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Samstag, 22. November 2008
 
 
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Ferienjob: Steuern und Abgaben zahlen? PDF Drucken E-Mail

Wenn andere Urlaub machen, bessern Schüler und Studenten ihr Taschengeld gern mit Ferienjobs auf. Ob dafür Sozialversicherungsbeiträge und Steuern fällig werden, hängt von der Höhe des Entlohnung und der Dauer der Tätigkeit ab.

Für einen Ferienjob, der von vornherein auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist, muss man unabhängig vom Verdienst gar keine Sozialabgaben bezahlen. Übt man die Aushilfstätigkeit länger als zwei Monate aus, bleibt der Job nur dann sozialversicherungsfrei, wenn das Monatsgehalt nicht höher ist als 400 Euro. Bis zu dieser Grenze handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, für die der Arbeitgeber alleine eine Sozialabgaben-Pauschale abführt. Den Rentenversicherungsbeitrag kann man als Ferienjobber übrigens aus eigener Tasche auf den vollen Satz von derzeit 19,9 Prozent aufstocken – so erwirbt man vollwertige Rentenansprüche aus der Ferientätigkeit. Für Minijobber, die privat krankenversichert sind, zahlt der Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Bei Fragen geben die Krankenkassen gerne Auskunft. Aus steuerlicher Sicht bleiben Ferienjobber in den meisten Fällen ungeschoren, denn ihre Einkünfte sind in der Regel nicht so hoch, dass überhaupt Lohnsteuer anfällt. Arbeitet man auf Steuerkarte, sollte man sich die vom Arbeitgeber abgezogene Einkommenssteuer zu Anfang des nächsten Jahres mittels Steuererklärung beim Finanzamt zurückholen. Achtung: Wenn man mehr als 8.600 Euro im Kalenderjahr verdient (7 680 Euro Verdienst plus 920 Euro Werbungskostenpauschale), müssen die Eltern eventuell bezogenes Kindergeld für das ganze Jahr zurückzahlen. Das gilt auch für die Kinderzulage, die Eltern im Rahmen ihrer Riester-Vorsorge beziehen.

 
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