Die Deutschen werden immer älter – und bekommen immer länger Rente: 19,5 Jahre an Frauen und 14,3 Jahre an Männer muss die Deutsche Rentenversicherung (früher: BfA, LVA) durchschnittlich an ihre Leistungsempfänger zahlen. Gleichzeitig sinkt die Zahl der aktiven Beschäftigten, die in die Rentenkassen einzahlen. Ohne eine Reform ging es also nicht. Die Jahrgänge ab 1964 werden erst mit 67 in Rente gehen können, wenn das gerade im Bundestag beschlossene Reformpaket wie erwartet den Bundesrat passieren wird. Ausnahme: Wer 45 Jahre gearbeitet hat, darf auch weiterhin mit 65 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen. Neben der Berufstätigkeit werden auf diese 45 Jahre auch die Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren angerechnet, nicht aber Zeiten der Arbeitslosigkeit. Die Altersgrenze für die Witwen- oder Witwerrente steigt vom Jahr 2012 an stufenweise von 45 auf 47 Jahre an – erst ab diesem Alter hat die oder der Hinterbliebene einen Anspruch aus der Rente des verstorbenen Ehepartners. Bei Todesfällen ab 2029 wird die Witwenrente erst ab 47 Jahren gezahlt. Der vorzeitige Ausstieg aus dem Beruf wird für die Jahrgänge ab 1964 nur noch unter bestimmten Voraussetzungen und meistens mit kräftigen Abschlägen möglich sein. Eine frühere Verrentung wird nur noch bei Arbeitnehmern mit mindestens 35 Versicherungsjahren möglich sein, die eine Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung nachweisen. Für jeden Monat, den der Arbeitnehmer vor dem regulären Renteneintrittsalter in den Ruhestand tritt, fallen lebenslange Rentenabzüge in Höhe von 0,3 Prozent an. Experten schließen nicht aus, dass in Zukunft weitere Rentenkürzungen notwendig werden. Die Bundesbürger sind also gefordert, einen immer größeren Teil des Einkommens für die Finanzierung Ihres immer längeren Ruhestands zu sparen – nach dem Riester- oder Rürup-Modell geht das sogar mit satter staatlicher Förderung.
Lebens- und Rentenversicherungen sind in Deutschland nach wie vor die Nummer Eins der privaten Vorsorge – die Lebensversicherer verwalten rund 15 Prozent des Geldvermögens der Bundesbürger. Die kapitalbildende Lebensversicherung kombiniert Todesfallabsicherung für die Familie mit langfristiger Sparanlage. Verstirbt der Versicherte während der Vertragslaufzeit, bekommt der im Vertrag genannte Bezugsberechtigte – oft der Ehepartner – die versicherte Todesfallsumme. Lebt der Versicherte bei Vertragsablauf, zahlt der Versicherer die vertragliche Ablaufleistung. Das Bezugsrecht für die Versicherungsleistung lässt sich getrennt für den Erlebens- und Todesfall regeln. Ehepartner wählen am besten eine Police auf „verbundene Leben“, mit der sie beide geschützt sind.
Die Lebensversicherer garantieren zurzeit 2,25 Prozent Mindestverzinsung für neu abgeschlossene Verträge. Durch Überschussbeteiligungen profitiert man zusätzlich vom wirtschaftlichen Erfolg des Lebensversicherers. Ablaufleistungen aus Lebensversicherungen, die vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, sind bei Auszahlung vollständig steuerfrei, sofern der Vertrag mindestens 12 Jahre lang läuft, davon mindestens fünf Jahre lang Beiträge gezahlt werden und beim Tod des Versicherten mindestens 60 Prozent der Beitragssumme ausgezahlt werden. Bei Verträgen ab 2005 wird der Zinsgewinn nur zur Hälfte besteuert, wenn die Versicherung der Altersvorsorge dient, nicht weniger als 12 Jahre läuft und das Kapital frühestens mit 60 Jahren ausbezahlt wird. Das ist besser als bei anderen Sparanlagen, wo alle Erträge über dem gesetzlichen Sparerfreibetrag voll versteuert werden müssen. In der jährlichen Standmitteilung informiert der Lebensversicherer über die Laufzeit, die prognostizierte und die garantierte Ablaufleistung und über den aktuellen Rückkaufswert der Lebensversicherung.
