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Donnerstag, 28. August 2008
 
 
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Strafzettel: Im Zweifel zahlen Sie als Fahrzeughalter PDF Drucken E-Mail
Knöllchen für falsches Parken sind ärgerlich – und werden immer teurer. Auch wenn man sein Auto zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht selbst benutzt hat, muss man zahlen, denn es gilt das so genannte Veranlasser-Prinzip: Als Fahrzeughalter ist man für sämtliche Verkehrsverstöße verantwortlich, sofern der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden kann. Bei der Feststellung müssen die Behörden keinen großen Aufwand treiben. Im Zweifel dürfen sie sich an den Fahrzeughalter wenden. Weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers sind nicht erforderlich, selbst wenn der Besitzer bestreitet, den Wagen zum Zeitpunkt des Vorfalls benutzt zu haben. Hat die Politesse einen Strafzettel hinter die Scheibenwischer des regelwidrig abgestellten Fahrzeugs geklemmt, reicht das als Zugangsnachweis aus. Mit dem Argument, man habe gar kein Knöllchen erhalten, kommt man nicht weiter. Hat die Person, die das Fahrzeug tatsächlich falsch abgestellt hatte, das Protokoll unbezahlt in den Müll geworfen, kann es noch teurer werden: Dann können zusätzlich zum Ordnungsgeld noch Mahngebühren und unter Umständen Verfahrenskosten auf den Halter zu kommen. Als Betroffener sollte man prüfen, wann die Kostenentscheidung zugeht, falls man bestreitet, sein Fahrzeug selbst falsch abgestellt zu haben. Liegen zwischen dem Parkverstoß und der Mitteilung durch die Behörde mehr als zwei Wochen, kann vom Halter nicht mehr erwartet werden, dass er sich erinnert, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gesteuert hat. In diesem Fall ist die Kostenentscheidung gegenüber dem Halter „unbillig“ (§ 25 a I StVG). Zumindest die Verfahrenskosten dürfen dem Halter in diesem Fall nicht aufgebürdet werden. Das ursprüngliche Ordnungsgeld muss er aber trotzdem berappen. Will man sich gegen einen Kostenbescheid zur Wehr setzen, muss man binnen zwei Wochen nach Zugang einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Behörde stellen, die den Bescheid verhängt hat.
 
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