25.06.09 (Gesundheit)
Vor allem im Jugendalter sind unsere Zähne unfallgefährdet: Rund ein Drittel aller Kinder und Jugendlichen erleidet bei Schul-, Freizeit- oder Sportunfällen Verletzungen am bleibenden Gebiss. Dank moderner Medizin ist ein abgebrochener Zahn nicht unbedingt verloren. Kommt man schnell genug zum Zahnarzt, können Bruchstücke oft wieder angesetzt und sogar am Leben erhalten werden.
Voraussetzung für die Erhaltung des verletzten Zahns ist allerdings rasches Handeln – ein nicht versorgtes Bruchstück trocknet sofort aus, die Zellen im Zahninneren sterben schon nach 20 bis 30 Minuten ab. Wird der abgebrochene Zahn in einem geeigneten Nährmedium aufbewahrt, verlängert sich die Überlebenszeit allerdings auf 24 bis 48 Stunden. Apotheken bieten seit einiger Zeit so genannte Zahnrettungsboxen an. Damit kann man Zahnbruchstücke bestmöglich versorgen, bis man auf den Behandlungsstuhl des Zahnarztes kommt. Ohne eine Rettungsbox kann man die Überlebenszeit des Zahns nur geringfügig verlängern, etwa durch Einlegen in isotone Kochsalzlösung vom Apotheker oder Einwickeln in Kunststoff-Folie.
Achtung: Normales Wasser ist zum Aufbewahren eines Zahnbruchstücks nicht geeignet. Spätestens nach 30 Minuten muss das Bruchstück in eine Zahnrettungsbox mit Nährmedium umgelagert werden. Zahnrettungsboxen gibt es von verschiedenen Herstellern. Umsichtige Eltern haben eine Rettungsbox schon vorsorglich in der Hausapotheke.
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20.06.09 (Rechtschutzversicherung)
Verbraucherschützer fordern einen faireren Umgang der Versicherer mit ihren Kunden. Viele Menschen verschwenden Geld für Versicherungen, die zu teuer sind und nicht einmal die wichtigsten Lebensrisiken abdecken – das mahnt der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) dringend an. Der Verband fordert bessere Rückkaufswerte bei Lebensversicherungen, eine höhere Beteiligung der Versicherten an den erwirtschafteten Überschüssen und eine Abkehr von überhöhten Vertreterprovisionen für Produkte, die sich vor allem für den Versicherer lohnen. Außerdem müssten die Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich über alle wesentlichen Vertrags- und Tarifmerkmale informiert werden. Noch immer werden wichtige, teils kundenunfreundliche Klauseln im Kleingedruckten versteckt. Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes ist ein Schritt in die richtige Richtung. Bei einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages werden Kunden künftig besser künftig besser gestellt. Vermittlerprovisionen sollen auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, so dass die Rückerstattung beispielsweise einer Kapitallebensversicherung höher ausfällt, wenn der Kunde kurzfristig kündigt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen empfiehlt Interessierten, Kontakt mit einem unabhängigen Versicherungsberater aufzunehmen, der auf Honorarbasis und ohne Provisionsbeteiligung arbeitet. Der Versicherungsschutz wird optimiert, schlechte Verträge können gekündigt und durch bessere und kostengünstigere Policen ersetzt werden.
