Mit der Vorsorgevollmacht kann man eine Vertrauensperson ermächtigen, alle wichtigen persönlichen und finanziellen Entscheidungen zu übernehmen, falls man aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht mehr für sich selbst handeln kann. Wenn man keine Vorsorgevollmacht erteilt, muss im Ernstfall ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden, der möglicherweise zuvor ganz unbekannt war. Viele möchten aber lieber einen vertrauten Menschen wie beispielsweise den Lebenspartner, ein eigenes Kind oder einen Freund damit beauftragen, die persönlichen Interessen wahrzunehmen, wenn sie dazu nicht mehr selbst in der Lage sind.
Die Vorsorgevollmacht aber nicht mit einer Patientenverfügung verwechseln: In der Patientenverfügung wird nicht bestimmt, wer ersatzweise handeln soll, sondern welche medizinischen Maßnahmen man im Fall einer schweren Erkrankung will oder nicht. An eine solche Patientenverfügung muss sich auch der Vorsorgebevollmächtigte halten. Eine einmal erteilte Vorsorgevollmacht ist nicht endgültig: Wer sie ändern will, kann die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen. Tipp: Hat ein Vormundschaftsgericht Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Vorsorgevollmacht, kann es trotz bestehender Vollmacht einen Betreuer einsetzen. Für ältere oder kranke Menschen ist es deshalb ratsam, ein ärztliches Attest darüber einzuholen, dass man zum Zeitpunkt der Vollmachterstellung über seinen freien Willen verfügt und voll geschäftsfähig ist.
Damit Vormundschaftsgerichte schnell auf bestehende Vorsorgevollmachten zugreifen können, führt die Bundesnotarkammer im Auftrag des Gesetzgebers das Zentrale Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de). Dort kann man seine persönliche Vorsorgevollmacht für eine Gebühr zwischen 10 und 20 Euro je nach Dokument registrieren. Das ist deutlich günstiger als eine Einzelbeurkundung beim Notar und bietet im Ernstfall die gleiche Rechtssicherheit. 500.000 Deutsche haben seit der Gründung im Jahr 2005 bereits ihre Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt.
Der Wechsel in die private Krankenversicherung lohnt sich vor allem für jüngere, gesunde Gutverdiener: Sie zahlen keine Beitragszuschläge für Vorerkrankungen und sparen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung oft viele hundert Euro im Jahr. Selbstständige, Freiberufler und Beamte versichern sich ohne Einkommensgrenze bei den Privaten. Angestellte können aus der gesetzlichen Kasse in die private Krankenversicherung wechseln, wenn sie drei Jahre lang ein Jahreseinkommen von mindestens 47.700 Euro erzielen, das entspricht einem Monatsbrutto von 3.975 Euro. Alle anderen Arbeitnehmer sind bei Orts-, Ersatz- oder Betriebskrankenkassen pflichtversichert.
Der Vorteil der gesetzlichen Kassen liegt in der Familienversicherung – im Gegensatz zu den privaten Anbietern versichern sie Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen kostenlos mit. Die Privatversicherer berechnen zusätzliche Beiträge für Familienmitglieder. In der privaten Krankenversicherung richten sich die Kosten nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem gewählten Tarif, dem Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand des Versicherten. Wechselt man als Angestellter aus einer gesetzlichen Kasse zu einem Privatversicherer, übernimmt der Chef wie gewohnt weiter fast die Hälfte des Beitrags.
Die Leistungen, die man als Privatpatient versichern kann, sind vielfältig. Freie Arzt- und Klinikwahl mit Recht auf Chefarztbehandlung, Arztwechsel ohne Überweisung, Erstattung von Heilpraktikerleistungen, Medikamente ohne Zuzahlung, Brillen, Kontaktlinsen und Hörgeräte, Zuschuss zum Zahnersatz zwischen 50 und 90 Prozent, Übernahme der Behandlungskosten im Ausland. Der Leistungsumfang und die Beiträge in der privaten Krankenversicherung variieren je nach Tarif. Mehrleistungen wie Einzelzimmer in der Klinik, hohe Zuschüsse zum Zahnersatz oder ein Tagegeld im Krankheitsfall kann man individuell abschließen.
