlung erhalten, können Sie bei einem weiteren Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan erstellen lassen. Für Kassenpatienten ist dies kostenfrei. Am besten ist natürlich eine Zahnpflege, welche Zahnersatz überflüssig macht.

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Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

15.11.09 (Private Krankenversicherung)

Wie in jedem Jahr, so drohen auch in diesem Jahr Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung (PKV), schließlich sind nicht nur die gesetzlichen Krankenkassen von den Kostensteigerungen im Gesundheitswesen betroffen. Teilweise ist die die PKV sogar überproportional belastet.

Wer noch in diesem Jahr die Beitragserhöhung für 2010 schriftlich mitgeteilt bekommt, kann dies zur Kenntnis nehmen, oder aber dies zum Anlaß nehmen Tarife der privaten Krankenkassen zu vergleichen und die Kasse letztendlich zu wechseln.

Problematisch kann sich ein Wechsel gestalten, wenn man bereits gesundheitlich nicht mehr ganz auf der Höhe ist. Man sollte sich dann an eine Fachberater wenden und diesen dann mit dem Auffinden der besten privaten Krankenversicherung zu beauftragen.

Wer übrigens schnell, zuverlässig und ohne Kosten Tarife der PKV vergleichen möchte, dem empfehlen wir unser Vergleichsportal Verbraucher-Versicherungen.de zum Stichwort "private Krankenversicherung vergleichen".

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Unfall rechtzeitig beim Versicherer melden

05.10.09 (Unfallversicherung)

Wer seiner Unfallversicherung einen Unfall mit offensichtlichen Gesundheitsfolgen nicht innerhalb der vertraglich geforderten Frist meldet, riskiert seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen – das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az. 20 U 167/07).

Ein Mann hatte seine Unfallversicherung erst 11 Monate später informiert, nachdem er sich bei einem Unfall erheblich an der Halswirbelsäule verletzt hatte – obwohl in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich vereinbart war: „Nach Eintritt eines Unfalls, der voraussichtlich eine Entschädigungspflicht herbeiführen wird, ist der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer zu einer unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet“. Der Mann begründete die verspätete Meldung damit, er habe sich zunächst völlige Klarheit über die gesundheitlichen Folgen des Unfalls und die dadurch bedingten Versicherungsansprüche machen wollen. Wegen Überschreitung der vertraglichen Meldefrist weigerte sich der Unfallversicherer, die vereinbarte Leistung zu erbringen. Der Versicherungskunde klagte daraufhin auf Zahlung der vertraglichen Invaliditätsleistung von über 50.000 Euro.

Das Gericht wies die Klage des Unfallgeschädigten zurück. Bei einer um mehrere Monate verspäteten Unfallmeldung werde es für den Versicherer unangemessen schwer, den Unfallhergang zu prüfen und nachzuvollziehen, so das Gericht. Hinzu komme, dass der Kläger wegen anhaltender schwerer Schmerzen schon über fünf Monate hinweg in medizinischer Behandlung gewesen war, ohne dass sich eine Besserung einstellte – die Schwere der Unfallfolgen musste ihm seit längerem klar sein. Wer einen Unfall erst nach längerer Zeit melde, obwohl er wegen sich nicht bessernder Schmerzen ständig in Behandlung sei, überschreite die Grenze der Unverzüglichkeit. Der Kläger habe die Meldefrist verletzt, so entschied das Kölner Oberlandesgericht und sprach den Unfallversicherer von seiner Leistungspflicht frei.

Tipp für Versicherungskunden: Entscheiden Sie sich für eine Unfallversicherung mit kundenfreundlich verlängerten Meldefristen. Viele Versicherer erweitern die vertragliche Meldefrist nach einem Unfall freiwillig auf zwei oder sogar drei Jahre nach dem Schadenereignis.

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Schützen Sie Ihr Kind finanziell gegen Unfälle

04.10.09 (Unfallversicherung)

Kinder sind oft leichtsinnig. Schwere Spiel- oder Verkehrsunfälle mit bleibenden Gesundheitsschäden können die Folge sein. Die gesetzliche Unfallversicherung greift nur während der Schule oder auf dem Schulweg. Versicherungsschutz für die bei Kindern weitaus häufigeren Freizeitunfälle bietet nur eine private Kinder-Unfallversicherung.

