| Nicht allein auf Einparkhilfe verlassen |
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Bei Zurücksetzen darf man sich nicht alleine auf die Einparkhilfe eines Autos verlassen. Man muss sich unbedingt mit eigenen Augen vergewissern, dass kein Hindernis im Weg ist. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München (Az. 275 C 15658/07). Ein Mann hatte bei einem Autoverleih einen Skoda mit einer technischen Einparkhilfe gemietet. Bei Verleiher hatte er einen Vollkaskoschutz mit 750 Euro Selbstbeteiligung gebucht. Beim Zurücksetzen in eine Garage verließ sich der Autofahrer auf das „Park-Distance-Control-System“ des Leihwagens. Weil die Rückwand der Garage in Höhe der Sensoren baulich unterbrochen war, konnte das System aber nicht korrekt anzeigen. Der Mann fuhr den Wagen gegen die Wand, die Heckklappe wurde beschädigt, der Schaden betrug 788 Euro. Der Autoverleiher forderte vom Fahrer Schadenersatz in Höhe der 750 Euro Selbstbeteiligung. Er hätte sich nicht allein auf die technische Einparkhilfe verlassen dürfen, sondern zusätzlich selbst schauen müssen, wo die Garage zu Ende ist. Weil der Kunde nicht zahlen wollte, ging der Autovermieter vor Gericht – mit Erfolg. Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lasse, handle fahrlässig, so die zuständige Richterin am Münchner Amtsgericht. Besonders beim Rückwärtsfahren müsse man an die Sorgfaltspflicht eines Autofahrers besonders hohe Ansprüche stellen. Wer eine Einparkhilfe nutzt, dürfe sich nicht blind darauf verlassen, dass das Gerät in jeder Situation zuverlässig warnt. Als Autofahrer müsse man sich unbedingt auch durch Umschauen, Blick in den Rückspiegel und nötigenfalls durch Aussteigen aus dem Fahrzeug vergewissern, wie weit man rückwärts fahren kann. Der Hohlraum in der Garagenwand, weswegen die Einparkhilfe versagt hatte, wäre für den Fahrer gut sichtbar gewesen, wenn er sich beim Zurücksetzen umgeschaut hätte, das hatte ein Gutachter festgestellt. Der Mann muss den geforderten Schadenersatz von 750 Euro nun an den Autovermieter zahlen. |
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