Alle 4 Sekunden passiert in Deutschland ein Unfall mit Personenschaden - drei Viertel davon im Privatleben. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nur bei Unfällen während der Arbeit, in der Schule oder auf dem direkten Weg dorthin. Eine private Unfallversicherung schützt auch bei Unfällen im Haushalt, im Straßenverkehr, beim Sport und auf Reisen.
Je nach Vertragsvereinbarung zahlt der Versicherer eine hohe Einmalleistung oder eine laufende Unfallrente, wenn man durch einen Unfall dauernde Gesundheitsschäden erleidet. Für den Fall des Unfalltods kann eine feste Kapitalleistung vereinbart werden, ähnlich einer Risikolebensversicherung. Manche Gesellschaften bieten zusätzlich feste Sofortleistungen bei bestimmten schweren Verletzungsarten an. Zusammen mit der Unfallversicherung kann man ein Kranken- oder Krankenhaustagegeld versichern. Das ist besonders wichtig für Selbstständige, deren Einkommen während einer unfallbedingten Krankheit oder eines Klinikaufenthalts plötzlich wegfallen würde. Im Ernstfall helfen viele Versicherer zusätzlich mit so genannten Assistanceleistungen. Dazu gehören die Hilfe bei der Beantragung von Rehabilitationsleistungen oder die Vermittlung von Pflegediensten und Haushaltshilfe, wenn sich der Versicherte unfallbedingt nicht selbst versorgen kann. Manche Anbieter beteiligen sich im Fall bleibender Gesundheitsschäden auch an den Kosten für den behindertengerechten Umbau des Autos oder der Wohnung.
Wer Sportarten wie Snowboarden, Paragliding oder Motorsport betreibt, sollte darauf achten, dass sein Hobby im privaten Unfallschutz eingeschlossen ist. Am besten in den Bedingungen nachlesen. Andernfalls beim dem Versicherer anfragen, ob ein Einschluss gegen Prämienzuschlag möglich ist. Verbraucherschützer empfehlen Unfallversicherungen mit progressiver Leistungsstaffelung. In diesem Fall bekommt der Versicherte bei hohen Invaliditätsgraden von 75, 90 oder 100 Prozent ein Mehrfaches der Basis-Versicherungssumme. In der privaten Unfallversicherung kann eine Dynamik vereinbart werden: Um steigende finanzielle Bedürfnisse zu berücksichtigen, werden in diesem Fall Versicherungssummen und Beiträge regelmäßig nach oben angepasst. Viele Versicherer bieten Prämiennachlässe an, wenn sich gleich mehrere Familienmitglieder unfallversichern.
Wer im Ausland einen Mietwagen leiht, fährt häufig mit zu geringen Versicherungssummen – darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) in Henstedt bei Hamburg hin.
Wenn man einen Unfall verursacht und der Schaden höher ist als die Deckungssumme der mit dem Leihwagen gebuchten Versicherung, zahlt man die Differenz aus der eigenen Tasche. Der BdV rät deshalb, schon zuhause zu prüfen, ob die eigene Kfz-Haftpflicht eine so genannte Mallorca-Klausel enthält. In diesem Fall ergänzt der Versicherer die Deckungssumme der örtlichen Mietwagenversicherung bis zur Höhe der deutschen Deckungssumme. Ist der Mietwagen mit weniger als 500.000 Euro haftpflichtversichert, ist eine solche Mallorca-Police dringend zu empfehlen. Sieht die eigene Kfz-Versicherung keinen Mietwagenschutz vor, kann man die Mallorca-Police bei vielen Kfz-Versichern oder Autoclubs zuhause buchen, schon für unter 20 Euro für vier Wochen. Eine zusätzliche Vollkaskoversicherung für den Mietwagen deckt auch selbstverschuldete Schäden am Leihfahrzeug ab.
Wichtig: Bei der Übernahme des Mietwagens vor Ort das Fahrzeug auf Verkehrstüchtigkeit und Vorschäden prüfen. Bereits bestehende Vorschäden protokollieren und schriftlich vom Autovermieter bestätigen lassen.
