| Vollkasko zahlt auch bei kurzem Seitenblick |
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Als Autofahrer kann man auch dann Leistungen von seiner Kfz-Vollkaskoversicherung verlangen, wenn man wegen kurzer Unaufmerksamkeit einen Unfall selbst verschuldet. Der Versicherer kann in diesem Fall nicht einfach grobe Fahrlässigkeit unterstellen und deshalb die Zahlung verweigern. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 20 U 134/06). Ein Autofahrer war von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Alleebaum geprallt. An seinem Wagen entstand ein Schaden von 7.350 Euro. In der Unfallmeldung an seinen Fahrzeugversicherer gab der Fahrer an, er habe mit einem kurzen Blick auf den Beifahrersitz prüfen wollen, ob er „alles dabei habe“. Diese Unaufmerksamkeit sei wohl Ursache des Unfalls gewesen. Der Kfz-Vollkaskoversicherer unterstellte dem Mann daraufhin grob fahrlässiges Verhalten und weigerte sich, den Schaden zu zahlen. Der Autofahrer ging gegen den Versicherer vor Gericht – und bekam Recht. Grob fahrlässig hätte der Kläger nur gehandelt, wenn er die gebotene Sorgfalt in extrem hohen Maßen vernachlässigt und einen "unentschuldbaren Verstoß" begangen hätte, so das Oberlandesgericht Hamm. Ein Gutachter hatte jedoch festgestellt, dass der kurze Kontrollblick alleine den Unfall nicht erklären konnte. Der Versicherer hätte genau beweisen müssen, ob der Kläger noch anderweitig grob fahrlässig gehandelt habe, so die Richter. Würde man in allen Fällen von kurzer Unaufmerksamkeit sofort grobe Fahrlässigkeit annehmen, hätte der Vollkaskoschutz seinen Sinn für den Versicherten verloren. Der Kfz-Versicherer muss den Vollkaskoschaden nun regulieren. Keine Chance auf Kaskoschutz besteht nach anderen Gerichtsurteilen allerdings, wenn man während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung mit dem Handy telefoniert, im Handschuhfach stöbert oder die Hände vom Lenkrad nimmt. Mehr als 15 Millionen Pkw sind in Deutschland vollkaskoversichert. |
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