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Versicherungsnews

Kinder sind oft leichtsinnig. Schwere Unfälle können die Folge sein. Die gesetzliche Unfallversicherung greift nur, während der Unfall während der Schule oder auf dem Schulweg geschieht. Versicherungsschutz auch bei Freizeitunfällen bietet nur eine private Unfallversicherung – bei Kindern sind Spiel- und Verkehrsunfälle am häufigsten. Sinnvoll ist eine Versicherungssumme von mindestens 50.000 Euro. Wenn das Kind nach einem Unfall einen bleibenden Gesundheitsschaden behält, kann davon die Wohnung rollstuhlgerecht umgebaut oder ein neues, mit Hilfseinrichtungen versehenes Familienfahrzeug angeschafft werden. Am besten einen progressiven Tarif wählen: dann steigt die Versicherungsleistung mit zunehmender Schwere der Behinderung überverhältnismäßig an, je nach gewählter Tarifvariante beispielsweise auf 75.000 Euro bei einem Behinderungsgrad von 60 Prozent und 100.000 Euro ab einer Behinderung von 90 Prozent. Zusatzleistungen wie Krankenhaus-Tagegeld oder Beitragsrückgewähr verteuern die Versicherung und sind für Kinder unnötig - wichtig ist vor allem die hohe Versicherungssumme.    

Auch die private Unfallversicherung deckt nicht alle Risiken ab: Gesundheitsschäden, die nicht durch Unfälle, sondern durch Krankheiten wie beispielsweise Hirnhautentzündung, Leukämie oder Kinderlähmung verursacht werden, sind nicht versichert. Wer seine Kinder auch für solche Fälle finanziell wappnen will, kann eine private Invaliditätsversicherung abschließen. Bleibende Behinderungen nach Krankheiten sind bei Kindern allerdings selten – zumal viele Invaliditätsversicherer das risikoreiche erste Lebensjahr ausschließen. Das gleiche gilt für angeborene Krankheiten. Die Entscheidung zwischen einer umfassenden Invaliditätsversicherung mit 300 bis 400 Euro Jahreskosten und einer privaten Unfallversicherung, die nur unfallbedingte Folgen versichert und schon für um die 150 Euro im Jahr zu bekommen ist, treffen Sie als Eltern selbst.

 
Reisegepäck nicht aus den Augen lassen
Eine Reisegepäckversicherung ersetzt weltweit Schäden bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung. Wer sich mit einer Reisegepäckversicherung schützt, sollte allerdings einige Pflichten beachten, sonst riskiert er den Versicherungsschutz. Lässt man beispielsweise das Gepäck während des Urlaubs im geparkten Auto, zahlen die meisten Reisegepäckversicherer nur, wenn der Diebstahl zwischen 6 Uhr morgens und 22 Uhr abends geschieht oder wenn das Fahrzeug in einer verschlossenen Garage abgestellt war. Diebstähle während nächtlicher Fahrtpausen bis zu zwei Stunden – beispielsweise auf einem Autobahnrastplatz – sind in der Regel aber mitversichert.

Wertvolle Gegenstände wie Foto- und Filmausrüstungen, Laptops, Brillen, Hörgeräte oder Schmuck sind je nach Vertrag nicht nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag von der Reisegepäckversicherung geschützt. Geld, Personaldokumente, Tickets und Handy sollte man stets am Körper tragen, denn sie werden bei Verlust in aller Regel gar nicht ersetzt. Wegen des hohen Diebstahlrisikos muss man in Flughäfen und Bahnhöfen sein Gepäck besonders im Auge haben: Wer Taschen und Koffer dort auch nur kurzzeitig unbeaufsichtigt lässt, handelt aus Versicherungssicht fahrlässig; der Reisegepäckversicherer kann die Leistung dann entsprechend dem Mitverschulden kürzen. Kein Versicherungsschutz besteht im Regelfall auch für Wertsachen, wenn sie am Flughafen als einfaches Reisegepäck aufgegeben oder im unbeaufsichtigten Auto gelassen werden, auch nicht auf einem bewachten Parkplatz. Fahrräder oder Surfbretter auf dem Dach- oder Heckträger sollten mit einem mindestens fünf Millimeter dicken Stahlseil angeschlossen sein, ansonsten kann ein Diebstahl je nach Kleingedrucktem aus der Gepäckversicherung ausgeschlossen sein.

