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Samstag, 22. November 2008
 
 
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Versicherungsnews

114 Euro je Riester-Sparer, 228 EUR für Verheiratete und 138 Euro je Kind zahlt Vater Staat zurzeit an Fördergeld, wenn man nach dem Riestermodell privat fürs Alter vorsorgt. Im kommenden Jahr steigen die Zulagen noch weiter.

Besonders Durchschnittsverdiener mit Kindern sollten sich die hohe jährliche Förderung nicht entgehen zu lassen. Beispiel: Ein Vater von drei Kindern, Arbeitnehmer mit einem Jahresbrutto von 30.000 Euro, bekommt im Jahr 2007 staatliche Zulagen von 528 Euro. Insgesamt müssen zurzeit inklusive Fördermitteln drei Prozent des Einkommens in die Riester-Police eingezahlt werden, um sich den Anspruch auf die vollen Zulagen zu sichern - im Beispiel also 900 Euro. Abzüglich der staatlichen Förderung muss der Beispielkunde deshalb tatsächlich nur 372 Euro Eigenbeitrag erbringen – dadurch ergibt sich eine hervorragende Rendite, besonders wegen der Extra-Förderung der Kinder. Im Beispiel verzinst sich der Eigenbeitrag allein durch die Zulagen mit rund 142 Prozent. Dazu kommen die Zinsen, die der Anbieter während der Laufzeit gutschreibt. Förderprodukte sind nicht nur für Durchschnittsverdiener interessant – Höherverdienende profitieren von einer satten Steuerrückerstattung. Schließt ein Single mit einem Jahresbrutto von 75.000 Euro einen Riester-Vertrag, zahlt er im laufenden Jahr 2.250 Euro ein. 1.575 Euro kann er davon als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Je nach persönlichem Steuersatz bringt ihm das einen Steuervorteil von um die 700 Euro.

Vorsorgeförderung nach dem Riester-Modell gibt es für alle versicherungspflichtig Beschäftigten - also für alle Arbeitnehmer, außerdem für Beamte. Ehegatten von Arbeitnehmern können einen eigenen Vertrag schließen. Die Mehrzahl der angebotenen Riester-Produkte sind private Rentenversicherungen, bei Erreichen des Rentenalters bekommt man eine monatliche private Rente. Attraktiv sind aber auch Fonds- und Banksparpläne, die bei Erfüllen der Riester-Voraussetzungen ebenfalls staatlich gefördert werden.

 
Berufsunfähigkeitsrisiko: Sichern Sie sich eine feste Rente
Wenn man schon vor dem Rentenalter von demnächst 67 Jahren berufsunfähig wird, kann man sich auf Vater Staat kaum verlassen. Die stark zurückgefahrene gesetzliche Erwerbsminderungsrente reicht in den meisten Fällen nicht aus, um die Kosten des täglichen Lebens zu decken – etwa, weil man als junger Mensch noch keine vollen Rentenansprüche aufbauen konnte oder als Selbstständiger überhaupt nicht sozialversichert war. In diesem Fall hilft nur ein privater Schutz vor dem finanziellen Risiko der Berufsunfähigkeit.

Die knappe gesetzliche Erwerbsminderungsrente gibt es ohnehin nur auf Zeit. Im Abstand von zwei Jahren überprüft die Deutsche Rentenversicherung, ob man als Rentenbezieher die Anspruchsvoraussetzungen überhaupt noch erfüllt. In einem Fragebogen muss man als Frührentner jedes Mal ausführlichst Auskunft über den aktuellen Gesundheitszustand geben. Zusätzlich wird meist der Befundbericht des behandelnden Arztes eingefordert. Mit diesen Informationen entscheidet die Deutsche Rentenversicherung, ob man die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente überhaupt weiter bekommt. Hat der Versicherer Zweifel, dass die Ansprüche noch berechtigt sind, kann er sogar schon nach einem Jahr nachprüfen. Bekommt man gesetzliche Erwerbsminderungsente und nimmt eine Beschäftigung auf, muss man das sofort anzeigen. Für den Rentenanspruch gelten enge Hinzuverdienstgrenzen. Der Rentenversicherer nimmt oft schon einen kleinen Job zum Anlass, um nachzuprüfen, ob man überhaupt noch erwerbsgemindert ist. Ohnehin bekommen Viele nur noch EU-Rente auf Zeit – nach Ablauf der dreijährigen Befristung müssen sie einen vollständig neuen Antrag samt aller geforderten Formalien stellen.

Wer im Ernstfall auf der sicheren Seite sein will, sollte frühzeitig über den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt Ihnen eine feste Monatsrente in vereinbarter Höhe. So bleiben Sie finanziell unabhängig und sind nicht auf Sozialleistungen angewiesen, auch wenn Sie gesundheitsbedingt plötzlich nicht mehr arbeiten können.

