Alle 4 Sekunden passiert in Deutschland ein Unfall mit Personenschaden - drei Viertel davon im Privatleben. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nur bei Unfällen während der Arbeit, in der Schule oder auf dem direkten Weg dorthin. Eine private Unfallversicherung schützt auch bei Unfällen im Haushalt, im Straßenverkehr, beim Sport und auf Reisen.
Je nach Vertragsvereinbarung zahlt der Versicherer eine hohe Einmalleistung oder eine laufende Unfallrente, wenn man durch einen Unfall dauernde Gesundheitsschäden erleidet. Für den Fall des Unfalltods kann eine feste Kapitalleistung vereinbart werden, ähnlich einer Risikolebensversicherung. Manche Gesellschaften bieten zusätzlich feste Sofortleistungen bei bestimmten schweren Verletzungsarten an. Zusammen mit der Unfallversicherung kann man ein Kranken- oder Krankenhaustagegeld versichern. Das ist besonders wichtig für Selbstständige, deren Einkommen während einer unfallbedingten Krankheit oder eines Klinikaufenthalts plötzlich wegfallen würde. Im Ernstfall helfen viele Versicherer zusätzlich mit so genannten Assistanceleistungen. Dazu gehören die Hilfe bei der Beantragung von Rehabilitationsleistungen oder die Vermittlung von Pflegediensten und Haushaltshilfe, wenn sich der Versicherte unfallbedingt nicht selbst versorgen kann. Manche Anbieter beteiligen sich im Fall bleibender Gesundheitsschäden auch an den Kosten für den behindertengerechten Umbau des Autos oder der Wohnung.
Wer Sportarten wie Snowboarden, Paragliding oder Motorsport betreibt, sollte darauf achten, dass sein Hobby im privaten Unfallschutz eingeschlossen ist. Am besten in den Bedingungen nachlesen. Andernfalls beim dem Versicherer anfragen, ob ein Einschluss gegen Prämienzuschlag möglich ist. Verbraucherschützer empfehlen Unfallversicherungen mit progressiver Leistungsstaffelung. In diesem Fall bekommt der Versicherte bei hohen Invaliditätsgraden von 75, 90 oder 100 Prozent ein Mehrfaches der Basis-Versicherungssumme. In der privaten Unfallversicherung kann eine Dynamik vereinbart werden: Um steigende finanzielle Bedürfnisse zu berücksichtigen, werden in diesem Fall Versicherungssummen und Beiträge regelmäßig nach oben angepasst. Viele Versicherer bieten Prämiennachlässe an, wenn sich gleich mehrere Familienmitglieder unfallversichern.
Wer aus Gesundheitsgründen nicht mehr arbeiten kann, bekommt von der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch unter strengen Voraussetzungen knappes Geld. Die frühere Regelrente bei Berufsunfähigkeit, die noch aus Zeiten voller Staatskassen stammte, ist längst durch die neue Rente wegen Erwerbsminderung abgelöst. Die gilt nun für Alle, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, also für die heute 46jährigen und alle Jüngeren. Ob man bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit die magere gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente überhaupt bekommt, hängt davon ab, wie viele Stunden man nach Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung täglich noch arbeiten kann. Es zählt das gesundheitliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – berücksichtigt werden alle denkbaren Jobs. Solange man noch sechs oder mehr Stunden täglich etwa als Pförtner oder Hilfsgärtner arbeiten könnte, gibt es gar staatliche keine Rente. Egal ob ein solcher Job überhaupt zu bekommen wäre. Nur, wenn das Leistungsvermögen drei Stunden pro Tag unterschreitet, gibt es die volle Rente wegen Erwerbsminderung. Wer finanzielle Sicherheit im Ernstfall will, braucht deshalb unbedingt eine private Absicherung für Berufsunfähigkeit. Der Vertrag sollte keine „abstrakte Verweisklausel“ enthalten. Andernfalls kann der Versicherer – ähnlich wie Vater Staat – die Rente verweigern, wenn man theoretisch noch in irgendeiner Hilfstätigkeit einsetzbar wäre. Klären Sie vor Vertragsabschluss Ihren finanziellen Bedarf und versichern Sie eine entsprechende Monatsrente. Sofern keine außergewöhnlichen Belastungen bestehen, sind mit einer Monatsrente von 80 Prozent des Nettoeinkommens in der Regel die wichtigsten Ausgaben gedeckt.