Die Versicherungssumme der Reisegepäckversicherung sollte dem Wiederbeschaffungswert der Urlaubsausrüstung entsprechen – nur so wird alles ersetzt, wenn im Ernstfall alles verloren geht. Nach einem Versicherungsfall wie einem Diebstahl muss man unverzüglich Anzeige bei der örtlichen Polizei erstatten und mitteilen, welche Gegenstände fehlen oder beschädigt sind. Die Durchschrift der Anzeige unbedingt als Nachweis aufbewahren. Außerdem umgehend Mitteilung beim Versicherer machen und eine Auflistung des verlorenen oder gestohlenen Gepäcks inklusive Wertangaben der einzelnen Stücke beifügen.

 
Vermieter muss Graffiti entfernen
Graffiti im Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses muss der Vermieter auf eigene Kosten entfernen – insbesondere wenn die Verunstaltungen das ortsübliche Maß überschreiten. Das geht aus einer Entscheidung des Berliner Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hervor (Az. 5 C 313/07).

Ein Mieter war in ein Mehrfamilienhaus in Berlin eingezogen. Zum Zeitpunkt seines Einzugs war der von allen Bewohnern genutzte Eingangsbereich des Hauses noch sauber gestrichen und in gepflegtem Zustand. Schon einige Wochen später waren Hauseingang und Klingeltafel jedoch massiv mit Graffiti beschmiert. Der neue Wohnungsmieter forderte den Vermieter auf, die Graffiti zu beseitigen. Mit den Schmierereien wirke das Haus verwahrlost, es sei nicht in mietvertraglich einwandfreien Zustand. Der Vermieter lehnte ab – Graffiti seien im betreffenden Stadtteil überall zu finden, im Übrigen könne er nichts für deren Entstehen.

Der Mieter klagte gegen den Vermieter, der ihm die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand – also ohne Graffiti – überlassen müsse. Beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg bekam der Kläger Recht. Der Umfang der Schmierereien sei als erheblich einzustufen und überschreite das ortsübliche Maß deutlich. Dass der Vermieter nichts für die Graffiti könne, sei nicht von Bedeutung, so das Gericht. Graffiti seien klare Mängel an der Mietsache. Das gelte auch, wenn sie an gemeinsam genutzen Gebäudeteilen wie dem Hauseingang und dem Klingelbrett angebracht sind. Der Vermieter muss die Graffiti nun auf eigene Kosten beseitigen.

Tipp für Versicherungskunden: Gute Gebäudeversicherungen zahlen auch für die Beseitigung von Graffiti und anderen Vandalismusschäden. Bei einigen Gesellschaften ist Schutz gegen Graffiti automatisch im Leistungsumfang enthalten, bei anderen Anbietern kann er optional mit der Gebäudeversicherung abgeschlossen werden.

 
Schützen Sie Ihr Kind finanziell gegen Unfälle
Kinder sind oft leichtsinnig. Schwere Spiel- oder Verkehrsunfälle mit bleibenden Gesundheitsschäden können die Folge sein. Die gesetzliche Unfallversicherung greift nur während der Schule oder auf dem Schulweg. Versicherungsschutz für die bei Kindern weitaus häufigeren Freizeitunfälle bietet nur eine private Kinder-Unfallversicherung.

Sinnvoll ist eine Versicherungssumme von mindestens 50.000 Euro. Wenn das Kind nach einem Unfall eine Behinderung davonträgt, kann davon die Wohnung rollstuhlgerecht umgebaut oder ein neues, mit Hilfseinrichtungen versehenes Familienfahrzeug angeschafft werden. Am besten einen progressiven Tarif wählen. Dann steigt die Versicherungsleistung mit zunehmender Schwere der Behinderung überverhältnismäßig an, je nach gewählter Tarifvariante beispielsweise auf 75.000 Euro bei einem Behinderungsgrad von 60 Prozent und 100.000 Euro ab einer Behinderung von 90 Prozent. Zusatzleistungen wie Krankenhaus-Tagegeld oder Beitragsrückgewähr verteuern die Versicherung und sind für Kinder unnötig - wichtig ist vor allem die ausreichend hohe Versicherungssumme.

Auch die private Unfallversicherung deckt nicht alle Risiken ab: Gesundheitsschäden, die nicht durch Unfälle, sondern durch Krankheiten wie beispielsweise Hirnhautentzündung, Leukämie oder Kinderlähmung verursacht werden, sind nicht versichert. Wer seine Kinder auch für solche Fälle finanziell wappnen will, kann eine Kinder-Invaliditätsversicherung abschließen. Bleibende Behinderungen nach Krankheiten sind bei Kindern allerdings selten – zumal viele Invaliditätsversicherer das risikoreiche erste Lebensjahr ausschließen. Die Entscheidung zwischen einer umfassenden Invaliditätsversicherung mit 300 bis 400 Euro Jahreskosten und einer privaten Unfallversicherung, die nur unfallbedingte Folgen versichert und schon für um die 150 Euro im Jahr zu bekommen ist, treffen Sie als Eltern selbst.

 
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