| Verbraucherschützer klagen gegen Kontoabrufverfahren |
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Grundsätzlich behandeln Banken und Sparkassen alle Informationen vertraulich, die sie über ihre Kunden erlangen. In bestimmten Fällen müssen die Kreditinstitute allerdings Auskunft geben. Das gilt bei Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung, aber auch für das so genannte Kontoabrufverfahren. Durch das Kontoabrufverfahren können beispielsweise Finanzämter, Arbeitsagenturen, Sozialämter, BAföG- oder Wohngeldstellen Bankdaten einzelner Bürger abrufen – etwa um ihre Steuererklärungen zu prüfen oder festzustellen, ob sie Sozialleistungen zu Recht beanspruchen (§ 24c Kreditwesengesetz). Auch wenn ein Kunde verstirbt, muss die Bank dem Finanzamt Auskunft geben, weil eventuell Erbschaftssteuer zu zahlen ist. Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, die Kontostammdaten ihrer Kunden in einer Datei zu speichern und für Anfragen im Kontoabrufverfahren bereitzuhalten. Zu jedem Bankkonto werden Kontonummer, Eröffnungs- und Auflösungsdatum, Name und Geburtsdatum des Kontoinhabers gespeichert, außerdem die Personendaten weiterer Verfügungsberechtigter. Die Daten von Wertpapierdepots werden in gleicher Weise archiviert. Kontostände oder –Umsätze selbst werden zwar nicht gespeichert. Die Banken melden den Finanzämtern inzwischen aber nicht nur die Höhe der angemeldeten Freistellungsaufträge, sondern auch, in welchem Maße die Freistellungsaufträge in Anspruch genommen wurden. Das lasse direkte Rückschlüsse auf den Kontostand zu, kritisieren Verbraucherschützer. Rund 40.000 Kontoanfragen jährlich kommen von der Polizei, rund 10.000 Anfragen von den Finanzbehörden, circa 7.500 von den Staatsanwaltschaften und rund 5.000 Anfragen vom deutschen Zoll. Behörden loben das Kontenabrufverfahren als erhebliche Erleichterung ihrer Arbeit. Datenschützer befürchten dagegen den gläsernen Bankkunden und fordern strengere Zugangsbeschränkungen zu den Kundendaten. Vor dem Bundesverfassungsgericht sind zurzeit mehrere Verfassungsbeschwerden von Verbraucherschutz-Organisationen gegen das Kontoabrufverfahren anhängig. |
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