Mit der Vorsorgevollmacht kann man eine Vertrauensperson ermächtigen, alle wichtigen persönlichen und finanziellen Entscheidungen zu übernehmen, falls man aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht mehr für sich selbst handeln kann. Wenn man keine Vorsorgevollmacht erteilt, muss im Ernstfall ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden, der möglicherweise zuvor ganz unbekannt war. Viele möchten aber lieber einen vertrauten Menschen wie beispielsweise den Lebenspartner, ein eigenes Kind oder einen Freund damit beauftragen, die persönlichen Interessen wahrzunehmen, wenn sie dazu nicht mehr selbst in der Lage sind.
Die Vorsorgevollmacht aber nicht mit einer Patientenverfügung verwechseln: In der Patientenverfügung wird nicht bestimmt, wer ersatzweise handeln soll, sondern welche medizinischen Maßnahmen man im Fall einer schweren Erkrankung will oder nicht. An eine solche Patientenverfügung muss sich auch der Vorsorgebevollmächtigte halten. Eine einmal erteilte Vorsorgevollmacht ist nicht endgültig: Wer sie ändern will, kann die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen. Tipp: Hat ein Vormundschaftsgericht Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Vorsorgevollmacht, kann es trotz bestehender Vollmacht einen Betreuer einsetzen. Für ältere oder kranke Menschen ist es deshalb ratsam, ein ärztliches Attest darüber einzuholen, dass man zum Zeitpunkt der Vollmachterstellung über seinen freien Willen verfügt und voll geschäftsfähig ist.
Damit Vormundschaftsgerichte schnell auf bestehende Vorsorgevollmachten zugreifen können, führt die Bundesnotarkammer im Auftrag des Gesetzgebers das Zentrale Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de). Dort kann man seine persönliche Vorsorgevollmacht für eine Gebühr zwischen 10 und 20 Euro je nach Dokument registrieren. Das ist deutlich günstiger als eine Einzelbeurkundung beim Notar und bietet im Ernstfall die gleiche Rechtssicherheit. 500.000 Deutsche haben seit der Gründung im Jahr 2005 bereits ihre Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt.
Die Deutschen sind nicht optimal versichert. Beispiel: Nur jeder dritte Haushalt hat einen privaten Haftpflichtschutz. Gleichzeitig gibt es aber mehr als 80 Millionen Kapital-Lebensversicherungen. Am Anfang sollte man aber unbedingt die wichtigsten Grundrisiken absichern. Dazu gehört die persönliche Haftung für alle selbst verursachten Schäden – dem Unversicherten droht im schlimmsten Fall das lebenslange Abzahlen einer Verbindlichkeit ohne Hoffnung, aus der Schuldenfalle herauszukommen. Gegen dieses unkalkulierbare Risiko gibt es schon für weniger als 50 Euro im Jahr die private Haftpflicht-Versicherung.
5 von 6 Deutschen haben außerdem keine private Berufsunfähigkeitsversicherung. Das ist in Zeiten sinkender staatlicher Leistungen unverantwortlich. Besonders gefragt sind Alle, die für eine Familie zu sorgen haben, denn immerhin jeder Vierte wird lange vor Erreichen des Rentenalters aus gesundheitlichen Gründen berufsunfähig. Der eigenverantwortliche Schutz gegen Berufsunfähigkeit ist vor allem für jüngere Menschen unverzichtbar, die noch wenig Berufsjahre zurückgelegt haben und im Ernstfall kaum staatliche Erwerbsminderungsrente bekommen. Wer früh einsteigt, sichert sich günstige Beiträge für den vollen Schutz gegen Berufsunfähigkeit.
Für Familien ist auch eine Risiko-Lebensversicherung wichtig. Die Risiko-Lebensversicherung schützt zumindest vor finanziellem Leid, wenn der Ernährer verstirbt. Die Kapital-Lebensversicherung kombiniert den Todesfallschutz mit einer Sparfunktion mit sicherer, aber durchschnittlicher Rendite. Das ist verzichtbar, solange andere Existenzgefahren noch nicht abgesichert sind. Für den wichtigen Todesfallschutz reicht auch eine wesentlich günstigere Risiko-Lebensversicherung.
Erst nachdem die großen Grundrisiken Haftpflicht, Berufsunfähigkeit und Risiko-Leben versichert sind, sollte man an andere Gefahren denken. Schäden, die beim Wohnungsbrand am Hausrat entstehen, können erheblich sein, sie sind aber in der Höhe begrenzt und können im Ernstfall oft aus dem Ersparten bezahlt werden. Der Schaden, wenn der Brand auf das ganze Mietshaus übergreift oder Menschen schwer verletzt werden, kann dagegen in die Millionen gehen. Das Beispiel zeigt: Eine Hausratversicherung kann wichtig sein – die Privathaftpflicht ist wichtiger, denn die möglichen Schäden sind ungleich höher.
