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	<title>Der Versicherungsvergleich - Versicherungen vergleichen &#187; Rechtschutzversicherung</title>
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		<title>Faire Bedingungen f&#252;r Versicherungskunden</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Jun 2009 21:59:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DerVersicherungsvergleich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Verbrauchersch&#252;tzer fordern einen faireren Umgang der Versicherer mit ihren Kunden. Viele Menschen verschwenden Geld f&#252;r Versicherungen, die zu teuer sind und nicht einmal die wichtigsten Lebensrisiken abdecken – das mahnt der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) dringend an. Der Verband fordert bessere R&#252;ckkaufswerte bei Lebensversicherungen, eine h&#246;here Beteiligung der Versicherten an den erwirtschafteten &#220;bersch&#252;ssen und eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Verbrauchersch&uuml;tzer fordern einen faireren Umgang der Versicherer mit ihren Kunden. Viele Menschen verschwenden Geld f&uuml;r Versicherungen, die zu teuer sind und nicht einmal die wichtigsten Lebensrisiken abdecken – das mahnt der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) dringend an. Der Verband fordert bessere R&uuml;ckkaufswerte bei Lebensversicherungen, eine h&ouml;here Beteiligung der Versicherten an den erwirtschafteten &Uuml;bersch&uuml;ssen und eine Abkehr von &uuml;berh&ouml;hten Vertreterprovisionen f&uuml;r Produkte, die sich vor allem f&uuml;r den Versicherer lohnen. Au&szlig;erdem m&uuml;ssten die Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verst&auml;ndlich &uuml;ber alle wesentlichen Vertrags- und Tarifmerkmale informiert werden. Noch immer werden wichtige, teils kundenunfreundliche Klauseln im Kleingedruckten versteckt. Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes ist ein Schritt in die richtige Richtung. Bei einer vorzeitigen K&uuml;ndigung des Versicherungsvertrages werden Kunden k&uuml;nftig besser k&uuml;nftig besser gestellt. Vermittlerprovisionen sollen auf die ersten f&uuml;nf Vertragsjahre verteilt werden, so dass die R&uuml;ckerstattung beispielsweise einer Kapitallebensversicherung h&ouml;her ausf&auml;llt, wenn der Kunde kurzfristig k&uuml;ndigt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen empfiehlt Interessierten, Kontakt mit einem unabh&auml;ngigen Versicherungsberater aufzunehmen, der auf Honorarbasis und ohne Provisionsbeteiligung arbeitet. Der Versicherungsschutz wird optimiert, schlechte Vertr&auml;ge k&ouml;nnen gek&uuml;ndigt und durch bessere und kosteng&uuml;nstigere Policen ersetzt werden.]]></content:encoded>
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		<title>Sorgerecht: Das ist die Praxis</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Jun 2009 21:58:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DerVersicherungsvergleich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei einer Scheidung gibt es h&#228;ufig Streit um die Kinder. Grunds&#228;tzlich sieht das Gesetz nach der Trennung der Eltern ein gemeinsames Sorgerecht vor, denn mit Blick auf die Entwicklung der Kinder sollen beide Elternteile weiter regen Kontakt pflegen. Will ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er das nur durch Gerichtsbeschluss durchsetzen. Das Familiengericht wird sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Bei einer Scheidung gibt es h&auml;ufig Streit um die Kinder. Grunds&auml;tzlich sieht das Gesetz nach der Trennung der Eltern ein gemeinsames Sorgerecht vor, denn mit Blick auf die Entwicklung der Kinder sollen beide Elternteile weiter regen Kontakt pflegen. Will ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er das nur durch Gerichtsbeschluss durchsetzen. Das Familiengericht wird sich daran orientieren, mit welcher L&ouml;sung dem Kind am besten gedient ist. Vater oder Mutter das Sorgerecht ganz zu entziehen, ist der Ausnahmefall. Nur bei groben elterlichen Verfehlungen oder erkl&auml;rtem Desinteresse nehmen die Gerichte einen Elternteil aus der Pflicht, die Kinder zu selbstst&auml;ndigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu erziehen – denn diese Aufgabe ist untrennbar mit den elterlichen Rechten verbunden. Kinder ab 14 d&uuml;rfen mitreden: In aller Regel wird das Sorgerecht einem Elternteil nicht entzogen, wenn das Kind das nicht will. Auch bei gemeinsamem Sorgerecht wird das Kind nach der Trennung meist bei einem einzelnen Elternteil leben, trotz V&auml;teremanzipation h&auml;ufig bei der Mutter. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht: Wer berufst&auml;tig ist, hat schlechtere Karten, weil er weniger Zeit f&uuml;r die Erziehung des Kindes hat. Bei der Aus&uuml;bung des gemeinsamen Sorgerechts getrennt lebender Eltern unterscheidet das Gesetz zwischen Angelegenheiten des t&auml;glichen Lebens und Angelegenheiten, die f&uuml;r das Kind von erheblicher Bedeutung sind: Schul- und Ausbildungswahl, Verwaltung des Verm&ouml;gens oder Wohnsitzwechsel. Angelegenheiten des t&auml;glichen Lebens kann der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, nat&uuml;rlich selbstst&auml;ndig entscheiden – es w&auml;re kaum praktikabel, wenn man f&uuml;r jeden Schwimmbadbesuch die Genehmigung des Ex-Partners einholen m&uuml;sste. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, aber auch die Kinder selbst haben ein regelm&auml;&szlig;iges Umgangs- und Besuchsrecht – das gilt auch f&uuml;r Gro&szlig;eltern und Geschwister, sofern der Kontakt dem Wohl des Kindes f&ouml;rderlich ist. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat in der Regel mindestens alle 14 Tage ein Besuchsrecht. Ist es wegen der zerr&uuml;tteten Verh&auml;ltnisse schwierig, zu einvernehmlichen L&ouml;sungen zu kommen, hilft das Jugendamt. Hier wird ein Plan aufgestellt, den beide Elternteile unterschreiben und der den Umgang f&uuml;r einen festgelegten Zeitraum verbindlich regelt.]]></content:encoded>
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		<title>Rechtsschutz gek&#252;ndigt und kein Neuvertrag</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Jun 2009 21:54:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DerVersicherungsvergleich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Leserfrage: Jahrelang ist man im Rechtsschutz, zahlt die Beitr&#228;ge p&#252;nktlich und f&#252;hlt sich f&#252;r den Ernstfall gut gewappnet. Als man die Rechtsschutzversicherung tats&#228;chlich in Anspruch nehmen muss, erstattet der Versicherer zwar die Kosten, k&#252;ndigt anschlie&#223;end aber den Vertrag. Man versucht, Rechtsschutz bei einem anderen Anbieter zu bekommen. Der lehnt jedoch ab, weil man beim alten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Leserfrage: Jahrelang ist man im Rechtsschutz, zahlt die Beitr&auml;ge p&uuml;nktlich und f&uuml;hlt sich f&uuml;r den Ernstfall gut gewappnet. Als man die Rechtsschutzversicherung tats&auml;chlich in Anspruch nehmen muss, erstattet der Versicherer zwar die Kosten, k&uuml;ndigt anschlie&szlig;end aber den Vertrag. Man versucht, Rechtsschutz bei einem anderen Anbieter zu bekommen. Der lehnt jedoch ab, weil man beim alten Versicherer bereits einen oder mehrere Rechtsschutzf&auml;lle hatte. Ist das zul&auml;ssig?

Leider ja. Selbst ohne Versicherungsfall darf der Rechtsschutzversicherer genauso wie auch der Versicherungskunde den Vertrag zum Ende jedes Versicherungsjahres k&uuml;ndigen. Die vorgeschriebene K&uuml;ndigungsfrist betr&auml;gt drei Monate. Will der Rechtsschutzversicherer den Vertrag zum Ende 2007 beenden, muss die K&uuml;ndigung also bis zum 30. September in Ihrem Briefkasten sein. Ausnahme: Policen, die f&uuml;r mehr als f&uuml;nf Jahre abgeschlossen werden, k&ouml;nnen erstmals zum Ende des f&uuml;nften Jahres, erst danach zum Ende jedes Versicherungsjahres gek&uuml;ndigt werden. Nach dem zweiten oder jedem weiteren Rechtsschutzfall kann der Versicherer sogar w&auml;hrend des laufenden Jahres aus dem Vertrag aussteigen. Die K&uuml;ndigung muss dem Versicherten dann binnen eines Monats nach der Deckungszusage f&uuml;r den letzten Rechtsschutzfall zugehen.

