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Freitag, 4. Juli 2008
 
 
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Gesundheit
Abgebrochener Zahn lässt sich oft retten PDF Drucken E-Mail

Vor allem im Jugendalter sind unsere Zähne unfallgefährdet: Rund ein Drittel aller Kinder und Jugendlichen erleidet bei Schul-, Freizeit- oder Sportunfällen Verletzungen am bleibenden Gebiss. Dank moderner Medizin ist ein abgebrochener Zahn nicht unbedingt verloren. Kommt man schnell genug zum Zahnarzt, können Bruchstücke oft wieder angesetzt und sogar am Leben erhalten werden.

Voraussetzung für die Erhaltung des verletzten Zahns ist allerdings rasches Handeln – ein nicht versorgtes Bruchstück trocknet sofort aus, die Zellen im Zahninneren sterben schon nach 20 bis 30 Minuten ab. Wird der abgebrochene Zahn in einem geeigneten Nährmedium aufbewahrt, verlängert sich die Überlebenszeit allerdings auf 24 bis 48 Stunden. Apotheken bieten seit einiger Zeit so genannte Zahnrettungsboxen an. Damit kann man Zahnbruchstücke bestmöglich versorgen, bis man auf den Behandlungsstuhl des Zahnarztes kommt. Ohne eine Rettungsbox kann man die Überlebenszeit des Zahns nur geringfügig verlängern, etwa durch Einlegen in isotone Kochsalzlösung vom Apotheker oder Einwickeln in Kunststoff-Folie.

Achtung: Normales Wasser ist zum Aufbewahren eines Zahnbruchstücks nicht geeignet. Spätestens nach 30 Minuten muss das Bruchstück in eine Zahnrettungsbox mit Nährmedium umgelagert werden. Zahnrettungsboxen gibt es von verschiedenen Herstellern. Umsichtige Eltern haben eine Rettungsbox schon vorsorglich in der Hausapotheke.

 
Zahnbehandlung im Ausland ist oft kostengünstiger PDF Drucken E-Mail

Hochwertiger Zahnersatz ist in Deutschland so teuer, dass Viele lieber ins Ausland fahren, um ihre Zähne in Ordnung bringen zu lassen. Obwohl der Behandlungsstandard in Polen, Ungarn, Tschechien oder Spanien mit deutscher Qualität vergleichbar ist, zahlt man für die Zahnbehandlung dort wesentlich weniger. Privat Krankenversicherte sollten vor der Behandlung klären, welchen Kostenanteil die Versicherung für die Auslandsbehandlung übernimmt. Für Kassenkunden gilt: Gesetzliche Krankenversicherer erstatten die Kosten für eine Zahnbehandlung im EU-Ausland maximal mit dem Betrag, der für die gleichen Leistungen im Inland anfallen würde.

Man zahlt beim ausländischen Zahnarzt auch als Kassenpatient zunächst selbst und reicht die Rechnung später bei seinem Krankenversicherer ein. Eine spezielle Erlaubnis für eine Auslandsbehandlung muss man als Kassenkunde nicht einholen, solange man keinen Zahnersatz benötigt und kein stationärer Aufenthalt geplant ist. Kronen, Brücken oder Implantate sind im Inland wie auch im Ausland aber genehmigungspflichtig: Vor der Behandlung muss man der Krankenversicherung einen Heil- und Kostenplan zur Genehmigung einreichen.  Der deutsche Zahnarzt zuhause ist übrigens nicht verpflichtet, die preisgünstige Arbeit eines ausländischen Kollegen nachzuversorgen. Viele ausländischen Zahnärzte und –kliniken kooperieren deshalb mit deutschen Zahnmedizinern, die eine Nachbehandlung in der Heimat durchführen.

