Junge Menschen können sich bei der Zusammensetzung ihrer Altersvorsorge ein höheres Risiko leisten als Ältere, die den Ruhestand schon vor Augen haben. Für ältere Vorsorgesparer sind deshalb eher die sicheren Anlagealternativen interessant: Wer mit 60 Jahren Aktien kauft, hat bis zum Ruhestand nicht mehr so viel Zeit, schwache Börsenphasen auszusitzen Risikoreichere Anlagen wie Aktien, Fonds oder Unternehmensanleihen bieten zwar höhere Ertragschancen, bergen aber wegen der Kurs- und Zinsschwankungen auch größere Verlustmöglichkeiten als Sparkonten oder Rentenversicherungen. Beispiel Banksparplan: Das Geld wird vom Kreditinstitut risikofrei angelegt und bei Fälligkeit entweder als Gesamtbetrag oder in Form eines Auszahlungsplans zurückgezahlt. Je nach Vertragsgestaltung gibt es für Banksparpläne sogar Riester-Förderung. Wer einen Banksparplan will, sollte ihn am besten mit Zinsgarantie über die gesamte Laufzeit abschließen. Damit ist in der ganzen Auszahlphase klar, wie viel Zinsen man bekommt. Vorsicht bei Angeboten mit variablem Zins – hier hat es in jüngster Zeit vermehrt Streit zwischen Kunden und Bank um ungerechtfertigt niedrige Renditen gegeben. Wer sich finanziell nicht festlegen will, kann frei werdendes Geld auch auf Tagesgeldkonten parken – ebenfalls zu einer durchaus attraktiven Verzinsung. Dank staatlicher Förderung lohnt sich vor allem für Ältere noch der Abschluss einer Privatrente – immerhin gibt es für 2007 im Rahmen der Riester-Förderung 114 Euro von Vater Staat dazu plus 138 Euro je Kind. Selbstständige können mit der Rürup-Variante zur Zeit 64 Prozent der Kosten ihrer Altersvorsorge steuerlich geltend machen. Tipp: Auszahlungen etwa aus fälligen Sparanlagen oder Lebensversicherungen können als Einmalbetrag in eine Privatrente eingebracht werden, um die späteren Leistungsansprüche noch weiter zu verbessern.
Wer jenseits deutscher Grenzen mit dem Auto unterwegs ist, sollte unbedingt seine Grüne Versicherungskarte dabei haben. Die Grüne Karte ist zwar innerhalb der Europäischen Union und in vielen anderen Ländern nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben – bei einem Unfall kann sie die Schadensabwicklung aber wesentlich erleichtern. Erfahrungen zeigen außerdem, dass die Grüne Versicherungskarte in manchen Ländern Europas bei Unfällen von der örtlichen Polizei nach wie vor verlangt wird. Bußgeld darf aber zumindest in EU-Ländern nicht kassiert werden, wenn man als Autofahrer die Versicherungskarte nicht mit sich führt.
Hat man einen Unfall im Ausland selbst verursacht hat oder ist die Schuldfrage unklar, gilt: Mit der Grünen Versicherungskarte informiert man den Unfallgegner und gegebenenfalls die örtliche Polizei über den eigenen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz. Auf dem handlichen Dokument im Brieftaschenformat sind neben den eigenen Versicherungsdaten auch die Anschriften der Grüne-Karte-Büros in den verschiedenen Staaten aufgeführt, die im Versicherungsfall weiterhelfen. Meist gibt der Versicherer auf der Grünen Karte sogar seine örtlichen Regulierungspartner an, so dass auch bezüglich des eigenen Versicherungsschutzes auch am Urlaubsort keine Fragen offen bleiben.
Wird man schuldlos in einen Unfall verwickelt, kann man wählen, ob man seine Ersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers im Ausland oder – einfacher und ohne Fremdsprachenkenntnisse – bei einem Regulierungsbeauftragten des ausländischen Versicherers in Deutschland geltend machen will. Dafür Name, Anschrift und Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sowie das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeugs notieren. Falls vorhanden auch die Grüne Karte des Unfallgegners vorlegen lassen und die Versicherungsnummer aufschreiben, dadurch wird eine zügige Schadenbearbeitung erleichtert. Fehlen Daten des Unfallgegners, hilft das deutsche Grüne-Karte-Büro unter 040/33440-0. Das Grüne-Karte-Büro hilft übrigens auch bei der Beschaffung polizeilicher Ermittlungsakten oder von Schadengutachten.