Auch der Datenaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen ist erlaubt. Bei Abschluss der Versicherung bekommt der Kunde ein Merkblatt zur Datenverarbeitung. Danach darf der Versicherer bei K&uuml;ndigungen Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft weitergeben. Weil es sich um Angaben handelt, die der Kunde bei Abschluss eines Neuvertrages ohnehin offenbaren muss, verst&ouml;&szlig;t der Informationsaustausch zwischen den Versicherern nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Viele Experten raten deshalb, geringe Rechtsstreitigkeiten selbst zu bezahlen oder von einer Klage abzusehen, wenn man den wertvollen Rechtsschutz nicht riskieren will.]]></content:encoded>
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		<title>W&#228;hrend der Arbeit zum Arzt?</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Jun 2009 21:51:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DerVersicherungsvergleich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Termine in der Arztpraxis kann man sich oft nicht aussuchen. Was tun, wenn ein Arzttermin in die Arbeitszeit f&#228;llt? Wer ohne Verschulden f&#252;r kurze Zeit am Arbeitsplatz ausf&#228;llt, hat trotzdem Anspruch auf Bezahlung, das sagt das Gesetz (§ 616 B&#252;rgerliches Gesetzbuch). Normalerweise muss man als Arbeitnehmer seine privaten Termine so planen, dass die Arbeitszeit nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Termine in der Arztpraxis kann man sich oft nicht aussuchen. Was tun, wenn ein Arzttermin in die Arbeitszeit f&auml;llt? Wer ohne Verschulden f&uuml;r kurze Zeit am Arbeitsplatz ausf&auml;llt, hat trotzdem Anspruch auf Bezahlung, das sagt das Gesetz (§ 616 B&uuml;rgerliches Gesetzbuch). Normalerweise muss man als Arbeitnehmer seine privaten Termine so planen, dass die Arbeitszeit nicht ber&uuml;hrt wird – dazu geh&ouml;ren auch Arztbesuche. Gibt es keine andere M&ouml;glichkeit, etwa weil der behandelnde Mediziner aus organisatorischen Gr&uuml;nden bestimmte Zeiten und -termine vorgibt, darf man w&auml;hrend der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Das gilt nat&uuml;rlich auch, wenn man w&auml;hrend der Arbeit akut erkrankt und umgehend Behandlung braucht. Als Arbeitnehmer ist man allerdings verpflichtet, beim Arzt um einen fr&uuml;hen oder sp&auml;ten Termin zu bitten, damit der Arbeitgeber durch die notwendigen Fahrtzeiten nicht zus&auml;tzlich belastet wird. Ausschlaggebend ist die Dringlichkeit der Behandlung. Der Termin f&uuml;r eine planbare Zahnbehandlung darf nicht in die Arbeitszeit fallen, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise bis 17:00 Uhr arbeitet und sein Zahnarzt an einem oder mehr Tagen in der Woche bis 19:00 h behandelt. F&uuml;r lange im Voraus feststehende Termine muss man sogar Urlaub nehmen. Mit schweren Zahnschmerzen dagegen darf man sofort zum Arzt, auch w&auml;hrend der Arbeitszeit.