Die Gewährleistung für ärztliche Leistungen ist noch nicht europaeinheitlich geregelt. Als Patient sollte man darauf achten, dass der Zahnarzt im Ausland mindestens zwei Jahre Garantie auf seine Arbeit gibt. Für Laborarbeiten wie Kronen, Brücken oder Prothesen gilt EU-weit bereits eine Gewährleistung von mindestens zwei Jahren. Außerdem sollte man sicherstellen, dass im Angebot des Zahnarztes wirklich alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich Anästhesie, Röntgen, Kieferchirurgie und Nachbehandlung enthalten sind. Aktuelle Röntgenbilder kann man sich übrigens vom heimischen Zahnarzt gegen Quittung aushändigen lassen und zur Auslandsbehandlung mitnehmen. Viele gesetzliche Kassen informieren ihre Versicherten bereits über kostengünstige Behandlungsmöglichkeiten im Ausland.

 
Was bringen die neuen Wahltarife? PDF Drucken E-Mail

Nach der jüngsten Gesundheitsreform dürfen die gesetzlichen Krankenkassen allen Kunden wesentlich flexiblere Tarife anbieten als bisher. Bisher waren solche Wahltarife den freiwillig gesetzlich Krankenversicherten vorbehalten. Wer einen Vertrag mit Selbstbehalt abschließt, trägt einen Teil seiner Behandlungskosten selbst, bis zur vereinbarten Grenze von beispielsweise 150, 300 oder 500 Euro pro Jahr. Im Gegenzug gibt es einen günstigeren Monatsbeitrag oder einen jährlichen Bonus vom Versicherer. Zudem werden viele gesetzliche Krankenkassen neue Tarife mit Beitragsrückerstattung anbieten: Wenn man selbst und auch die mitversicherten Familienmitglieder ein Jahr lang keine Krankheitskosten verursacht, bekommt man am Jahresende bis zu einem ganzen Monatsbeitrag zurück. Notwendige Vorsorgeuntersuchungen werden von der Kasse selbstverständlich bezahlt, ohne dass man als Kunde den Anspruch auf Beitragsrückerstattung verliert.

Wer einen Tarif mit Selbstbehalt oder Beitragsrückerstattung wählt, wettet praktisch auf die eigene Gesundheit. Nur wenn er ein ganzes Jahr lang gesund bleibt, greifen die Vorteile der Wahltarife. Muss man regelmäßig zum Arzt, hat man mit einem Wahltarif im Regelfall keinen Vorteil gegenüber den bisherigen Normaltarifen, die es auch weiterhin geben wird. Wichtig: Wer sich für einen der neuen Wahltarife entscheidet, ist erst einmal drei Jahre an seine Kasse gebunden. Bleibt man im alten Vertrag oder entscheidet sich für einen „Normaltarif“ bei einer neuen Krankenkasse, gilt weiterhin: Nach 18 Monaten Mindestmitgliedschaft darf man in eine andere gesetzliche Kasse wechseln, bei Beitragserhöhungen sogar schon früher.