Ständiger Baulärm, fehlende Kinderbetreuung, nicht der gebuchte Meerblick – ärgerlich, wenn die vereinbarte Reiseleistung zu wünschen übrig lässt. Den Reisevertrag schließt man als Kunde mit dem Reiseveranstalter. Hat eine Reise erhebliche Mängel, ist der Veranstalter schadenersatzpflichtig. Das Reisebüro, wo man den Urlaub gebucht hat, ist nur Vermittler und haftet nicht für schlechte Leistungen am Urlaubsort.
Reisemängel muss man sofort bei der Reiseleitung vor Ort anzeigen. Nur so kann der Veranstalter rechtzeitig Abhilfe schaffen. Wer Reisemängel erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub geltend macht, gibt dem Reiseveranstalter keine Gelegenheit, aktiv zu werden und kann nicht nachträglich Schadenersatz verlangen. Ist die Reiseleitung nicht greifbar, wendet man sich an die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Notrufnummer des Reiseveranstalters. Falls der Reiseleiter am Urlaubsort nicht helfen kann, weil beispielsweise kein Zimmer in der gebuchten Kategorie verfügbar ist, lässt man sich den Reisemangel schriftlich von ihm bestätigen, um später einen Nachweis in der Hand zu haben. Weigert sich der Reiseleiter, die Mängel anzuerkennen, kann man auch Dritte als Zeugen hinzuziehen, zum Beispiel andere Urlauber. Bei schweren Mängeln, wenn etwa wenn das Hotelzimmer von Ungeziefer befallen ist oder der Lärm vor dem Haus das Schlafen unmöglich macht, darf man die Reise sogar abbrechen oder selbstständig in ein anderes Hotel umziehen, falls die Reiseleitung nicht binnen kurzer Frist – ein bis zwei Tage - für Abhilfe sorgt. Die Mehrkosten plus möglichem Schadenersatz für entgangenen Urlaub kann man vom Reiseveranstalter zurückverlangen.
Mögliche Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter muss man spätestens einen Monat nach der Heimreise geltend machen – am besten per Einschreiben mit Rückschein, so dass der Veranstalter die Haftung nicht schon wegen Fristüberschreitung ablehnen kann. Wurde ein Mangel angezeigt, aber von der Reiseleitung vor Ort nicht umgehend – im Regelfall binnen eines Tages – behoben, kann man vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises verlangen. Wie hoch die Entschädigung sein soll, regelt die so genannte Frankfurter Tabelle, die auch von Gerichten als Orientierung genutzt wird. Für Lärm in der Nacht kann man bis zu 40 Prozent Ermäßigung auf den Reisepreis verlangen, für einen verschmutzten Swimmingpool bis zu 20 Prozent und für fehlende Kinderbetreuung bis zu 10 Prozent des Reisepreises.
Wer als Versicherungskunde die Zahlungsweise seiner Beiträge optimiert, kann echtes Geld sparen. Das gilt für die Kraftfahrzeugversicherung genauso wie für den Berufsunfähigkeitsschutz, die Kapitallebensversicherung oder die Rechtsschutzpolice.
Bis zu fünf Prozent der Versicherungsbeiträge können eingespart werden, wenn man seine Raten jährlich statt monatlich zahlt: Versicherungen sehen in der monatlichen Zahlung einen Mehraufwand und berechnen einen entsprechenden Aufschlag. Wer vierteljährlich zahlt, verliert in der Regel noch drei Prozent, bei halbjährlicher Überweisung sind es immer noch zwei Prozent. Beispiel Kapitallebensversicherung: Steigt man von monatlicher auf jährliche Zahlungsweise um und investiert das Eingesparte zusätzlich in den Versicherungsschutz, ergeben sich erstaunliche Zusatzgewinne. So kommt ein Mann, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 35 Jahre alt ist, nach einer Laufzeit von 25 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.200 Euro auf rund 3.000 Euro extra, angenommen eine Überschussbeteiligung von fünf Prozent. Vorsicht allerdings bei kapitalbildenden Versicherungen, die den Beitrag der Versicherten in Fonds anlegen: Hier bleibt eine monatliche Zahlung sinnvoll, weil so über das ganze Jahr Fondsanteile erworben werden und damit Preisschwankungen ausgeglichen werden können (Cost-Average-Effekt).
Die Umstellung eines Vertrages auf eine jährliche Beitragszahlung ist in der Regel kostenlos. Allerdings lohnt es sich nicht, sein Girokonto zu überziehen, um den Jahresbeitrag auf einen Schlag zahlen zu können – die Dispozinsen sind wesentlich höher als die Kostenersparnis durch Vorauszahlung des Versicherungsbeitrags.