Wenn der Arztbesuch w&auml;hrend der Arbeitszeit unvermeidbar ist, muss der Arbeitgeber das Gehalt f&uuml;r diese Zeit weiterzahlen. Das gilt auch f&uuml;r planbare Termine, sofern die Arztpraxis nur w&auml;hrend der Arbeitszeit des Patienten ge&ouml;ffnet ist. Wegen ihrer k&uuml;rzeren Arbeitszeit k&ouml;nnen Teilzeitkr&auml;fte nach Auffassung der Arbeitsgerichte ihre Arzttermine leichter in der Freizeit organisieren. Ausnahmen wie akute Erkrankungen oder ambulante Spezialuntersuchungen im Krankenhaus, die nur zu bestimmten Zeiten durchgef&uuml;hrt werden, gelten aber auch f&uuml;r Teilzeitbesch&auml;ftigte. Im Streitfall mit dem Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer immer nachweisen, dass die Behandlung w&auml;hrend der Arbeitszeit medizinisch notwendig war – im Regelfall durch Attest des Arztes, der die Behandlung durchgef&uuml;hrt hat. Kann er das nicht, darf die Firma das Gehalt um die ausgefallene Zeit k&uuml;rzen oder Nacharbeit verlangen.]]></content:encoded>
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		<title>BGH-Urteil: Vorschaden darf nicht verschwiegen werden</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Jun 2009 21:46:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DerVersicherungsvergleich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Schadenformular muss vollst&#228;ndig und wahrheitsgem&#228;&#223; beantwortet werden, auch wenn der Versicherer die ben&#246;tigten Informationen zus&#228;tzlich auf anderem Wege einholt. Andernfalls kann der Versicherer die Leistung verweigern. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az. IV ZR 106/06). Ein Mann hatte sein kaskoversichertes Fahrzeug beim Versicherer als gestohlen gemeldet. Im Schadenformular kreuzte er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Das Schadenformular muss vollst&auml;ndig und wahrheitsgem&auml;&szlig; beantwortet werden, auch wenn der Versicherer die ben&ouml;tigten Informationen zus&auml;tzlich auf anderem Wege einholt. Andernfalls kann der Versicherer die Leistung verweigern. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az. IV ZR 106/06). Ein Mann hatte sein kaskoversichertes Fahrzeug beim Versicherer als gestohlen gemeldet. Im Schadenformular kreuzte er die Frage nach Vorsch&auml;den mit „nein“ an. Durch Anfrage in der Uniwagnis-Datei erfuhr der Kfz-Versicherer, dass das gestohlene Fahrzeug zwei Jahre zuvor doch in einen Unfall verwickelt war. In der Uniwagnis-Datei erfasst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft alle Schadenf&auml;lle, bei denen Betrugverdacht besteht. Damals hatte der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Mann 2.000 Euro auf Basis eines Sachverst&auml;ndigen-Gutachtens gezahlt.

Der Kaskoversicherer verweigerte die Regulierung des Diebstahlschadens, weil der Versicherte durch das Verschweigen des Vorschadens schwerwiegend gegen seine vertragliche Aufkl&auml;rungspflicht versto&szlig;en habe. Der Mann verklagte den Fahrzeugversicherer daraufhin auf Zahlung. Sein Argument: Alle Daten, die zur Regulierung ben&ouml;tigt werden, h&auml;tten dem Versicherer durch die Uniwagnis-Auskunft ohnehin vorgelegen. Der Kaskoversicherer k&ouml;nne sich deshalb nicht auf Leistungsfreiheit wegen Versto&szlig; gegen die Aufkl&auml;rungspflicht berufen. Wie schon die Vorinstanzen lehnte jedoch auch der Bundesgerichtshof die Klage ab. Es liege in der Natur der Sache, dass die Kfz-Versicherung eigene Nachforschungen anstellt, so die Richter. Das befreie den Kl&auml;ger nicht von der Verpflichtung, die Fragen einer Schadenanzeige wahrheitsgem&auml;&szlig; und vollst&auml;ndig zu beantworten. Macht der Versicherte bewusst falsche Angaben, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Versicherer die n&ouml;tigen Angaben auch auf anderem Weg einholen kann. Das k&auml;me einem „Recht zur L&uuml;ge“ gleich, so der BGH w&ouml;rtlich in seiner Entscheidung. ]]></content:encoded>