 
Gesundheitsvorsorge: Was die Kasse zahlt PDF Drucken E-Mail
Als gesetzlich Krankenversicherter hat man Anspruch auf regelmäßige Gesundheitsvorsorge. So können lebensgefährliche Krankheiten rechtzeitig erkannt und erfolgreich behandelt werden. Zusätzlich winken finanzielle Anreize: Viele Kassen belohnen mit einem Bonus, wenn man die angebotenen Vorsorgemöglichkeiten wahrnimmt. Gleich nach der Geburt gibt es die erste der kostenlosen U-Untersuchungen für Kinder, wo die Entwicklung geprüft und in einem besonderen Untersuchungsheft festgehalten wird. Insgesamt neun U-Untersuchungen sind bis zum sechsten Lebensjahr vorgesehen. Auch die notwendigen Schutzimpfungen bekommen Kinder während der U1 bis U9. 13- oder 14-jährige gehen noch einmal zu einer besonderen Jugenduntersuchung. Schon während der Schwangerschaft greift ein umfangreiches Vorsorgenetz von Beratungen und Untersuchungen. Auf Kosten der Kasse steht eine Hebamme zur Seite. Ab dem 35. Geburtstag alle zwei Jahre bezahlen gesetzliche Krankenversicherer einen kompletten Gesundheits-Checkup mit ausführlicher Beratung. Das ist wichtig, um etwa Diabetes, Nieren- oder Herz-Kreislauferkrankungen rechtzeitig zu erkennen, deren Risiko mit dem Lebensalter steigt. Krebsvorsorge: Ihren weiblichen Kunden finanzieren die Kassen bereits ab 20 einen jährlichen Termin. Ab 30 auch inklusive Mammografie und Hautuntersuchung. Immer mehr regionale Zentren bieten kompetente Mammografie-Checks an, bei denen schon Krebsvorstufen erkannt und deshalb rechtzeitig entfernt werden können. Männer ab 45 haben Anspruch auf eine jährliche Prostata- und Hautkrebsvorsorge. Beiden Geschlechtern wird ab 50 Jahren jährlich eine Enddarm-Untersuchung und ein Test auf verborgenes Blut im Stuhl bezahlt, ab 55 außerdem zwei Darmspiegelungen im Abstand von 10 Jahren. Zahnarzt: Zweimal im Jahr hat jeder Anspruch auf eine kostenlose Zahnvorsorge. Wer regelmäßig zum Zahnarzt geht, bekommt mehr Kassenzuschuss, wenn er Zahnersatz wie etwa eine Krone oder Prothese braucht (Bonusheft). Manche Ärzte empfehlen auch Vorsorgeuntersuchungen, die nicht im Leistungskatalog des gesetzlichen Krankenversicherers stehen und deshalb aus eigener Tasche gezahlt werden müssen. Vom Nierenscreening über Hautkrebsfrüherkennung schon für Teenager bis zur Bestimmung von Blutmarkern, die Aussagen über die Wahrscheinlichkeit bestimmter Krebsarten zulassen. Ob das sinnvoll ist, lässt sich nur im Einzelfall sagen. Vorher besser eine Zweitmeinung bei einem anderen Arzt oder direkt beim Krankenversicherer einholen.
 
Individuelle Gesundheitsleistung – Selber zahlen beim Arzt? PDF Drucken E-Mail
Vorsorgeuntersuchungen außer der Reihe, umweltmedizinische Beratungen, Bleichen der Zähne, Lasern von Pigmentflecken – viele Gesundheitsleistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet. Die zahlen nämlich nur, was nach ihrer Auffassung medizinisch notwendig und wirtschaftlich sinnvoll ist. Deutsche Ärzte nutzen diese zusätzliche Einnahmequelle und entdecken ihre kaufmännische Ader, wenn der Patient im Behandlungsstuhl sitzt. Der soll dann plötzlich entscheiden, ob er so genannte IGEL-Leistungen – „Individuelle Gesundheitsleistungen“ – in Anspruch nehmen will und mit dem Arzt einen privaten Vertrag abschließt. das ist automatisch der Fall, wenn der Arzt Leistungen außer der Reihe erbringt, die nicht vom gesetzlichen Krankenversicherer des Patienten erstattet werden. Doch auch in der Arztpraxis sollte man kühlen Kopf bewahren. Am besten für jede vorgeschlagene Privat-Leistung ein schriftliches Angebot beziehungsweise einen verbindlichen Kostenvoranschlag verlangen und sich die Zusatzleistung genau erklären lassen. Dann zunächst mit der Krankenkasse oder dem privaten Krankenversicherer klären, ob die Maßnahme nicht doch erstattet werden kann und inwieweit sie überhaupt erforderlich und sinnvoll ist. Die meisten Krankenversicherer unterhalten bereits eine Hotline mit Fachleuten für spezielle Fragen zu IGEL-Leistungen. Vor allem nicht in der Praxis unter Zeitdruck setzen lassen. Manche Ärzte nutzen die Behandlungssituation und argumentieren, man könne doch „alles in einem Abwasch“ erledigen, ein neuer Termin sei nur schwer zu bekommen. Wenn Sie die individuellen Gesundheitsleistungen Ihres Arztes in Anspruch nehmen, verlangen Sie Immer eine schriftliche Rechnung, um die bezahlten Leistungen bei Fehlbehandlungen oder Kunstfehlern zweifelsfrei belegen zu können.

 
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