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20.06.09 (Rechtschutzversicherung)
Bei einer Scheidung gibt es häufig Streit um die Kinder. Grundsätzlich sieht das Gesetz nach der Trennung der Eltern ein gemeinsames Sorgerecht vor, denn mit Blick auf die Entwicklung der Kinder sollen beide Elternteile weiter regen Kontakt pflegen. Will ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er das nur durch Gerichtsbeschluss durchsetzen. Das Familiengericht wird sich daran orientieren, mit welcher Lösung dem Kind am besten gedient ist. Vater oder Mutter das Sorgerecht ganz zu entziehen, ist der Ausnahmefall. Nur bei groben elterlichen Verfehlungen oder erklärtem Desinteresse nehmen die Gerichte einen Elternteil aus der Pflicht, die Kinder zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu erziehen – denn diese Aufgabe ist untrennbar mit den elterlichen Rechten verbunden. Kinder ab 14 dürfen mitreden: In aller Regel wird das Sorgerecht einem Elternteil nicht entzogen, wenn das Kind das nicht will. Auch bei gemeinsamem Sorgerecht wird das Kind nach der Trennung meist bei einem einzelnen Elternteil leben, trotz Väteremanzipation häufig bei der Mutter. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht: Wer berufstätig ist, hat schlechtere Karten, weil er weniger Zeit für die Erziehung des Kindes hat. Bei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts getrennt lebender Eltern unterscheidet das Gesetz zwischen Angelegenheiten des täglichen Lebens und Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind: Schul- und Ausbildungswahl, Verwaltung des Vermögens oder Wohnsitzwechsel. Angelegenheiten des täglichen Lebens kann der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, natürlich selbstständig entscheiden – es wäre kaum praktikabel, wenn man für jeden Schwimmbadbesuch die Genehmigung des Ex-Partners einholen müsste. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, aber auch die Kinder selbst haben ein regelmäßiges Umgangs- und Besuchsrecht – das gilt auch für Großeltern und Geschwister, sofern der Kontakt dem Wohl des Kindes förderlich ist. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat in der Regel mindestens alle 14 Tage ein Besuchsrecht. Ist es wegen der zerrütteten Verhältnisse schwierig, zu einvernehmlichen Lösungen zu kommen, hilft das Jugendamt. Hier wird ein Plan aufgestellt, den beide Elternteile unterschreiben und der den Umgang für einen festgelegten Zeitraum verbindlich regelt.
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20.06.09 (Rechtschutzversicherung)
Leserfrage: Jahrelang ist man im Rechtsschutz, zahlt die Beiträge pünktlich und fühlt sich für den Ernstfall gut gewappnet. Als man die Rechtsschutzversicherung tatsächlich in Anspruch nehmen muss, erstattet der Versicherer zwar die Kosten, kündigt anschließend aber den Vertrag. Man versucht, Rechtsschutz bei einem anderen Anbieter zu bekommen. Der lehnt jedoch ab, weil man beim alten Versicherer bereits einen oder mehrere Rechtsschutzfälle hatte. Ist das zulässig?
Leider ja. Selbst ohne Versicherungsfall darf der Rechtsschutzversicherer genauso wie auch der Versicherungskunde den Vertrag zum Ende jedes Versicherungsjahres kündigen. Die vorgeschriebene Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Will der Rechtsschutzversicherer den Vertrag zum Ende 2007 beenden, muss die Kündigung also bis zum 30. September in Ihrem Briefkasten sein. Ausnahme: Policen, die für mehr als fünf Jahre abgeschlossen werden, können erstmals zum Ende des fünften Jahres, erst danach zum Ende jedes Versicherungsjahres gekündigt werden. Nach dem zweiten oder jedem weiteren Rechtsschutzfall kann der Versicherer sogar während des laufenden Jahres aus dem Vertrag aussteigen. Die Kündigung muss dem Versicherten dann binnen eines Monats nach der Deckungszusage für den letzten Rechtsschutzfall zugehen.
Auch der Datenaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen ist erlaubt. Bei Abschluss der Versicherung bekommt der Kunde ein Merkblatt zur Datenverarbeitung. Danach darf der Versicherer bei Kündigungen Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft weitergeben. Weil es sich um Angaben handelt, die der Kunde bei Abschluss eines Neuvertrages ohnehin offenbaren muss, verstößt der Informationsaustausch zwischen den Versicherern nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Viele Experten raten deshalb, geringe Rechtsstreitigkeiten selbst zu bezahlen oder von einer Klage abzusehen, wenn man den wertvollen Rechtsschutz nicht riskieren will.