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		<title>Das leistet der Rechtsschutz</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Jun 2009 21:42:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DerVersicherungsvergleich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Verkehrunf&#228;lle mit teuren Sch&#228;den, Streit mit dem Vermieter, K&#252;ndigung durch den Chef: Rechtsstreitigkeiten kann man oft nicht vermeiden. Der Rechtsschutzversicherer &#252;bernimmt die Gerichts-, Anwalts-, Zeugen- und Gutachterkosten, die man je nach Ausgang des Verfahrens tragen muss. Der Versicherer zahlt unabh&#228;ngig davon, ob man einen Prozess gewinnt oder unterliegt und ob man Kl&#228;ger oder Beklagter ist. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Verkehrunf&auml;lle mit teuren Sch&auml;den, Streit mit dem Vermieter, K&uuml;ndigung durch den Chef: Rechtsstreitigkeiten kann man oft nicht vermeiden. Der Rechtsschutzversicherer &uuml;bernimmt die Gerichts-, Anwalts-, Zeugen- und Gutachterkosten, die man je nach Ausgang des Verfahrens tragen muss. Der Versicherer zahlt unabh&auml;ngig davon, ob man einen Prozess gewinnt oder unterliegt und ob man Kl&auml;ger oder Beklagter ist. Nach R&uuml;cksprache wird auch die au&szlig;ergerichtliche anwaltliche Beratung durch den Anwalt erstattet. Mitversichert sind auch die Kosten f&uuml;r vorgerichtliche Schlichtungsverfahren, die viele Bundesl&auml;nder bei geringen Streitwerten mittlerweile vorsehen, um ihre Gerichte zu entlasten. Wer Hilfe braucht, kann sich von seinem Rechtsschutzversicherer einen Fachanwalt in seinem Umkreis vermitteln lassen. 

Die eigene Rechtsschutzversicherung gilt auch f&uuml;r Ehepartner und minderj&auml;hrige Kinder. Vollj&auml;hrige Kinder sind im Regelfall bis zum 25. Lebensjahr mitversichert, solange sie noch keinen eigenen Beruf aus&uuml;ben. Auf Wunsch kann auch ein nichtehelicher Lebenspartner ohne Mehrkosten in den Vertrag aufgenommen werden. Im Basisrechtsschutz sollte ein Arbeits- und Verkehrsrechtsschutz enthalten sein, denn so sind die weitaus h&auml;ufigsten Anl&auml;sse f&uuml;r Streitigkeiten vor deutschen Gerichten mitversichert. Daneben sollte man sein Rechtsschutzpaket nach pers&ouml;nlicher Risikolage schn&uuml;ren. Je nach Tarif kann man verschiedene Leistungsbausteine mitversichern: Mietrechtliche Auseinandersetzungen, Verfahren vor Finanzgerichten in Steuersachen, Streitigkeiten um Kaufvertr&auml;ge, Rechtsschutz vor Sozial-, Verwaltungs- und Strafgerichten, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz und auch die anwaltliche Beratung in erb- und familienrechtlichen Fragen. Lassen Sie sich vor dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ausf&uuml;hrlich beraten.]]></content:encoded>
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		<title>Gebrauchsanleitung beachten</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Jun 2009 21:39:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DerVersicherungsvergleich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wenn man die Gebrauchsanleitung eines Haushaltsger&#228;ts missachtet und dadurch einen Brandschaden verursacht, kann der Hausratversicherer grobe Fahrl&#228;ssigkeit unterstellen und die Leistung verweigern. Das hat das Landgericht Kleve in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht (Az. 5 S 48/06).

Eine Frau hatte ein K&#246;rnerkissen in ihrer Mikrowelle aufgeheizt, um es zur W&#228;rmebehandlung einzusetzen. In der Mikrowelle geriet das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Wenn man die Gebrauchsanleitung eines Haushaltsger&auml;ts missachtet und dadurch einen Brandschaden verursacht, kann der Hausratversicherer grobe Fahrl&auml;ssigkeit unterstellen und die Leistung verweigern. Das hat das Landgericht Kleve in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht (Az. 5 S 48/06).

