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Donnerstag, 28. August 2008
 
 
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Versicherungsnews

Kinder sind oft leichtsinnig. Schwere Unfälle können die Folge sein. Die gesetzliche Unfallversicherung greift nur, während der Unfall während der Schule oder auf dem Schulweg geschieht. Versicherungsschutz auch bei Freizeitunfällen bietet nur eine private Unfallversicherung – bei Kindern sind Spiel- und Verkehrsunfälle am häufigsten. Sinnvoll ist eine Versicherungssumme von mindestens 50.000 Euro. Wenn das Kind nach einem Unfall einen bleibenden Gesundheitsschaden behält, kann davon die Wohnung rollstuhlgerecht umgebaut oder ein neues, mit Hilfseinrichtungen versehenes Familienfahrzeug angeschafft werden. Am besten einen progressiven Tarif wählen: dann steigt die Versicherungsleistung mit zunehmender Schwere der Behinderung überverhältnismäßig an, je nach gewählter Tarifvariante beispielsweise auf 75.000 Euro bei einem Behinderungsgrad von 60 Prozent und 100.000 Euro ab einer Behinderung von 90 Prozent. Zusatzleistungen wie Krankenhaus-Tagegeld oder Beitragsrückgewähr verteuern die Versicherung und sind für Kinder unnötig - wichtig ist vor allem die hohe Versicherungssumme.    

Auch die private Unfallversicherung deckt nicht alle Risiken ab: Gesundheitsschäden, die nicht durch Unfälle, sondern durch Krankheiten wie beispielsweise Hirnhautentzündung, Leukämie oder Kinderlähmung verursacht werden, sind nicht versichert. Wer seine Kinder auch für solche Fälle finanziell wappnen will, kann eine private Invaliditätsversicherung abschließen. Bleibende Behinderungen nach Krankheiten sind bei Kindern allerdings selten – zumal viele Invaliditätsversicherer das risikoreiche erste Lebensjahr ausschließen. Das gleiche gilt für angeborene Krankheiten. Die Entscheidung zwischen einer umfassenden Invaliditätsversicherung mit 300 bis 400 Euro Jahreskosten und einer privaten Unfallversicherung, die nur unfallbedingte Folgen versichert und schon für um die 150 Euro im Jahr zu bekommen ist, treffen Sie als Eltern selbst.

 
Versicherungsbetrug lohnt sich nicht
Versicherungsbetrug lohnt sich nicht – das bestätigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Osnabrück (Az. 5 O 1452/06). Eine polnische Staatsangehörige hatte ihren Mercedes am Straßenrand abgestellt. In der Nacht krachte ein 17 Jahre alter Audi in ihr Fahrzeug, der kurz zuvor gestohlen worden war. Der Unfallfahrer verschwand und ließ den Audi einfach am Unfallort zurück. Vom Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Audi-Besitzers forderte die Polin anschließend Ersatz des Blechschadens an ihrem Mercedes von rund 13.000 Euro. Der Audi-Besitzer konnte allerdings klipp und klar beweisen, dass er mit dem Vorfall nichts zu tun hatte. Sein Kfz-Versicherer weigerte sich daraufhin, den Schaden zu zahlen. Der Audi sei nur in der Absicht gestohlen worden, Versicherungsbetrug zu begehen, so das Argument des Kfz-Haftpflichtversicherers. Es liege auf der Hand, dass der Unfall zwischen der Mercedes-Besitzerin und dem Audi-Dieb abgesprochen war und absichtlich herbeigeführt wurde, um die Versicherungsleistung zu kassieren. Die Polin ging vor gegen den Versicherer vor Gericht – und verlor. Die Haftung sei immer dann ausgeschlossen, wenn ein Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wird, so die Richter am Landgericht Osnabrück. Nach der Beweisaufnahme sprächen mehrere Indizien deutlich für den Versuch eines Versicherungsbetrugs. Unter anderem hatte ein Gutachter festgestellt, dass der Unfallfahrer gleich zweimal mit Anlauf in das Heck der Mercedes-Besitzerin geknallt war. Die Klage der Frau gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des gestohlenen Audi wurde deshalb abgewiesen. Sie muss nun selbst damit rechnen, wegen versuchten Betrugs belangt zu werden.
 
