Alle 4 Sekunden passiert in Deutschland ein Unfall mit Personenschaden - drei Viertel davon im Privatleben. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nur bei Unfällen während der Arbeit, in der Schule oder auf dem direkten Weg dorthin. Eine private Unfallversicherung schützt auch bei Unfällen im Haushalt, im Straßenverkehr, beim Sport und auf Reisen.
Je nach Vertragsvereinbarung zahlt der Versicherer eine hohe Einmalleistung oder eine laufende Unfallrente, wenn man durch einen Unfall dauernde Gesundheitsschäden erleidet. Für den Fall des Unfalltods kann eine feste Kapitalleistung vereinbart werden, ähnlich einer Risikolebensversicherung. Manche Gesellschaften bieten zusätzlich feste Sofortleistungen bei bestimmten schweren Verletzungsarten an. Zusammen mit der Unfallversicherung kann man ein Kranken- oder Krankenhaustagegeld versichern. Das ist besonders wichtig für Selbstständige, deren Einkommen während einer unfallbedingten Krankheit oder eines Klinikaufenthalts plötzlich wegfallen würde. Im Ernstfall helfen viele Versicherer zusätzlich mit so genannten Assistanceleistungen. Dazu gehören die Hilfe bei der Beantragung von Rehabilitationsleistungen oder die Vermittlung von Pflegediensten und Haushaltshilfe, wenn sich der Versicherte unfallbedingt nicht selbst versorgen kann. Manche Anbieter beteiligen sich im Fall bleibender Gesundheitsschäden auch an den Kosten für den behindertengerechten Umbau des Autos oder der Wohnung.
Wer Sportarten wie Snowboarden, Paragliding oder Motorsport betreibt, sollte darauf achten, dass sein Hobby im privaten Unfallschutz eingeschlossen ist. Am besten in den Bedingungen nachlesen. Andernfalls beim dem Versicherer anfragen, ob ein Einschluss gegen Prämienzuschlag möglich ist. Verbraucherschützer empfehlen Unfallversicherungen mit progressiver Leistungsstaffelung. In diesem Fall bekommt der Versicherte bei hohen Invaliditätsgraden von 75, 90 oder 100 Prozent ein Mehrfaches der Basis-Versicherungssumme. In der privaten Unfallversicherung kann eine Dynamik vereinbart werden: Um steigende finanzielle Bedürfnisse zu berücksichtigen, werden in diesem Fall Versicherungssummen und Beiträge regelmäßig nach oben angepasst. Viele Versicherer bieten Prämiennachlässe an, wenn sich gleich mehrere Familienmitglieder unfallversichern.
Wenn man die Gebrauchsanleitung eines Haushaltsgeräts missachtet und dadurch einen Brandschaden verursacht, kann der Hausratversicherer grobe Fahrlässigkeit unterstellen und die Leistung verweigern. Das hat das Landgericht Kleve in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht (Az. 5 S 48/06).
Eine Frau hatte ein Körnerkissen in ihrer Mikrowelle aufgeheizt, um es zur Wärmebehandlung einzusetzen. In der Mikrowelle geriet das Körnerkissen in Brand, der Gesamtschaden betrug rund 750 Euro. Der Hausratversicherer der Frau wollte die Kosten allerdings nicht ersetzen. In der Bedienungsanleitung der Mikrowelle werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Körnern, Kirschkernen oder Gel gefüllte Kissen in dem Gerät nicht erhitzt werden dürfen, so der Versicherer. Die Versicherte habe grob fahrlässig gehandelt, weil Sie die Bedienungsanleitung nicht beachtet hat. Die Frau klagte gegen den Versicherer auf Ersatz des Hausratschadens. Vor Gericht erklärte sie, sie habe den Hinweis beim Durchlesen der fünfseitigen Gebrauchsanweisung schlicht übersehen. Das Klever Landgericht lehnte ihre Klage jedoch ab. Wer die Bedienungsanleitung für ein technisches Gerät nicht oder nur oberflächlich lese, handele grob fahrlässig, so das Gericht. Das gelte im vorliegenden Fall besonders, weil die Mikrowelle nicht zu ihrem eigentlichen Zweck, der Erwärmung von Speisen und Getränken, benutzt worden war. Der Hinweis in der Gebrauchsanleitung sei eindeutig gewesen und habe sich genau auf den Sachverhalt bezogen, der zu dem Brand geführt hatte. Der Hausratversicherer ist deshalb von der Leistung frei.