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20.06.09 (Rechtschutzversicherung)
Termine in der Arztpraxis kann man sich oft nicht aussuchen. Was tun, wenn ein Arzttermin in die Arbeitszeit fällt? Wer ohne Verschulden für kurze Zeit am Arbeitsplatz ausfällt, hat trotzdem Anspruch auf Bezahlung, das sagt das Gesetz (§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch). Normalerweise muss man als Arbeitnehmer seine privaten Termine so planen, dass die Arbeitszeit nicht berührt wird – dazu gehören auch Arztbesuche. Gibt es keine andere Möglichkeit, etwa weil der behandelnde Mediziner aus organisatorischen Gründen bestimmte Zeiten und -termine vorgibt, darf man während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Das gilt natürlich auch, wenn man während der Arbeit akut erkrankt und umgehend Behandlung braucht. Als Arbeitnehmer ist man allerdings verpflichtet, beim Arzt um einen frühen oder späten Termin zu bitten, damit der Arbeitgeber durch die notwendigen Fahrtzeiten nicht zusätzlich belastet wird. Ausschlaggebend ist die Dringlichkeit der Behandlung. Der Termin für eine planbare Zahnbehandlung darf nicht in die Arbeitszeit fallen, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise bis 17:00 Uhr arbeitet und sein Zahnarzt an einem oder mehr Tagen in der Woche bis 19:00 h behandelt. Für lange im Voraus feststehende Termine muss man sogar Urlaub nehmen. Mit schweren Zahnschmerzen dagegen darf man sofort zum Arzt, auch während der Arbeitszeit.
Wenn der Arztbesuch während der Arbeitszeit unvermeidbar ist, muss der Arbeitgeber das Gehalt für diese Zeit weiterzahlen. Das gilt auch für planbare Termine, sofern die Arztpraxis nur während der Arbeitszeit des Patienten geöffnet ist. Wegen ihrer kürzeren Arbeitszeit können Teilzeitkräfte nach Auffassung der Arbeitsgerichte ihre Arzttermine leichter in der Freizeit organisieren. Ausnahmen wie akute Erkrankungen oder ambulante Spezialuntersuchungen im Krankenhaus, die nur zu bestimmten Zeiten durchgeführt werden, gelten aber auch für Teilzeitbeschäftigte. Im Streitfall mit dem Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer immer nachweisen, dass die Behandlung während der Arbeitszeit medizinisch notwendig war – im Regelfall durch Attest des Arztes, der die Behandlung durchgeführt hat. Kann er das nicht, darf die Firma das Gehalt um die ausgefallene Zeit kürzen oder Nacharbeit verlangen.
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20.06.09 (Rechtschutzversicherung)
Das Schadenformular muss vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden, auch wenn der Versicherer die benötigten Informationen zusätzlich auf anderem Wege einholt. Andernfalls kann der Versicherer die Leistung verweigern. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az. IV ZR 106/06). Ein Mann hatte sein kaskoversichertes Fahrzeug beim Versicherer als gestohlen gemeldet. Im Schadenformular kreuzte er die Frage nach Vorschäden mit „nein“ an. Durch Anfrage in der Uniwagnis-Datei erfuhr der Kfz-Versicherer, dass das gestohlene Fahrzeug zwei Jahre zuvor doch in einen Unfall verwickelt war. In der Uniwagnis-Datei erfasst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft alle Schadenfälle, bei denen Betrugverdacht besteht. Damals hatte der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Mann 2.000 Euro auf Basis eines Sachverständigen-Gutachtens gezahlt.
Der Kaskoversicherer verweigerte die Regulierung des Diebstahlschadens, weil der Versicherte durch das Verschweigen des Vorschadens schwerwiegend gegen seine vertragliche Aufklärungspflicht verstoßen habe. Der Mann verklagte den Fahrzeugversicherer daraufhin auf Zahlung. Sein Argument: Alle Daten, die zur Regulierung benötigt werden, hätten dem Versicherer durch die Uniwagnis-Auskunft ohnehin vorgelegen. Der Kaskoversicherer könne sich deshalb nicht auf Leistungsfreiheit wegen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht berufen. Wie schon die Vorinstanzen lehnte jedoch auch der Bundesgerichtshof die Klage ab. Es liege in der Natur der Sache, dass die Kfz-Versicherung eigene Nachforschungen anstellt, so die Richter. Das befreie den Kläger nicht von der Verpflichtung, die Fragen einer Schadenanzeige wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Macht der Versicherte bewusst falsche Angaben, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Versicherer die nötigen Angaben auch auf anderem Weg einholen kann. Das käme einem „Recht zur Lüge“ gleich, so der BGH wörtlich in seiner Entscheidung.