Individuelle Gesundheitsleistung – Selber zahlen beim Arzt?
Vorsorgeuntersuchungen außer der Reihe, umweltmedizinische Beratungen, Bleichen der Zähne, Lasern von Pigmentflecken – viele Gesundheitsleistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet. Die zahlen nämlich nur, was nach ihrer Auffassung medizinisch notwendig und wirtschaftlich sinnvoll ist. Deutsche Ärzte nutzen diese zusätzliche Einnahmequelle und entdecken ihre kaufmännische Ader, wenn der Patient im Behandlungsstuhl sitzt. Der soll dann plötzlich entscheiden, ob er so genannte IGEL-Leistungen – „Individuelle Gesundheitsleistungen“ – in Anspruch nehmen will und mit dem Arzt einen privaten Vertrag abschließt. das ist automatisch der Fall, wenn der Arzt Leistungen außer der Reihe erbringt, die nicht vom gesetzlichen Krankenversicherer des Patienten erstattet werden. Doch auch in der Arztpraxis sollte man kühlen Kopf bewahren. Am besten für jede vorgeschlagene Privat-Leistung ein schriftliches Angebot beziehungsweise einen verbindlichen Kostenvoranschlag verlangen und sich die Zusatzleistung genau erklären lassen. Dann zunächst mit der Krankenkasse oder dem privaten Krankenversicherer klären, ob die Maßnahme nicht doch erstattet werden kann und inwieweit sie überhaupt erforderlich und sinnvoll ist. Die meisten Krankenversicherer unterhalten bereits eine Hotline mit Fachleuten für spezielle Fragen zu IGEL-Leistungen. Vor allem nicht in der Praxis unter Zeitdruck setzen lassen. Manche Ärzte nutzen die Behandlungssituation und argumentieren, man könne doch „alles in einem Abwasch“ erledigen, ein neuer Termin sei nur schwer zu bekommen. Wenn Sie die individuellen Gesundheitsleistungen Ihres Arztes in Anspruch nehmen, verlangen Sie Immer eine schriftliche Rechnung, um die bezahlten Leistungen bei Fehlbehandlungen oder Kunstfehlern zweifelsfrei belegen zu können.

 
Bausparvertrag auf Verwandte übertragen
Die Bundesbürger besitzen Bausparverträge im Wert von mehr als 125 Milliarden Euro. Bausparverträge werden für die Finanzierung von Wohnimmobilien genutzt. Die vereinbarte Bausparsumme wird zu einem festen Prozentsatz angespart. Bei Zuteilung des Bausparvertrags wird der zur vollen Vertragssumme fehlende Teil als extra-günstiges Bauspardarlehen gewährt, so dass der Sparer bei Zuteilung über die volle Bausparsumme verfügen kann. Doch nicht jeder kann oder will den zinsfesten Vertrag auch wirklich für eine Baumaßnahme nutzen. In diesem Fall wichtig zu wissen: Wer seinen Bausparvertrag nicht braucht, kann ihn auch weitergeben – zumindest an nahe Angehörige wie Ehepartner, Geschwister oder Kinder. Wenn der Empfänger des Bausparvertrags  tatsächlich baut oder Wohneigentum erwirbt und zur Finanzierung den zinsgünstigen Kredit bei Zuteilungsreife des Bausparvertrags nutzt, kann der Bausparvertrag seinen Vorteil – das extragünstige Darlehen – voll ausspielen. Vor der Übertragung prüft die Bausparkasse allerdings die Bonität des Verwandten, der den Vertrag übernehmen will. Einer Übertragung von Bausparverträgen auf Nicht-Angehörige stimmen die Bausparkassen nur in Ausnahmefällen zu. Die Einwilligung zur Weitergabe eines Bausparvertrags liegt im Ermessen der Bausparkasse. Häufig ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eindeutig geregelt, wer einen bestehenden Vertrag übernehmen kann, sofern die persönliche Bonitätsprüfung positiv ausfällt. Wer eine Übertragung plant, sollte deshalb rechtzeitig in seinen Vertragsunterlagen nachschauen, welche Möglichkeiten bestehen.

 
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