Die Vollkasko-Fahrzeugversicherung zahlt auch solche Schäden, die Sie bei einem selbst verschuldeten Unfall am eigenen Auto verursachen. Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflicht, die nur den Unfallgegner entschädigt. Allerdings hat auch der Vollkaskoschutz Grenzen. Führt der Versicherte einen Fahrzeugschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, muss das Versicherungsunternehmen nicht zahlen. „Vorsätzlich“ handelt, wer einen Unfall absichtlich verursacht – etwa, um die Versicherungsleistung in bar zu kassieren. Von „grober Fahrlässigkeit“ gehen Versicherer und Gerichte immer dann aus, wenn der Unfallverursacher die beim Führen eines Fahrzeugs erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maß außer acht gelassen hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn man sich unter Alkoholeinfluss ans Steuer setzt: Mehr als 1,1 Promille gelten automatisch als „grob fahrlässig“ und befreien den Kaskoversicherer von der Leistungspflicht. Kommen weitere Anzeichen für Verkehrsuntüchtigkeit hinzu wie etwa Abkommen von der Fahrbahn oder grundloses Auffahren auf den Vordermann, kann der Versicherer auch schon bei geringeren Promillewerten grobe Fahrlässigkeit unterstellen. Nach geltendem Recht ebenfalls grob fahrlässig ist das Überholen auf unübersichtlichen Strecken, das Bedienen eines CD-Players bei schnellem Tempo auf kurvenreicher Straße, das Aufheben herabgefallener Gegenstände während der Fahrt oder das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung bei hoher Geschwindigkeit. Nicht als schwere Sorgfaltsverletzung gewertet werden dagegen der Seitenblick auf die Landkarte oder das Bedienen des Autoradios während der Fahrt. Nach einem möglicherweise grob fahrlässig verursachten Unfall sollte man schon vor der Meldung beim Versicherer einen Anwalt zu Rate ziehen – es gibt eine Vielzahl von Gerichtsurteilen zum Thema, die nur der Fachmann kennen kann. Auf der sicheren Seite ist man mit einem guten Verkehrsrechtschutz, der Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten im Streitfall voll übernimmt.
Immer weniger Berufstätige nehmen eine Kur in Anspruch. Kein Wunder, denn kaum ein Arbeitgeber zeigt heute noch Verständnis, wenn man zusätzlich zum regulären Urlaubsanspruch wochenlang der Arbeit fernbleibt – vermeintlich, um es sich auf Kassenkosten gut gehen zu lassen. Viele gesetzliche Krankenversicherer leisten deshalb auch dann Zuschüsse, wenn man während des normalen Jahresurlaubs gesundheitsfördernde Maßnahmen in Anspruch nimmt. Wer beispielsweise einen einwöchigen Aufenthalt im Wellnesshotel bucht, bekommt je nach Krankenversicherer um die 75 Euro pro Thema – die Palette reicht vom Vollwert-Kochkurs über Nichtraucher-Training bis zur Rückenschule. Bis zu zwei parallele Maßnahmen werden in der Regel erstattet. Nimmt man während der Wellnesswoche beispielsweise an einem Ernährungskurs und einer Nordic-Walking-Gruppe teil, gibt es vom Versicherer bis zu 150 Euro. Kostet der Kurzurlaub insgesamt 500 Euro, spart man durch einen solchen Kassenzuschuss immerhin 30 Prozent. Gedacht ist die Zuzahlung vor allem für Menschen, die im Berufsleben stark beansprucht sind, und deshalb keine Möglichkeit zu einem echten Kuraufenthalt haben – auch sie sollen in den Genuss finanziell geförderter Gesundheitsvorsorge kommen. Der Versicherte bezahlt die Leistungen zunächst aus eigener Tasche. Bei der Kasse legt er später die Teilnahmebestätigung vor und stellt einen formlosen Antrag auf Erstattung. Einheitliche Regelungen darüber, welche konkreten Gesundheitsmaßnahmen von den gesetzlichen Kassen gefördert werden, gibt es noch nicht. Klären Sie am besten vor der geplanten Urlaubsreise persönlich mit Ihrem Krankenversicherer, welche Gesundheitsmaßnahmen am Reiseziel bezuschusst werden. Einige Kassen haben bereits feste Verträge mit Anbietern von Gesundheitsurlauben – am besten bei der Krankenkasse nachfragen und Informationen anfordern.