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20.06.09 (Rechtschutzversicherung)
Verkehrunfälle mit teuren Schäden, Streit mit dem Vermieter, Kündigung durch den Chef: Rechtsstreitigkeiten kann man oft nicht vermeiden. Der Rechtsschutzversicherer übernimmt die Gerichts-, Anwalts-, Zeugen- und Gutachterkosten, die man je nach Ausgang des Verfahrens tragen muss. Der Versicherer zahlt unabhängig davon, ob man einen Prozess gewinnt oder unterliegt und ob man Kläger oder Beklagter ist. Nach Rücksprache wird auch die außergerichtliche anwaltliche Beratung durch den Anwalt erstattet. Mitversichert sind auch die Kosten für vorgerichtliche Schlichtungsverfahren, die viele Bundesländer bei geringen Streitwerten mittlerweile vorsehen, um ihre Gerichte zu entlasten. Wer Hilfe braucht, kann sich von seinem Rechtsschutzversicherer einen Fachanwalt in seinem Umkreis vermitteln lassen.
Die eigene Rechtsschutzversicherung gilt auch für Ehepartner und minderjährige Kinder. Volljährige Kinder sind im Regelfall bis zum 25. Lebensjahr mitversichert, solange sie noch keinen eigenen Beruf ausüben. Auf Wunsch kann auch ein nichtehelicher Lebenspartner ohne Mehrkosten in den Vertrag aufgenommen werden. Im Basisrechtsschutz sollte ein Arbeits- und Verkehrsrechtsschutz enthalten sein, denn so sind die weitaus häufigsten Anlässe für Streitigkeiten vor deutschen Gerichten mitversichert. Daneben sollte man sein Rechtsschutzpaket nach persönlicher Risikolage schnüren. Je nach Tarif kann man verschiedene Leistungsbausteine mitversichern: Mietrechtliche Auseinandersetzungen, Verfahren vor Finanzgerichten in Steuersachen, Streitigkeiten um Kaufverträge, Rechtsschutz vor Sozial-, Verwaltungs- und Strafgerichten, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz und auch die anwaltliche Beratung in erb- und familienrechtlichen Fragen. Lassen Sie sich vor dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ausführlich beraten.
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20.06.09 (Rechtschutzversicherung)
Wenn man die Gebrauchsanleitung eines Haushaltsgeräts missachtet und dadurch einen Brandschaden verursacht, kann der Hausratversicherer grobe Fahrlässigkeit unterstellen und die Leistung verweigern. Das hat das Landgericht Kleve in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht (Az. 5 S 48/06).
Eine Frau hatte ein Körnerkissen in ihrer Mikrowelle aufgeheizt, um es zur Wärmebehandlung einzusetzen. In der Mikrowelle geriet das Körnerkissen in Brand, der Gesamtschaden betrug rund 750 Euro. Der Hausratversicherer der Frau wollte die Kosten allerdings nicht ersetzen. In der Bedienungsanleitung der Mikrowelle werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Körnern, Kirschkernen oder Gel gefüllte Kissen in dem Gerät nicht erhitzt werden dürfen, so der Versicherer. Die Versicherte habe grob fahrlässig gehandelt, weil Sie die Bedienungsanleitung nicht beachtet hat. Die Frau klagte gegen den Versicherer auf Ersatz des Hausratschadens. Vor Gericht erklärte sie, sie habe den Hinweis beim Durchlesen der fünfseitigen Gebrauchsanweisung schlicht übersehen. Das Klever Landgericht lehnte ihre Klage jedoch ab. Wer die Bedienungsanleitung für ein technisches Gerät nicht oder nur oberflächlich lese, handele grob fahrlässig, so das Gericht. Das gelte im vorliegenden Fall besonders, weil die Mikrowelle nicht zu ihrem eigentlichen Zweck, der Erwärmung von Speisen und Getränken, benutzt worden war. Der Hinweis in der Gebrauchsanleitung sei eindeutig gewesen und habe sich genau auf den Sachverhalt bezogen, der zu dem Brand geführt hatte. Der Hausratversicherer ist deshalb von der Leistung frei.
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20.06.09 (Rechtschutzversicherung)
Ein Verkehrsrechtsschutz ist besonders für Vielfahrer interessant – die Unfallhäufigkeit steigt mit der Zahl der gefahrenen Kilometer. Bei Streitigkeiten mit Unfallgegnern bezahlt der Verkehrsrechtsschutz die Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Gutachterkosten, Zeugengelder sowie die Kosten der Gegenseite, soweit man als Versicherter vor Gericht unterliegt und diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen muss.
Mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro gibt es den Verkehrsrechtsschutz schon für einen Jahresbeitrag von weniger als 40 Euro. Aber nicht nur der Preis zählt, sondern auch die Versicherungsbedingungen. Mit einem „Fahrerrechtsschutz“ ist man versichert, während man fremde Fahrzeuge benutzt. Der Fahrerrechtsschutz ist deshalb für berufliche Vielfahrer zu empfehlen, die im vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagen unterwegs sind. Auch für Autofahrer, die häufig einen Mietwagen fahren, profitieren vom Fahrerrechtsschutz. Im „Fahrzeugrechtsschutz“ ist dagegen nur ein bestimmtes Auto versichert. Dabei ist egal, wer am Steuer sitzt. Der Fahrzeugrechtsschutz eignet sich folglich für alle, die nur ihren eigenen Wagen nutzen. Wer regelmäßig auch beruflich im eigenen Auto unterwegs ist, zahlt bei den meisten Versicherern einen Beitragsaufschlag. Auf dem Weg zur Arbeit ist man aber mit dem einfachen Fahrzeug-Rechtsschutz abgesichert. Wer sein Auto allerdings auch für berufliche Fahrten benutzt, sollte dies beim Abschluss des Verkehrsrechtsschutzes nicht verschweigen, sonst kann der Versicherer im Ernstfall die Leistung verweigern.
Der Fahrzeug-Rechtsschutz ist bei fast allen Gesellschaften auch als so genannter Mehrfahrzeug-Rechtsschutz und als Familien-Verkehrsrechtsschutz erhältlich. Für einen verkraftbaren pauschalen Beitragsaufschlag sind dann alle Fahrzeuge des Versicherungsnehmers beziehungsweise auch die Fahrzeuge des Ehe- oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder automatisch mitversichert.
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20.06.09 (Rechtschutzversicherung)
Ein Fall aus der Praxis: Frau C. ist jahrelang im Rechtsschutz, zahlt die Beiträge immer pünktlich und fühlt sich für den Ernstfall gut gewappnet. Als sie die Rechtsschutzversicherung nach mehreren schadenfreien Jahren wegen Rechtstreitigkeiten nach Verkehrunfällen innerhalb eines Jahres zweimal in Anspruch nehmen muss, erstattet der Versicherer zwar ihre Prozesskosten, kündigt anschließend aber den Vertrag. Frau C. versucht, Rechtsschutz bei einem anderen Anbieter zu bekommen. Der lehnt jedoch ab, weil sie beim alten Versicherer bereits zwei Rechtsschutzfälle hatte.
Darf der Rechtsschutz nach Versicherungsfällen kündigen? Leider ja. Selbst ohne Versicherungsfall darf der Rechtsschutzversicherer genauso wie auch der Versicherungskunde den Vertrag zum Ende jedes Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Will der Rechtsschutzversicherer den Vertrag zum Ende 2009 beenden, muss die Kündigung also bis zum 30. September in Ihrem Briefkasten sein. Ausnahme: Policen, die für mehr als fünf Jahre abgeschlossen werden, können erstmals zum Ende des fünften Jahres, erst danach zum Ende jedes Versicherungsjahres gekündigt werden. Nach dem zweiten oder jedem weiteren Rechtsschutzfall kann der Versicherer sogar während des laufenden Jahres aus dem Vertrag aussteigen. Die Kündigung muss dem Versicherten dann binnen eines Monats nach der Deckungszusage für den letzten Rechtsschutzfall zugehen.
Auch der Datenaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen ist erlaubt. Bei Abschluss der Versicherung bekommt der Kunde ein Merkblatt zur Datenverarbeitung. Danach darf der Versicherer bei Kündigungen Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft weitergeben. Weil es sich um Angaben handelt, die der Kunde bei Abschluss eines Neuvertrages ohnehin offenbaren muss, verstößt der Informationsaustausch zwischen den Versicherern nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Viele Experten raten deshalb, geringe Rechtsstreitigkeiten selbst zu bezahlen oder von einer Klage abzusehen, wenn man den wertvollen Rechtsschutz nicht riskieren will.
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