Sinnvoll ist eine Versicherungssumme von mindestens 50.000 Euro. Wenn das Kind nach einem Unfall eine Behinderung davonträgt, kann davon die Wohnung rollstuhlgerecht umgebaut oder ein neues, mit Hilfseinrichtungen versehenes Familienfahrzeug angeschafft werden. Am besten einen progressiven Tarif wählen. Dann steigt die Versicherungsleistung mit zunehmender Schwere der Behinderung überverhältnismäßig an, je nach gewählter Tarifvariante beispielsweise auf 75.000 Euro bei einem Behinderungsgrad von 60 Prozent und 100.000 Euro ab einer Behinderung von 90 Prozent. Zusatzleistungen wie Krankenhaus-Tagegeld oder Beitragsrückgewähr verteuern die Versicherung und sind für Kinder unnötig - wichtig ist vor allem die ausreichend hohe Versicherungssumme.

Auch die private Unfallversicherung deckt nicht alle Risiken ab: Gesundheitsschäden, die nicht durch Unfälle, sondern durch Krankheiten wie beispielsweise Hirnhautentzündung, Leukämie oder Kinderlähmung verursacht werden, sind nicht versichert. Wer seine Kinder auch für solche Fälle finanziell wappnen will, kann eine Kinder-Invaliditätsversicherung abschließen. Bleibende Behinderungen nach Krankheiten sind bei Kindern allerdings selten – zumal viele Invaliditätsversicherer das risikoreiche erste Lebensjahr ausschließen. Die Entscheidung zwischen einer umfassenden Invaliditätsversicherung mit 300 bis 400 Euro Jahreskosten und einer privaten Unfallversicherung, die nur unfallbedingte Folgen versichert und schon für um die 150 Euro im Jahr zu bekommen ist, treffen Sie als Eltern selbst.

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Abgebrochener Zahn lässt sich oft retten

25.06.09 (Gesundheit)

Vor allem im Jugendalter sind unsere Zähne unfallgefährdet: Rund ein Drittel aller Kinder und Jugendlichen erleidet bei Schul-, Freizeit- oder Sportunfällen Verletzungen am bleibenden Gebiss. Dank moderner Medizin ist ein abgebrochener Zahn nicht unbedingt verloren. Kommt man schnell genug zum Zahnarzt, können Bruchstücke oft wieder angesetzt und sogar am Leben erhalten werden.

Voraussetzung für die Erhaltung des verletzten Zahns ist allerdings rasches Handeln – ein nicht versorgtes Bruchstück trocknet sofort aus, die Zellen im Zahninneren sterben schon nach 20 bis 30 Minuten ab. Wird der abgebrochene Zahn in einem geeigneten Nährmedium aufbewahrt, verlängert sich die Überlebenszeit allerdings auf 24 bis 48 Stunden. Apotheken bieten seit einiger Zeit so genannte Zahnrettungsboxen an. Damit kann man Zahnbruchstücke bestmöglich versorgen, bis man auf den Behandlungsstuhl des Zahnarztes kommt. Ohne eine Rettungsbox kann man die Überlebenszeit des Zahns nur geringfügig verlängern, etwa durch Einlegen in isotone Kochsalzlösung vom Apotheker oder Einwickeln in Kunststoff-Folie.

Achtung: Normales Wasser ist zum Aufbewahren eines Zahnbruchstücks nicht geeignet. Spätestens nach 30 Minuten muss das Bruchstück in eine Zahnrettungsbox mit Nährmedium umgelagert werden. Zahnrettungsboxen gibt es von verschiedenen Herstellern. Umsichtige Eltern haben eine Rettungsbox schon vorsorglich in der Hausapotheke.

Zahn-Zusatzversicherung
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Faire Bedingungen für Versicherungskunden

20.06.09 (Rechtschutzversicherung)

Verbraucherschützer fordern einen faireren Umgang der Versicherer mit ihren Kunden. Viele Menschen verschwenden Geld für Versicherungen, die zu teuer sind und nicht einmal die wichtigsten Lebensrisiken abdecken – das mahnt der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) dringend an. Der Verband fordert bessere Rückkaufswerte bei Lebensversicherungen, eine höhere Beteiligung der Versicherten an den erwirtschafteten Überschüssen und eine Abkehr von überhöhten Vertreterprovisionen für Produkte, die sich vor allem für den Versicherer lohnen. Außerdem müssten die Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich über alle wesentlichen Vertrags- und Tarifmerkmale informiert werden. Noch immer werden wichtige, teils kundenunfreundliche Klauseln im Kleingedruckten versteckt. Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes ist ein Schritt in die richtige Richtung. Bei einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages werden Kunden künftig besser künftig besser gestellt. Vermittlerprovisionen sollen auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, so dass die Rückerstattung beispielsweise einer Kapitallebensversicherung höher ausfällt, wenn der Kunde kurzfristig kündigt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen empfiehlt Interessierten, Kontakt mit einem unabhängigen Versicherungsberater aufzunehmen, der auf Honorarbasis und ohne Provisionsbeteiligung arbeitet. Der Versicherungsschutz wird optimiert, schlechte Verträge können gekündigt und durch bessere und kostengünstigere Policen ersetzt werden.

