Bis in die 1990er Jahre hinein gingen die Bundesbürger immer früher in Rente. Dann wurde das gesetzliche Rentensystem mehrfach reformiert, denn die hohen Ausgaben waren kaum noch bezahlbar. Die Anhebung und Flexibilisierung der Altersgrenzen zeigt jetzt erstmals Wirkung: Im vergangenen Jahr 2006 gingen Frauen mit durchschnittlich 63,2 Jahren und Männer mit 63,3 Jahren in Rente. Der teilt die deutsche Rentenversicherung jetzt mit. Noch neun Jahre zuvor im Jahr 1997 waren Männer rund 1,2 Jahre früher und Frauen rund 0,8 Jahre früher aus dem aktiven Arbeitsleben ausgeschieden. Der Anstieg des tatsächlichen Renteneintrittsalters habe teils demografische Gründe. Die Versicherten entschieden sich aber auch deshalb für den späteren Renteneintritt, um Abschläge auf den Rentenanspruch zu vermeiden. Für jeden Monat, den man vor dem gesetzlichen Rentenalter in Ruhestand geht, zieht der Versicherungsträger 0,3 Prozent vom vollen Rentenanspruch ab. Für alle ab 1947 Geborenen erhöht sich das Renteneintrittsalter von bisher 65 Jahren schrittweise. Wer 1964 und später geboren ist, hat erst bei Renteneintritt mit 67 Jahren den vollen Anspruch auf gesetzliche Rente. Experten empfehlen, schon heute mit einer Privatrente dafür zu sorgen, dass das Geld im Ruhestand nicht knapp wird. Der Staat fördert Privatrenten mit dem Riester- und dem Rürupmodell durch hohe Zulagen und Steuervorteile.
Banken und Sparkassen umwerben ihre Kunden schon früh und bieten gebührenfreie Girokonten für Jugendliche an. Positiv: Mit dem eigenen Konto lernen schon junge Leute den Umgang mit der Bank und verwalten ihr Taschengeld selbst.
Mit sieben Jahren werden Kinder geschäftsfähig. Vorher ist ein Jugendgirokonto deshalb nicht sinnvoll. Bei vielen Banken muss der Nachwuchs sogar 12, 14 oder 16 Jahre alt sein, um ein eigenes Konto zu bekommen. Wann die Kinder ein Konto eröffnen dürfen, entscheiden letztlich die Eltern. Denn die Banken brauchen zur Eröffnung des Girokontos die Ausweise der Eltern und des Kindes. Das gilt auch, wenn die Eltern getrennt leben - es sei denn, nur ein Elternteil ist sorgeberechtigt. Die Eltern können verfügen, dass ihr Kind nur einen bestimmten Höchstbetrag vom Konto abheben darf. Ansonsten funktionieren die Konten wie normale Girokonten: mit der Kundenkarte können Kinder und Jugendliche am Automaten Geld abheben und Überweisungen tätigen. Auch Daueraufträge können sie einrichten. Außerdem gibt es bei fast allen Jugendgirokonten Zinsen auf das Guthaben - oft zwischen einem und zwei Prozent. Geld abheben oder überweisen können Kinder und Jugendliche von ihrem Konto nur dann, wenn ein ausreichendes Guthaben vorhanden ist.
Erst wenn sie volljährig sind, dürfen sie ihr Konto auch überziehen. Viele Banken räumen ihren Kunden dann ungefragt einen Dispositionskredit ein. Die Höhe bestimmt das Kreditinstitut. Aber Vorsicht ist geboten: Bei Überziehungszinsen zwischen 12 und 18 Prozent landen Jugendliche ohne eigenes Einkommen schnell in der Schuldenfalle. Die Hemmschwelle, auf Pump zu leben, ist für viele nicht sehr hoch: Unter den 13- bis 24-jährigen ist heute jeder Achte verschuldet – mit fast 2.000 Euro im Schnitt.
Ein Verkehrsrechtsschutz ist besonders für Vielfahrer interessant – die Unfallhäufigkeit steigt mit der Zahl der gefahrenen Kilometer. Bei Streitigkeiten mit Unfallgegnern bezahlt der Verkehrsrechtsschutz die Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Gutachterkosten, Zeugengelder sowie die Kosten der Gegenseite, soweit man als Versicherter vor Gericht unterliegt und diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen muss.
Mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro gibt es den Verkehrsrechtsschutz schon für einen Jahresbeitrag von weniger als 40 Euro. Aber nicht nur der Preis zählt, sondern auch die Versicherungsbedingungen. Mit einem „Fahrerrechtsschutz“ ist man versichert, während man fremde Fahrzeuge benutzt. Der Fahrerrechtsschutz ist deshalb für berufliche Vielfahrer zu empfehlen, die im vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagen unterwegs sind. Auch für Autofahrer, die häufig einen Mietwagen fahren, profitieren vom Fahrerrechtsschutz. Im „Fahrzeugrechtsschutz“ ist dagegen nur ein bestimmtes Auto versichert. Dabei ist egal, wer am Steuer sitzt. Der Fahrzeugrechtsschutz eignet sich folglich für alle, die nur ihren eigenen Wagen nutzen. Wer regelmäßig auch beruflich im eigenen Auto unterwegs ist, zahlt bei den meisten Versicherern einen Beitragsaufschlag. Auf dem Weg zur Arbeit ist man aber mit dem einfachen Fahrzeug-Rechtsschutz abgesichert. Wer sein Auto allerdings auch für berufliche Fahrten benutzt, sollte dies beim Abschluss des Verkehrsrechtsschutzes nicht verschweigen, sonst kann der Versicherer im Ernstfall die Leistung verweigern.
Der Fahrzeug-Rechtsschutz ist bei fast allen Gesellschaften auch als so genannter Mehrfahrzeug-Rechtsschutz und als Familien-Verkehrsrechtsschutz erhältlich. Für einen verkraftbaren pauschalen Beitragsaufschlag sind dann alle Fahrzeuge des Versicherungsnehmers beziehungsweise auch die Fahrzeuge des Ehe- oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder automatisch mitversichert.
Als Autofahrer kann man auch dann Leistungen von seiner Kfz-Vollkaskoversicherung verlangen, wenn man wegen kurzer Unaufmerksamkeit einen Unfall selbst verschuldet. Der Versicherer kann in diesem Fall nicht einfach grobe Fahrlässigkeit unterstellen und deshalb die Zahlung verweigern. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 20 U 134/06).
Ein Autofahrer war von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Alleebaum geprallt. An seinem Wagen entstand ein Schaden von 7.350 Euro. In der Unfallmeldung an seinen Fahrzeugversicherer gab der Fahrer an, er habe mit einem kurzen Blick auf den Beifahrersitz prüfen wollen, ob er „alles dabei habe“. Diese Unaufmerksamkeit sei wohl Ursache des Unfalls gewesen. Der Kfz-Vollkaskoversicherer unterstellte dem Mann daraufhin grob fahrlässiges Verhalten und weigerte sich, den Schaden zu zahlen. Der Autofahrer ging gegen den Versicherer vor Gericht – und bekam Recht. Grob fahrlässig hätte der Kläger nur gehandelt, wenn er die gebotene Sorgfalt in extrem hohen Maßen vernachlässigt und einen "unentschuldbaren Verstoß" begangen hätte, so das Oberlandesgericht Hamm. Ein Gutachter hatte jedoch festgestellt, dass der kurze Kontrollblick alleine den Unfall nicht erklären konnte. Der Versicherer hätte genau beweisen müssen, ob der Kläger noch anderweitig grob fahrlässig gehandelt habe, so die Richter. Würde man in allen Fällen von kurzer Unaufmerksamkeit sofort grobe Fahrlässigkeit annehmen, hätte der Vollkaskoschutz seinen Sinn für den Versicherten verloren. Der Kfz-Versicherer muss den Vollkaskoschaden nun regulieren.
Keine Chance auf Kaskoschutz besteht nach anderen Gerichtsurteilen allerdings, wenn man während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung mit dem Handy telefoniert, im Handschuhfach stöbert oder die Hände vom Lenkrad nimmt. Mehr als 15 Millionen Pkw sind in Deutschland vollkaskoversichert.