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Donnerstag, 28. August 2008
 
 
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Versicherungsnews

Mit der Vorsorgevollmacht kann man eine Vertrauensperson ermächtigen, alle wichtigen persönlichen und finanziellen Entscheidungen zu übernehmen, falls man aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht mehr für sich selbst handeln kann. Wenn man keine Vorsorgevollmacht erteilt, muss im Ernstfall ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden, der möglicherweise zuvor ganz unbekannt war. Viele möchten aber lieber einen vertrauten Menschen wie beispielsweise den Lebenspartner, ein eigenes Kind oder einen Freund damit beauftragen, die persönlichen Interessen wahrzunehmen, wenn sie dazu nicht mehr selbst in der Lage sind.

Die Vorsorgevollmacht aber nicht mit einer Patientenverfügung verwechseln: In der Patientenverfügung wird nicht bestimmt, wer ersatzweise handeln soll, sondern welche medizinischen Maßnahmen man im Fall einer schweren Erkrankung will oder nicht. An eine solche Patientenverfügung muss sich auch der Vorsorgebevollmächtigte halten. Eine einmal erteilte Vorsorgevollmacht ist nicht endgültig: Wer sie ändern will, kann die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen. Tipp: Hat ein Vormundschaftsgericht Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Vorsorgevollmacht, kann es trotz bestehender Vollmacht einen Betreuer einsetzen. Für ältere oder kranke Menschen ist es deshalb ratsam, ein ärztliches Attest darüber einzuholen, dass man zum Zeitpunkt der Vollmachterstellung über seinen freien Willen verfügt und voll geschäftsfähig ist.

Damit Vormundschaftsgerichte schnell auf bestehende Vorsorgevollmachten zugreifen können, führt die Bundesnotarkammer im Auftrag des Gesetzgebers das Zentrale Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de). Dort kann man seine persönliche Vorsorgevollmacht für eine Gebühr zwischen 10 und 20 Euro je nach Dokument registrieren. Das ist deutlich günstiger als eine Einzelbeurkundung beim Notar und bietet im Ernstfall die gleiche Rechtssicherheit. 500.000 Deutsche haben seit der Gründung im Jahr 2005 bereits ihre Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt.

 
Auto-Tuning gefährdet den Versicherungsschutz
Kfz-Versicherungen vergleichen Durch Tuningmaßnahmen am eigenen Auto kann man den Versicherungsschutz verlieren – diese Erfahrung musste ein Motorsportfan und Vater aus Rheinland-Pfalz machen (Oberlandesgericht Koblenz, Az. 10 U 56/06). Sein Sohn war mit einem Freund nach reichlich Alkoholgenuss mit dem getunten Wagen seines Vaters unterwegs. Das Fahrzeug war tiefergelegt und spurverbreitert, die Bereifung war größer als zulässig, der Motor leistete 15 kW mehr, als die Papiere auswiesen. Das ergab ein späteres Gutachten. Keine der Veränderungen hatte der Mann bei seinem Vollkaskoversicherer angezeigt. Der Freund seines Sohnes, der das Fahrzeug lenkte, zog im Übermut bei voller Fahrt die Handbremse. Der Wagen schleuderte, kam von der Fahrbahn ab und überschlug sich. Der Fahrer kam bei dem Unfall ums Leben, der Sohn des Fahrzeughalters erlitt leichte Verletzungen. Der Vollkaskoversicherer des Fahrzeugbesitzers wollte den Schaden nicht übernehmen. Derartige „sportliche“ Veränderungen am Auto wirkten sich auf das Fahrverhalten des Lenkers aus, das Unfallrisiko sei dadurch erhöht, so das Argument des Versicherers. Bei einer vertragsgemäßen Meldung der Tuningmaßnahmen hätte man wegen des höheren Risikos einen Beitragszuschlag verlangt. Die Richter stellten sich auf die Seite des Versicherers. Das aufgemotzte Fahrzeug habe den jugendlichen Todesfahrer geradezu zu gefährlichem Verhalten verleitet. Die Risikoerhöhung durch Sportfahrwerk, fettere Reifen und stärkeren Motor hätte dem Versicherer unbedingt mitgeteilt werden müssen. Nach der Entscheidung des OLG Koblenz braucht die Vollkasko den Totalschaden von 12.000 Euro nun nicht übernehmen.
 
Darauf müssen Sie als Versicherungskunde achten

Rechtschutzversicherungsvergleich Wenn Sie Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden wollen, müssen Sie einiges beachten. Schon vor Abschluss etwa einer Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder privaten Krankenversicherung gilt: Die Fragen im Antragsformular nach Vorerkrankungen und aktuellem Gesundheitszustand sollten Sie unbedingt wahrheitsgemäß beantworten. Wenn man bei den Gesundheitsangaben schummelt, kann der Versicherer im Ernstfall später die Leistung verweigern und aus dem Vertrag aussteigen.