„…und meins!“ – immer mehr Menschen kaufen im Internet. Ärgerlich, wenn das bestellte Gerät nicht funktioniert und der „Privatverkäufer“ die Rücknahme verweigert. Tatsächlich darf der Verkäufer eine Mängelhaftung weitgehend ausschließen, wenn er nur gelegentlich online verkauft oder versteigert. Als Privatmann kann er nur für arglistig verschwiegene Fehler an der Ware haftbar gemacht werden. Der Nachweis ist im Streitfall schwierig, ein Rechtsstreit lohnt bei kleinen Kaufbeträgen oft nicht.
Anders die gewerblichen Anbieter: Bei Mängeln an Neuware müssen sie zwei Jahre lang umtauschen, nachbessern oder die Ware zurücknehmen. Für Gebrauchtware haften sie immerhin zwölf Monate. Auch beim Versand sind die Händler im Nachteil: Im Gegensatz zu Privatverkäufern können sie das Beschädigungs- und Verlustrisiko nicht per Vertragsklausel auf den Käufer abwälzen. Obendrein gilt für den gewerblichen Handel das verbraucherfreundliche Fernabsatzgesetz: Bei Nichtgefallen darf man die Ware innerhalb von zwei Wochen kommentarlos zurückschicken. Der gewerbliche Verkäufer kann eine Rücknahme nur ausnahmsweise ausschließen, etwa für Konzertkarten und Musik-CDs, für Maßarbeit, geöffnete Software oder Akkus. Ab einem Bestellwert von 40 Euro muss er sogar die Rücksendekosten übernehmen. Kein Wunder, dass auch Profihändler versuchen, sich als Privatleute auszugeben und mit unzulässigen Angebotsklauseln wie etwa dem Ausschluss jeder Gewährleistung die Rechte der Käufer auszuhebeln.
Ob ein Anbieter Profi ist, obwohl er sich als Privatverkäufer ausgibt, kann nur im Einzelfall geklärt werden. Grundsätzlich gilt: Wer planmäßig und dauerhaft Leistungen anbietet, ist Unternehmer. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verkäufer den Handel haupt- oder nebenberuflich betreibt. Stellt jemand regelmäßig und über einen längeren Zeitraum Ware bei Internetverkaufsportalen ein, ist er ganz klar Händler – egal übrigens, ob er zum Festpreis oder gegen Gebot anbietet. Er haftet zwei Jahre für Neuware, trägt das Versandrisiko selbst muss dem Käufer ein zweiwöchiges Rücknahmerecht gewähren.
Die Rücksendekosten trägt grundsätzlich der Verkäufer. Bei einem Bestellwert bis 40 Euro kann er in seinen Geschäftsbedingungen aber festlegen, dass der Käufer die Rücksendekosten trägt. Entscheidend für die 40-Euro-Grenze ist nicht der Wert der einzelnen beanstandeten Ware, sondern der Wert der gesamten Bestellung.
Sommerzeit ist Hagelzeit – bei Hitzegewittern kommt es immer wieder zu kräftigem Hagelschlag. Schon im Juni dieses Jahres haben faustgroße Hagelkörner in verschiedenen Gegenden Deutschlands tausende Fahrzeuge beschädigt. Autofahrer können aufatmen: Im Ernstfall übernimmt ihre Kfz-Kaskoversicherung die Kosten für die Reparatur von Beulen und Dellen im Blech oder für die beschädigte Windschutzscheibe. Wie bei jedem Kaskoschaden zahlt man als Versicherter nur die vereinbarte Selbstbeteiligung aus der eigenen Tasche. Eine Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt erfolgt nicht. Wer seinen Wagen allerdings nicht kaskoversichert hat, geht im Ernstfall leer aus. Nach einem Hagelschaden am eigenen Auto sollte man unverzüglich den Versicherer informieren. Der schickt in der Regel einen Gutachter, der Schaden vor Ort bewertet. In Regionen, die besonders häufig von Unwettern betroffen sind, führen die Versicherer nach örtlichen Hagelgewittern so genannte Hagelaktionen durch: Es werden zentrale Besichtigungsstellen – beispielsweise bei Autohäusern – eingerichtet. Dort können die Versicherten ihr durch Hagel beschädigtes Fahrzeug zur Begutachtung vorfahren und ohne große Wartezeit gleich einen Scheck in Höhe der geschätzten Reparaturkosten mitnehmen oder eine Beseitigung der Dellen und Beulen durch eine Fachwerkstatt mit dem Versicherer vereinbaren.