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Sorgerecht: Das ist die Praxis

20.06.09 (Rechtschutzversicherung)

Bei einer Scheidung gibt es häufig Streit um die Kinder. Grundsätzlich sieht das Gesetz nach der Trennung der Eltern ein gemeinsames Sorgerecht vor, denn mit Blick auf die Entwicklung der Kinder sollen beide Elternteile weiter regen Kontakt pflegen. Will ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er das nur durch Gerichtsbeschluss durchsetzen. Das Familiengericht wird sich daran orientieren, mit welcher Lösung dem Kind am besten gedient ist. Vater oder Mutter das Sorgerecht ganz zu entziehen, ist der Ausnahmefall. Nur bei groben elterlichen Verfehlungen oder erklärtem Desinteresse nehmen die Gerichte einen Elternteil aus der Pflicht, die Kinder zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu erziehen – denn diese Aufgabe ist untrennbar mit den elterlichen Rechten verbunden. Kinder ab 14 dürfen mitreden: In aller Regel wird das Sorgerecht einem Elternteil nicht entzogen, wenn das Kind das nicht will. Auch bei gemeinsamem Sorgerecht wird das Kind nach der Trennung meist bei einem einzelnen Elternteil leben, trotz Väteremanzipation häufig bei der Mutter. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht: Wer berufstätig ist, hat schlechtere Karten, weil er weniger Zeit für die Erziehung des Kindes hat. Bei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts getrennt lebender Eltern unterscheidet das Gesetz zwischen Angelegenheiten des täglichen Lebens und Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind: Schul- und Ausbildungswahl, Verwaltung des Vermögens oder Wohnsitzwechsel. Angelegenheiten des täglichen Lebens kann der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, natürlich selbstständig entscheiden – es wäre kaum praktikabel, wenn man für jeden Schwimmbadbesuch die Genehmigung des Ex-Partners einholen müsste. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, aber auch die Kinder selbst haben ein regelmäßiges Umgangs- und Besuchsrecht – das gilt auch für Großeltern und Geschwister, sofern der Kontakt dem Wohl des Kindes förderlich ist. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat in der Regel mindestens alle 14 Tage ein Besuchsrecht. Ist es wegen der zerrütteten Verhältnisse schwierig, zu einvernehmlichen Lösungen zu kommen, hilft das Jugendamt. Hier wird ein Plan aufgestellt, den beide Elternteile unterschreiben und der den Umgang für einen festgelegten Zeitraum verbindlich regelt.
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Rechtsschutz gekündigt und kein Neuvertrag

20.06.09 (Rechtschutzversicherung)

Leserfrage: Jahrelang ist man im Rechtsschutz, zahlt die Beiträge pünktlich und fühlt sich für den Ernstfall gut gewappnet. Als man die Rechtsschutzversicherung tatsächlich in Anspruch nehmen muss, erstattet der Versicherer zwar die Kosten, kündigt anschließend aber den Vertrag. Man versucht, Rechtsschutz bei einem anderen Anbieter zu bekommen. Der lehnt jedoch ab, weil man beim alten Versicherer bereits einen oder mehrere Rechtsschutzfälle hatte. Ist das zulässig?

Leider ja. Selbst ohne Versicherungsfall darf der Rechtsschutzversicherer genauso wie auch der Versicherungskunde den Vertrag zum Ende jedes Versicherungsjahres kündigen. Die vorgeschriebene Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Will der Rechtsschutzversicherer den Vertrag zum Ende 2007 beenden, muss die Kündigung also bis zum 30. September in Ihrem Briefkasten sein. Ausnahme: Policen, die für mehr als fünf Jahre abgeschlossen werden, können erstmals zum Ende des fünften Jahres, erst danach zum Ende jedes Versicherungsjahres gekündigt werden. Nach dem zweiten oder jedem weiteren Rechtsschutzfall kann der Versicherer sogar während des laufenden Jahres aus dem Vertrag aussteigen. Die Kündigung muss dem Versicherten dann binnen eines Monats nach der Deckungszusage für den letzten Rechtsschutzfall zugehen.

Auch der Datenaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen ist erlaubt. Bei Abschluss der Versicherung bekommt der Kunde ein Merkblatt zur Datenverarbeitung. Danach darf der Versicherer bei Kündigungen Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft weitergeben. Weil es sich um Angaben handelt, die der Kunde bei Abschluss eines Neuvertrages ohnehin offenbaren muss, verstößt der Informationsaustausch zwischen den Versicherern nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Viele Experten raten deshalb, geringe Rechtsstreitigkeiten selbst zu bezahlen oder von einer Klage abzusehen, wenn man den wertvollen Rechtsschutz nicht riskieren will.

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