Gewitter können schwere Schäden verursachen. Gut, wenn man richtig versichert ist. Die Hausratversicherung zahlt bei Sturmschäden ab Windstärke acht, außerdem bei Hagel- und Brandschäden. Ob auch Überspannungsschäden nach Blitzeinschlag ins Stromnetz in der Hausratpolice versichert sind, ist individuell in den Versicherungsbedingungen geregelt. Sprechen Sie gegebenenfalls mit Ihrem Hausratversicherer und erweitern Sie den Hausratschutz um die Überspannschäden. Wichtig: Alle Fenster schließen, wenn heftiger Regen droht, sonst unterstellt der Hausratversicherer möglicherweise grobe Fahrlässigkeit und zahlt den Schaden nicht. Als Hauseigentümer hat man im Regelfall eine Gebäudeversicherung. Die zahlt Schäden am Gebäude selbst nach Sturm, Hagel oder Brand. Schäden durch Niederschlagswasser sind allerdings nur mitversichert, wenn man zusammen mit der Gebäudeversicherung einen Schutz gegen Elementarschäden abschließt. Dann sind neben möglichen Überschwemmungsschäden zusätzlich auch Erdrutsche, Erdbeben und Gebäudeschäden durch Schneedruck eingeschlossen. Auch als Autobesitzer sollte man mitdenken. Zwar werden Sturm- und Hagelschäden grundsätzlich von der Kfz-Kaskoversicherung ersetzt. Wer seinen Wagen in einer erfahrungsgemäß hochwassergefährdeten Talsenke oder Tiefgarage abstellt, obwohl Starkregen angekündigt ist, muss aber damit rechnen, dass ihm der Versicherer grobe Fahrlässigkeit unterstellt und nicht zahlt, wenn der Wagen durch Überflutung Schaden nimmt. Gewitterschäden sollte man dem Versicherer am besten binnen 48 Stunden melden. Wie immer gilt: Der Versicherer muss den Schaden vor der Beseitigung oder Reparatur überprüfen können. Die Regulierung läuft im Ernstfall problemloser, wenn man die Kaufbelege der beschädigten Sachen vorlegen kann.
Das neue Vermittlergesetz, das seit Ende Mai in Kraft ist, schützt Verbraucher besser vor Falschberatung durch Versicherungsvertriebler. Jeder Vermittler muss sich neuerdings in ein öffentlich zugängliches Register eintragen lassen, das bei den Industrie- und Handelskammern geführt wird. Voraussetzung für den Registereintrag ist eine Sachkundeprüfung, die der Versicherungsvermittler vor der IHK ablegen muss. Ausgenommen von dem Sachkundenachweis sind nur Versicherungsfachleute, die bereits seit September 2000 oder länger durchgehend als Vermittler tätig sind. Ebenfalls von der Sachkundeprüfung befreit sind Einfirmenvertreter, die nur Produkte eines einzelnen Versicherers vertreiben, außerdem die so genannten Annexvertriebe, die Versicherungen als Zusatzgeschäft betreiben (z.B. Tchibo, Ebay, Reisebüros).
Bei Einfirmenvertretern und Annexvertrieben reicht aus, wenn der Versicherer die Haftung für die Folgen einer möglichen Falschberatung durch seine Vermittler übernimmt. Selbstständige Versicherungsmakler brauchen nach neuem Recht in jedem Fall eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die einspringt, wenn ein Kunde nach einer fehlerhaften Beratung einen finanziellen Schaden erleidet. Jeder Versicherungsvermittler muss seine Kunden ausführlich beraten und die Beratung schriftlich dokumentieren. Das gilt für freie Versicherungsmakler genauso wie für Einfirmenvertreter und die so genannten Versicherungsberater, die selbst gar keine Verträge vermitteln. Durch die Dokumentation besteht im Streitfall ein Nachweis über den Inhalt des Beratungsgesprächs – bisher stand meist Aussage gegen Aussage, wenn man als Kunde versuchte, gegen den Versicherungsvermittler eine Schadenersatzforderung wegen Falschberatung durchzusetzen. Experten kritisieren, dass der Kunde den Vermittler laut neuem Gesetz ausdrücklich von seiner Pflicht zur Beratung und Dokumentation entbinden kann. Bestehen Sie als Verbraucher immer auf einer ausführlichen und schriftlich dokumentierten Beratung.