Eine Frau hatte ein K&ouml;rnerkissen in ihrer Mikrowelle aufgeheizt, um es zur W&auml;rmebehandlung einzusetzen. In der Mikrowelle geriet das K&ouml;rnerkissen in Brand, der Gesamtschaden betrug rund 750 Euro. Der Hausratversicherer der Frau wollte die Kosten allerdings nicht ersetzen. In der Bedienungsanleitung der Mikrowelle werde ausdr&uuml;cklich darauf hingewiesen, dass mit K&ouml;rnern, Kirschkernen oder Gel gef&uuml;llte Kissen in dem Ger&auml;t nicht erhitzt werden d&uuml;rfen, so der Versicherer. Die Versicherte habe grob fahrl&auml;ssig gehandelt, weil Sie die Bedienungsanleitung nicht beachtet hat. Die Frau klagte gegen den Versicherer auf Ersatz des Hausratschadens. Vor Gericht erkl&auml;rte sie, sie habe den Hinweis beim Durchlesen der f&uuml;nfseitigen Gebrauchsanweisung schlicht &uuml;bersehen. Das Klever Landgericht lehnte ihre Klage jedoch ab. Wer die Bedienungsanleitung f&uuml;r ein technisches Ger&auml;t nicht oder nur oberfl&auml;chlich lese, handele grob fahrl&auml;ssig, so das Gericht. Das gelte im vorliegenden Fall besonders, weil die Mikrowelle nicht zu ihrem eigentlichen Zweck, der Erw&auml;rmung von Speisen und Getr&auml;nken, benutzt worden war. Der Hinweis in der Gebrauchsanleitung sei eindeutig gewesen und habe sich genau auf den Sachverhalt bezogen, der zu dem Brand gef&uuml;hrt hatte. Der Hausratversicherer ist deshalb von der Leistung frei.]]></content:encoded>
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		<title>Verkehrsrechtsschutz f&#252;r Vielfahrer besonders wichtig</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Jun 2009 21:37:36 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Ein Verkehrsrechtsschutz ist besonders f&#252;r Vielfahrer interessant – die Unfallh&#228;ufigkeit steigt mit der Zahl der gefahrenen Kilometer. Bei Streitigkeiten mit Unfallgegnern bezahlt der Verkehrsrechtsschutz  die Anwaltsgeb&#252;hren, Gerichtskosten, Gutachterkosten, Zeugengelder sowie die Kosten der Gegenseite, soweit man als Versicherter vor Gericht unterliegt und diese Kosten ganz oder teilweise &#252;bernehmen muss.

Mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ein Verkehrsrechtsschutz ist besonders f&uuml;r Vielfahrer interessant – die Unfallh&auml;ufigkeit steigt mit der Zahl der gefahrenen Kilometer. Bei Streitigkeiten mit Unfallgegnern bezahlt der Verkehrsrechtsschutz  die Anwaltsgeb&uuml;hren, Gerichtskosten, Gutachterkosten, Zeugengelder sowie die Kosten der Gegenseite, soweit man als Versicherter vor Gericht unterliegt und diese Kosten ganz oder teilweise &uuml;bernehmen muss.

Mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro gibt es den Verkehrsrechtsschutz schon f&uuml;r einen Jahresbeitrag von weniger als 40 Euro. Aber nicht nur der Preis z&auml;hlt, sondern auch die Versicherungsbedingungen. Mit einem „Fahrerrechtsschutz“ ist man versichert, w&auml;hrend man fremde Fahrzeuge benutzt. Der Fahrerrechtsschutz ist deshalb f&uuml;r berufliche Vielfahrer zu empfehlen, die im vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagen unterwegs sind. Auch f&uuml;r Autofahrer, die h&auml;ufig einen Mietwagen fahren, profitieren vom Fahrerrechtsschutz. Im „Fahrzeugrechtsschutz“ ist dagegen nur ein bestimmtes Auto versichert. Dabei ist egal, wer am Steuer sitzt. Der Fahrzeugrechtsschutz eignet sich folglich f&uuml;r alle, die nur ihren eigenen Wagen nutzen. Wer regelm&auml;&szlig;ig auch beruflich im eigenen Auto unterwegs ist, zahlt bei den meisten Versicherern einen Beitragsaufschlag. Auf dem Weg zur Arbeit ist man aber mit dem einfachen Fahrzeug-Rechtsschutz abgesichert. Wer sein Auto allerdings auch f&uuml;r berufliche Fahrten benutzt, sollte dies beim Abschluss des Verkehrsrechtsschutzes nicht verschweigen, sonst kann der Versicherer im Ernstfall die Leistung verweigern.