 
Hundehaftpflicht zahlt Verkehrsunfall
Als Autofahrer muss man nicht damit rechnen, dass sich ein Hund plötzlich losreißt und auf die Straße läuft, der auf dem Radweg neben der Straße an der Leine geführt wird. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor (Az.: 22 O 283/07).

Eine 13-jährige führte den Hund eines Bekannten aus. Als das Mädchen mit dem Irish Setter zu Fuß auf dem Radweg entlang einer Bundesstraße unterwegs war, riss sich das Tier plötzlich los und sprang auf die Straße. Die 13jährige lief hinterher, um den Hund wieder einzufangen. Ein Autofahrer, der aus rückwärtiger Richtung herankam, musste ruckartig auf die linke Fahrbahnseite ausweichen. Dabei stieß er mit einer anderen Autofahrerin zusammen, die gerade dabei war, ihn zu überholen. Am Wagen der Frau entstand ein Schaden von rund 5.000 Euro. Vom Tier-Haftpflichtversicherer des Hundebesitzers forderte die geschädigte Autofahrerin Ersatz Ihres Schadens. Der Versicherer war jedoch der Meinung, die Frau hätte aus Vorsichtsgründen gar nicht erst überholen dürfen, weil direkt neben der Fahrbahn eine Spaziergängerin mit Hund unterwegs gewesen sei. Schließlich stritt man sich vor Gericht, wer den Schaden trage müsse.

Das Landgericht Coburg gab der geschädigten Autofahrerin Recht. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Frau nur mit 70 km/h unterwegs gewesen war, obwohl am Unfallort 100 km/h zulässig waren. Die Frau durfte den langsameren Pkw vor ihr also grundsätzlich überholen. Dabei konnte Sie nach Entscheidung der Richter darauf vertrauen, dass ein Hund, der auf einem separaten Radweg an der Leine geführt wird, nicht plötzlich ausreißt und den vor Ihr Fahrenden zu ruckartigem Ausweichen zwingt. Dabei durfte sie darauf vertrauen, dass von dem ordnungsgemäß auf dem separaten Radweg an der Leine geführten Hund keine Gefahr ausging. Damit, dass sich das Tier plötzlich losriss und das vor ihr fahrende Fahrzeug zu einem Ausweichmanöver zwingen würde, musste die Klägerin wenigstens nicht rechnen. Beide Autofahrer hätten den Unfall nicht vermeiden können. Der Hundehaftpflichtversicherer muss den Schaden der Klägerin jetzt voll übernehmen.

 
Darf der Rechtsschutz nach Versicherungsfällen kündigen?
Ein Fall aus der Praxis: Frau C. ist jahrelang im Rechtsschutz, zahlt die Beiträge immer pünktlich und fühlt sich für den Ernstfall gut gewappnet. Als sie die Rechtsschutzversicherung nach mehreren schadenfreien Jahren wegen Rechtstreitigkeiten nach Verkehrunfällen innerhalb eines Jahres zweimal in Anspruch nehmen muss, erstattet der Versicherer zwar ihre Prozesskosten, kündigt anschließend aber den Vertrag. Frau C. versucht, Rechtsschutz bei einem anderen Anbieter zu bekommen. Der lehnt jedoch ab, weil sie beim alten Versicherer bereits zwei Rechtsschutzfälle hatte.

Darf der Rechtsschutz nach Versicherungsfällen kündigen? Leider ja. Selbst ohne Versicherungsfall darf der Rechtsschutzversicherer genauso wie auch der Versicherungskunde den Vertrag zum Ende jedes Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Will der Rechtsschutzversicherer den Vertrag zum Ende 2008 beenden, muss die Kündigung also bis zum 30. September in Ihrem Briefkasten sein. Ausnahme: Policen, die für mehr als fünf Jahre abgeschlossen werden, können erstmals zum Ende des fünften Jahres, erst danach zum Ende jedes Versicherungsjahres gekündigt werden. Nach dem zweiten oder jedem weiteren Rechtsschutzfall kann der Versicherer sogar während des laufenden Jahres aus dem Vertrag aussteigen. Die Kündigung muss dem Versicherten dann binnen eines Monats nach der Deckungszusage für den letzten Rechtsschutzfall zugehen.

Auch der Datenaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen ist erlaubt. Bei Abschluss der Versicherung bekommt der Kunde ein Merkblatt zur Datenverarbeitung. Danach darf der Versicherer bei Kündigungen Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft weitergeben. Weil es sich um Angaben handelt, die der Kunde bei Abschluss eines Neuvertrages ohnehin offenbaren muss, verstößt der Informationsaustausch zwischen den Versicherern nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Viele Experten raten deshalb, geringe Rechtsstreitigkeiten selbst zu bezahlen oder von einer Klage abzusehen, wenn man den wertvollen Rechtsschutz nicht riskieren will.

 
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