| BU-Rente trotz beitragsfreier Police? |
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Ob man als Versicherter trotz Beitragsfreistellung des Vertrags Anspruch auf eine private Berufsunfähigkeitsrente hat, hängt davon ab, wann genau man berufsunfähig wird. Entscheidend ist, ob man bei Eintritt der Berufsunfähigkeit noch Beiträge entrichtet hat – das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az: 12 U 11/07). Eine Frau hatte mit ihrem Berufsunfähigkeitsversicherer die Beitragsfreistellung ihres Vertrags zum 1. Mai 2005 vereinbart. Kurz darauf wurde die Versicherungskundin aus Gesundheitsgründen berufsunfähig. Weil sie schon länger krank gewesen war, wurde die Berufsunfähigkeit auf den 25. Juni 2004 zurückdatiert. Der Berufsunfähigkeitsversicherer zahlte die vereinbarte Rente – aber nur für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung am 1. Mai 2005. Danach sei er gemäß seiner Vertragsbedingungen nicht mehr zur Leistung verpflichtet, so sein Argument. Die Frau klagte gegen den Versicherer auf Zahlung der Rente über den Zeitpunkt der Beitragsfreistellung hinaus. Vor Gericht hatte sie Erfolg. Die Klägerin sei bereits im Jahr 2004 berufsunfähig geworden, als der Vertrag noch lief und auch die Versicherungsbeiträge von ihr bezahlt wurden, so die Karlsruher Oberlandesrichter. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit war die Police also noch nicht beitragsfrei gestellt, so dass der Versicherer verpflichtet ist, die vereinbarte Leistung voll zu erbringen. Vertraglich vereinbart war eine Rente für die gesamte Dauer der Berufsunfähigkeit. Die Versicherungskundin hat nun Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente bis zum regulären Vertragsablauf, sofern sie nicht wieder arbeitsfähig wird. Tipp: Gute Berufsunfähigkeitsversicherer bieten Policen an, deren Versicherungsschutz für eine bestimmte Dauer beitragsfrei weiter besteht, wenn man die Beiträge etwa wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit zeitweise nicht bezahlen kann. Achten Sie darauf, dass der Vertrag nach dieser Frist ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Ausschluss von Neuerkrankungen wieder aufgenommen werden kann. Sonst kann der Versicherer die Zahlung verweigern, wenn während der Beitragsfreistellung beim Versicherten beispielsweise ein Rückenleiden diagnostiziert wird, das zu Berufsunfähigkeit führt, nachdem er die Beitragszahlung wieder aufgenommen hat. |
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