Die Pflicht zur Wahrheit besteht übrigens nicht nur bei Personen-, sondern auch bei Sachversicherungen. Setzt man beispielsweise den Wert eines Wohnhauses zu niedrig an, um Beiträge zu sparen, ersetzt die Gebäudeversicherung im Schadenfall nur einen Teil der Wiederherstellungskosten. Das gilt auch für die Hausratversicherung, sofern der tatsächliche Wert der Wohnungsausstattung höher ist als bei Vertragsabschluss angegeben. Teure Anschaffungen deshalb nachmelden oder gleich eine Pauschalvariante wählen. Egal ob Sach- oder Personenversicherung: Die Frage, ob man vorher bei einem anderen Anbieter versichert war oder noch ist, muss der Kunde immer wahrheitsgemäß beantworten. Andernfalls ist der Versicherer auch hier aus der Leistungspflicht und kann vom Vertrag zurücktreten.

Nach Vertragsschluss das versicherte Risiko möglichst gering halten. Beispiel: Wer Türen und Fenster nicht richtig verschließt, muss sich vom Hausratversicherer grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen, wenn Einbrecher in seiner Abwesenheit die Wohnung ausräumen. In diesem Fall kann der Hausratversicherer die Schadenregulierung ganz verweigern. Grobe Fahrlässigkeit ist auch in der Kfz-Kaskoversicherung ausgeschlossen. Die muss Schäden am eigenen Fahrzeug nicht ersetzen, wenn man etwa wegen stark überhöhter Geschwindigkeit oder unter Alkoholeinfluss verunglückt. Die Kfz-Haftpflicht muss den Unfallgegner zwar in jedem Fall zunächst entschädigen. Hat der Versicherte den Schaden grob fahrlässig verursacht, kann sie sich aber einen Teil bei ihm zurückholen.

Wenn sich das Schadenrisiko nach Abschluss einer Police erhöht, am besten sofort Mitteilung beim Versicherer machen. Das gilt beispielsweise für die Hausratversicherung, wenn man länger als 60 Tage abwesend ist oder in der Gebäudeversicherung, wenn am Haus ein Baugerüst angebracht wird. Tritt ein Schadenfall ein, muss er dem Versicherer sofort gemeldet werden. Folgeschäden hat man nach Möglichkeit aktiv zu verhindern – Sturmschäden am Dach müssen mit Planen abgedeckt werden, damit kein Regenwasser eindringen kann, ein auslaufender Öltank muss sofort und fachgerecht abgedichtet werden, damit der Schaden nicht noch größer wird. Versicherungsschäden keinesfalls selbst beseitigen, bevor sie von einem Vertreter des Versicherers begutachtet wurden. Und alle Schäden am besten fotografisch dokumentieren. Das ist zwar nicht Pflicht, kann aber später ein wichtiger Nachweis sein.

 
Kaskoschutz auch bei Schlüsseldiebstahl

Kfz-Versicherungen vergleichen Darf man den Autoschlüssel auch bei einer Großveranstaltung in der Jackentasche aufbewahren, ohne den Kaskoschutz für seinen Wagen wegen grober Fahrlässigkeit zu verlieren? Diese Frage hat das Landgericht Coburg jetzt entschieden (Az. 22 O 98/06). Eine Frau war mit Freunden zu einem gutbesuchten Musikkonzert gefahren. Ihren Wagenschlüssel steckte sie in eine mit Reißverschluss verschließbare Tasche ihrer Jacke. Während des Konzerts wurde der Schlüssel offenbar von einem jugendlichen Täter gestohlen. Der Dieb unternahm mit dem Wagen der Frau gleich eine Spritztour und verursachte mehrere Unfälle. Der Wagen der Bestohlenen erlitt einen Totalschaden.

Der Fahrzeugversicherer der Frau regulierte zwar diejenigen Schäden, die der Dieb an fremden Autos verursacht hatte. Allerdings lehnte er ab, im Rahmen des Kaskoschutzes auch den Totalschaden am Wagen der Versicherten zu übernehmen. Die Frau habe den Zündschlüssel nicht sicher genug aufbewahrt und grob fahrlässig gehandelt. In diesem Fall seien Kaskoleistungen ausgeschlossen. Die Geschädigte klagte daraufhin gegen den Kfz-Versicherer, die Coburger Richter gaben ihr Recht: Fahrzeugschlüssel müssten zwar so aufbewahrt werden, dass sie vor Zugriffen unbefugter Dritter geschützt sind. Diese Regel habe die Klägerin aber eingehalten, so das Gericht. Sie habe den Reißverschluss ihrer Tasche geschlossen und die Jacke auch im Gedränge des Konzerts zu keiner Zeit aus den Augen gelassen. Mehr Sicherheit könne der Versicherer nicht verlangen, grobe Fahrlässigkeit dürfe er in diesem Fall jedenfalls nicht unterstellen. Der Fahrzeugversicherer muss nun auch den Kaskoschaden am Wagen der Klägerin zahlen.

 
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