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Dienstag, 7. Oktober 2008
 
 
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Forderungsinkasso: Was ist erlaubt? PDF Drucken E-Mail
Immer häufiger schließen Kunden einen Bankkredit ab, später melden sich aber Dritte und wollen das Geld. Der Grund: Die Bank hat die Forderung an ein Inkassounternehmen verkauft. Das kann vorkommen, wenn man als Kunde mit den Raten in Rückstand gerät und die Bank sich das aufwändige Mahn- und Vollstreckungsverfahren ersparen will. Der Verkauf von Kreditforderungen ist nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs gesetzlich erlaubt (Az. XI ZR 195/05). Weder Das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz werden durch die Kreditabtretung verletzt, so die obersten Richter in Karlsruhe. Mit dem Kauf der Kreditforderung übernimmt das Inkassobüro die Gefahr, dass die Forderung sich nicht beitreiben lässt. Je schlechter die Bonität des Kreditkunden, desto weniger zahlt die Inkassogesellschaft deshalb für den Kredit. Den Abschlag kann die verkaufende Bank steuerlich voll abschreiben. Wichtig: Inkassounternehmen müssen dem Schuldner eine Abtretungserklärung oder eine Inkassovollmacht sowie eine behördliche Genehmigung ihrer Geschäftstätigkeit nachweisen. Im Erstfall zu allererst nach diesen Unterlagen fragen, sonst gar nicht erst verhandeln. Manche Inkassounternehmen setzen zweifelhafte Methoden bis hin zu massivem psychischen Druck ein, um die Forderung beim säumigen Schuldner durchzusetzen. Natürlich ist die Androhung oder sogar Anwendung von Gewalt auch beim Eintreiben von Schulden verboten. Das „Informieren der Nachbarschaft über die schlechte Zahlungsmoral des Schuldners“ ist unzulässige Nötigung. Ungebeten dürfen Inkassomitarbeiter auch nicht die Wohnung des Schuldners betreten, um eventuelle Wertgegenstände aufzuspüren.
 
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