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Bank darf Zinsen an ein Fußballturnier koppeln PDF Drucken E-Mail

Banken dürfen die Zinshöhe für eine Geldanlage vom Ausgang eines Fußballturniers abhängig machen – das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 19.04.2007 – Aktenzeichen I ZR 57/05). Ein Kreditinstitut hatte vor der Fußball-Europameisterschaft 2004 in Portugal das Festgeldprodukt „Bonus Volltreffer“ aufgelegt. Der Basisverzinsung zwischen 1,3 und 1,5 Prozent war garantiert, der zusätzliche Bonus je nach Turniererfolg der deutschen Fußballer gestaffelt. Bei Erreichen des Viertelfinales sollte der Basiszins um 25% steigen, bei Erreichen des Halbfinales um 50%, des Finales um 75% und im Fall eines Titelgewinns um 150%. Hätte das deutsche Team die Europameisterschaft gewonnen, wären also bis zu 3,75 Prozent Zins gezahlt worden. Weil die Deutschen schon in der Vorrunde ausschieden, bekamen die Kunden allerdings nur den Basiszins. Ein Wettbewerbsverband sah in dem Angebot ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel und klagte gegen die Bank. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dürfe die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht werden.

Diesem Argument wollte der Bundesgerichtshof nicht folgen. Die Die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG beziehe sich auf Fälle, in denen die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem Umsatzgeschäft abhängig gemacht werde. Ein Verstoß setze ein vom Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraus - wenn beispielsweise eine Bank die Teilnahme an der Verlosung von Geld- oder Sachpreisen verspricht, falls der Kunde ein bestimmtes Anlageprodukt wählt. Im verhandelten Fall wird aber der Zins für eine Geldanlage vom unsicheren Ausgang eines Sportereignisses abhängig gemacht. Eine im Gesetz untersagte Koppelung eines Gewinnspiels an den Erwerb einer Ware oder Dienstleistung ist damit nicht gegeben, so der Bundesgerichtshof. Auch eine nach § 4 Nr. 1 UWG verbotene unsachliche Beeinflussung der Verbraucher sahen die Richter nicht. 

 
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