Der Fahrzeug-Rechtsschutz ist bei fast allen Gesellschaften auch als so genannter Mehrfahrzeug-Rechtsschutz und als Familien-Verkehrsrechtsschutz erh&auml;ltlich. F&uuml;r einen verkraftbaren pauschalen Beitragsaufschlag sind dann alle Fahrzeuge des Versicherungsnehmers beziehungsweise auch die Fahrzeuge des Ehe- oder Lebenspartners und der minderj&auml;hrigen Kinder automatisch mitversichert.]]></content:encoded>
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		<title>Darf der Rechtsschutz nach Versicherungsf&#228;llen k&#252;ndigen?</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Jun 2009 21:33:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DerVersicherungsvergleich</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtschutzversicherung]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsschutzfall]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzversicherer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsstreitigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Fall aus der Praxis: Frau C. ist jahrelang im Rechtsschutz, zahlt die Beitr&#228;ge immer p&#252;nktlich und f&#252;hlt sich f&#252;r den Ernstfall gut gewappnet. Als sie die Rechtsschutzversicherung nach mehreren schadenfreien Jahren wegen Rechtstreitigkeiten nach Verkehrunf&#228;llen innerhalb eines Jahres zweimal in Anspruch nehmen muss, erstattet der Versicherer zwar ihre Prozesskosten, k&#252;ndigt anschlie&#223;end aber den Vertrag. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Ein Fall aus der Praxis: Frau C. ist jahrelang im Rechtsschutz, zahlt die Beitr&auml;ge immer p&uuml;nktlich und f&uuml;hlt sich f&uuml;r den Ernstfall gut gewappnet. Als sie die Rechtsschutzversicherung nach mehreren schadenfreien Jahren wegen Rechtstreitigkeiten nach Verkehrunf&auml;llen innerhalb eines Jahres zweimal in Anspruch nehmen muss, erstattet der Versicherer zwar ihre Prozesskosten, k&uuml;ndigt anschlie&szlig;end aber den Vertrag. Frau C. versucht, Rechtsschutz bei einem anderen Anbieter zu bekommen. Der lehnt jedoch ab, weil sie beim alten Versicherer bereits zwei Rechtsschutzf&auml;lle hatte.

Darf der Rechtsschutz nach Versicherungsf&auml;llen k&uuml;ndigen? Leider ja. Selbst ohne Versicherungsfall darf der Rechtsschutzversicherer genauso wie auch der Versicherungskunde den Vertrag zum Ende jedes Versicherungsjahres k&uuml;ndigen. Die K&uuml;ndigungsfrist betr&auml;gt drei Monate. Will der Rechtsschutzversicherer den Vertrag zum Ende 2009 beenden, muss die K&uuml;ndigung also bis zum 30. September in Ihrem Briefkasten sein. Ausnahme: Policen, die f&uuml;r mehr als f&uuml;nf Jahre abgeschlossen werden, k&ouml;nnen erstmals zum Ende des f&uuml;nften Jahres, erst danach zum Ende jedes Versicherungsjahres gek&uuml;ndigt werden. Nach dem zweiten oder jedem weiteren Rechtsschutzfall kann der Versicherer sogar w&auml;hrend des laufenden Jahres aus dem Vertrag aussteigen. Die K&uuml;ndigung muss dem Versicherten dann binnen eines Monats nach der Deckungszusage f&uuml;r den letzten Rechtsschutzfall zugehen.

Auch der Datenaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen ist erlaubt. Bei Abschluss der Versicherung bekommt der Kunde ein Merkblatt zur Datenverarbeitung. Danach darf der Versicherer bei K&uuml;ndigungen Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft weitergeben. Weil es sich um Angaben handelt, die der Kunde bei Abschluss eines Neuvertrages ohnehin offenbaren muss, verst&ouml;&szlig;t der Informationsaustausch zwischen den Versicherern nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Viele Experten raten deshalb, geringe Rechtsstreitigkeiten selbst zu bezahlen oder von einer Klage abzusehen, wenn man den wertvollen Rechtsschutz nicht riskieren will.]]></content:encoded>
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