Termine in der Arztpraxis kann man sich oft nicht aussuchen. Was tun, wenn ein Arzttermin in die Arbeitszeit fällt? Wer ohne Verschulden für kurze Zeit am Arbeitsplatz ausfällt, hat trotzdem Anspruch auf Bezahlung, das sagt das Gesetz (§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch). Normalerweise muss man als Arbeitnehmer seine privaten Termine so planen, dass die Arbeitszeit nicht berührt wird – dazu gehören auch Arztbesuche. Gibt es keine andere Möglichkeit, etwa weil der behandelnde Mediziner aus organisatorischen Gründen bestimmte Zeiten und -termine vorgibt, darf man während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Das gilt natürlich auch, wenn man während der Arbeit akut erkrankt und umgehend Behandlung braucht. Als Arbeitnehmer ist man allerdings verpflichtet, beim Arzt um einen frühen oder späten Termin zu bitten, damit der Arbeitgeber durch die notwendigen Fahrtzeiten nicht zusätzlich belastet wird. Ausschlaggebend ist die Dringlichkeit der Behandlung. Der Termin für eine planbare Zahnbehandlung darf nicht in die Arbeitszeit fallen, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise bis 17:00 Uhr arbeitet und sein Zahnarzt an einem oder mehr Tagen in der Woche bis 19:00 h behandelt. Für lange im Voraus feststehende Termine muss man sogar Urlaub nehmen. Mit schweren Zahnschmerzen dagegen darf man sofort zum Arzt, auch während der Arbeitszeit.
Wenn der Arztbesuch während der Arbeitszeit unvermeidbar ist, muss der Arbeitgeber das Gehalt für diese Zeit weiterzahlen. Das gilt auch für planbare Termine, sofern die Arztpraxis nur während der Arbeitszeit des Patienten geöffnet ist. Wegen ihrer kürzeren Arbeitszeit können Teilzeitkräfte nach Auffassung der Arbeitsgerichte ihre Arzttermine leichter in der Freizeit organisieren. Ausnahmen wie akute Erkrankungen oder ambulante Spezialuntersuchungen im Krankenhaus, die nur zu bestimmten Zeiten durchgeführt werden, gelten aber auch für Teilzeitbeschäftigte. Im Streitfall mit dem Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer immer nachweisen, dass die Behandlung während der Arbeitszeit medizinisch notwendig war – im Regelfall durch Attest des Arztes, der die Behandlung durchgeführt hat. Kann er das nicht, darf die Firma das Gehalt um die ausgefallene Zeit kürzen oder Nacharbeit verlangen.
Die Reisegepäckversicherung ersetzt weltweit Schäden bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung des Gepäcks. Wer sich mit einer Reisegepäckversicherung schützt, sollte auf seine Pflichten achten. Lässt man Gepäck während des Urlaubs im geparkten Auto, zahlt die Reisegepäckversicherung meist nur, wenn der Diebstahl zwischen 6 und 22 Uhr geschieht oder das Fahrzeug in einer verschlossenen Garage abgestellt war. Diebstähle während nächtlicher Fahrtpausen bis zu zwei Stunden – beispielsweise auf einem Autobahnrastplatz – sind in der Regel aber mitversichert.
Teure Gegenstände wie Foto- und Filmausrüstungen, Laptops oder Schmuck sind je nach Vertrag nur bis zu einem Drittel der Versicherungssumme geschützt. Gar kein Versicherungsschutz besteht für teure Wertsachen, wenn sie am Flughafen als einfaches Reisegepäck aufgegeben oder im unbeaufsichtigten Auto gelassen werden, auch nicht auf einem bewachten Parkplatz. Fahrräder oder Surfbretter auf dem Dach- oder Heckträger sollten mit einem mindestens fünf Millimeter dicken Stahlseil angeschlossen sein, ansonsten kann ein Diebstahl je nach Kleingedrucktem aus der Gepäckversicherung ausgeschlossen sein. Geld, Personaldokumente, Tickets und Handy stets am Körper tragen, denn sie werden bei Verlust in aller Regel nicht ersetzt. Wegen des hohen Diebstahlrisikos muss man in Flughäfen und Bahnhöfen sein Gepäck besonders im Auge haben: Wer Taschen und Koffer dort auch nur kurzzeitig unbeaufsichtigt lässt, verliert den Versicherungsschutz.
Die Versicherungssumme der Reisegepäckversicherung sollte dem Wiederbeschaffungswert der Urlaubsausrüstung entsprechen – nur so wird alles ersetzt, wenn im Ernstfall alles verloren geht. Nach einem Versicherungsfall wie einem Diebstahl muss man unverzüglich Anzeige bei der örtlichen Polizei erstatten und mitteilen, welche Gegenstände fehlen oder beschädigt sind. Die Durchschrift der Anzeige unbedingt als Nachweis aufbewahren. Außerdem umgehend Mitteilung beim Versicherer machen und eine Auflistung des verlorenen oder gestohlenen Gepäcks inklusive Wertangaben der einzelnen Stücke beifügen.