Mehr als 4.000 Grillunfälle mit Personenschäden zählen die deutschen Statistiker jährlich. Vor allem beim Einsatz von Spiritus und anderen Brandbeschleunigern kommt es oft zu Sachschäden und Verletzungen. Aber welche Versicherungen springen ein, wenn bei Grillunfällen Sachen beschädigt oder sogar Menschen verletzt werden?
Zuerst der harmloseste Fall: Wenn Haushaltsgegenstände wie Möbel, Unterhaltungselektronik oder Heimtextilien durch außer Kontrolle geratenes Grillfeuer Schaden nehmen, zahlt in aller Regel die eigene Hausratversicherung. Im Rahmen der Außenversicherungsklausel entschädigt die Hausratversicherung sogar dann, wenn man außerhalb des eigenen Grundstücks grillt – etwa am Badesee. Verletzt man durch Unvorsichtigkeit am Grill das Eigentum oder sogar die Gesundheit Anderer, ist man mit einer privaten Haftpflichtversicherung auf der richtigen Seite. Die Privathaftpflicht schützt vor allen Schadenersatzansprüchen im privaten Umfeld. Die Privathaftpflichtversicherung ist ohnehin ein Grundbaustein der Risikovorsorge: Wenn man anderen Menschen Gesundheitsschäden zufügt, können die Schadenersatzforderungen schnell in die Zigtausende gehen. Bei bleibenden Behinderungen hat das Opfer in der Regel sogar Anspruch auf eine lebenslange Rente.
Wird man bei einem Brandunfall selbst verletzt, schützt eine private Unfallversicherung. In der Unfallversicherung kann man eine Einmalleistung im Ernstfall und eine lebenslange Unfallrente vereinbaren, um Einkommenseinbußen aufzufangen oder die Wohnung behindertengerecht umzubauen. Selbstständige können im Rahmen der privaten Unfallversicherung ein Krankentagegeld vereinbaren, um den Einkommensausfall nach einem Unfall abzufedern. Leistungen anderer Versicherer wie etwa der gegnerischen Haftpflichtversicherung oder der eigenen Lebens-, Kranken- oder Rentenversicherung rechnet der Unfallversicherer nicht an: Seine Leistungen gibt es immer zusätzlich.
Ist der Fahrzeugschaden nach einem unverschuldeten Unfall voraussichtlich höher als 700 Euro, kann man als Geschädigter nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch die Kosten für das Schadengutachten eines unabhängigen Sachverständigen beim gegnerischen Versicherer geltend machen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor (Az. 33 S 36/07).
Eine Autofahrerin, die schuldlos in einen Unfall verwickelt worden war, hatte einen Sachverständigen beauftragt, die Höhe des Bleckschadens an Ihrem Wagen zu schätzen. Die Kfz-Haftpflicht des Unfallverursachers zahlte Ihr zwar anstandslos die Reparaturkosten von cirka 850 Euro einschließlich Mehrwertsteuer. Die Kosten für den Gutachter in Höhe von 320 Euro erstattete der Versicherer aber nicht. Bei einem offensichtlich geringen Schaden sei es ausreichend, den Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt einzuholen, so die Argumentation der Kfz-Haftpflichtversicherung. Mit dem teuren Auftrag an den Sachverständigen habe die Frau gegen ihre Schadenminderungspflicht des § 254 Absatz 2 BGB verstoßen. Sie müsse die Gutachtergebühren deshalb selbst übernehmen.
Die Autofahrerin klagte gegen den Versicherer – und bekam Recht. Im Streitfall komme es darauf an, ob ein wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung eines Gutachters für erforderlich halten durfte, so die Coburger Richter. Dabei müssten das Schadensbild und die voraussichtlichen Reparaturkosten berücksichtigt werden. Dafür gebe die Rechtssprechung gegenwärtig eine Richtgröße von 700 Euro vor. Im verhandelten Fall betrugen die Reparaturkosten netto ohne Mehrwertsteuer 718 Euro. Einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht sahen die Richter deshalb nicht. Der Versicherer muss der Frau die Gutachterkoten nun ersetzen.