Für Hausbesitzer ist eine Wohngebäudeversicherung unverzichtbar. Sie springt finanziell ein, wenn die eigene Immobilie ganz oder teilweise durch Brand, Sturm, Hagel, Wasserrohrbruch oder eine Gasexplosion beschädigt wird. Auf Wunsch können auch so genannte Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch und Lawinen mitversichert werden, außerdem Schneelastschäden durch eingestürzte Dächer. Die eigene Immobilie sollte mindestens zum „gleitenden Neuwert“ versichert werden. Bei Totalzerstörung ersetzt der Versicherer dann den ortsüblichen Neubauwert des Hauses – ohne Abzug altersbedingter Wertminderung, damit man das Gebäude im schlimmsten Fall wirklich neu aufbauen kann. In guten Tarifen mitversichert sind beispielsweise auch die Kosten für den Abbruch der Gebäudereste und die Entsorgung des Bauschutts bei Totalzerstörung, Entsorgungskosten bei Umweltschäden, die Entfernung von Graffiti, Regenwasserschäden, Schäden nach Wasseraustritt aus Aquarien und Wasserbetten und je nach Anbieter sogar die Beseitigung von Rohrverstopfungen. Der Versicherer kommt in der Regel für die Hotelunterbringung des Versicherten und seiner Familie auf, bis das Gebäude wieder bewohnbar ist. Alternativ zur Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert werden seit einigen Jahren auch Policen auf der Basis des neu entwickelten Wohnflächenmodells angeboten. Der wesentliche Unterschied zur alten Varante ist der Wegfall der Versicherungssumme: Das Haus wird nach Ausstattung und Typ eingeordnet, die Versicherungsprämie bemisst sich dann nach Quadratmeter Wohnfläche. Wie bei vielen Sachversicherungen gibt es Tarife mit unterschiedlich hohen Selbstbeteiligungen.
Wer durch Bedienung eines funkgesteuerten Garagentors einen Schaden verursacht, kann von seiner Privathaftpflicht die Regulierung dieses Schadens verlangen – auch wenn er die Funksteuerung aus dem Auto heraus betätigt hat (Landgericht München, Az. 13 S 18433/06). Noch bevor er seine Garage sehen konnte, drückte ein Autofahrer die Fernbedienung seines Garagentors. Dass zuvor ein Besucher seinen Motorroller vor der Garage abgestellt hatte, wusste er nicht. Als sich das Garagentor öffnete, stürzte das Kraftrad um und wurde beschädigt. Der Autofahrer informierte seinen Privat-Haftpflichtversicherer und bat um Regulierung des Schadens. Die Privathaftpflicht verwies den Mann allerdings an den Haftpflichtversicherer seines Wagens, weil der Versicherungsschaden beim Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sei. Die Frau des Autofahrers als Versicherungsnehmerin klagte daraufhin gegen die Privathaftpflicht auf Zahlung des Schadens. Die Richter gaben der Klägerin Recht. Schäden, die beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstehen, müssten zwar nicht von der Privathaftpflicht des Fahrers, sondern von seiner Kfz-Haftpflicht ersetzt werden. Dann müsse allerdings ein „innerer Zusammenhang“ zwischen dem Gebrauch des Fahrzeugs und dem Schadenereignis bestehen, die Gefahr müsse vom Fahrzeug selbst ausgehen. Im vorliegenden Fall sei es aber unerheblich gewesen, dass die Funkfernbedienung für das Garagentor aus dem Auto heraus bedient wurde. Der Schaden wäre auch entstanden, wenn das Funkgerät beispielsweise aus dem Inneren des Hauses betätigt worden wäre. Der private Haftpflichtversicherer des Ehepaars muss den Schaden nun übernehmen.