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Bund zahlt Lebensversicherung für Wehr- und Zivildienstleistende PDF Drucken E-Mail

Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden zahlt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge für ihre private Lebensversicherung, um die aktive private Altersvorsorge zu fördern. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Beiträge durch den Bund sind im Unterhaltssicherungsgesetz geregelt. Die Lebensversicherung muss zu Beginn des Wehr- oder Zivildienstes seit mindestens 12 Monaten bestehen, sie muss bis zum 60. Lebensjahr laufen, während der letzten 12 Monate vor Beginn des Dienstes muss sie aus eigenem Einkommen finanziert werden. Die 12-Monats-Frist entfällt nur dann, wenn der Wehrpflichtige oder Zivi vorher als Begünstigter bei seinen Eltern mitversichert war und den Lebensversicherungsvertrag mit Vollendung des 18. Lebensjahres selbst übernimmt. Der Soldat oder Zivildienstleistende muss gleichzeitig Versicherungsnehmer, versicherte Person und Bezugsberechtigter der Kapitalleistung im Erlebensfall sein. Er muss den Vertrag also selbst abgeschlossen haben, er selbst muss bei Vertragsende die Ablaufleistung bekommen.

Der Zuschuss beträgt maximal 6 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens, das in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Zivil- oder Wehrdienstes erzielt wurde. Hat der Arbeitgeber des Wehr- oder Zivildienstleistenden die Lebensversicherung bisher finanziert („Direktversicherung“), zahlt der Bund allerdings nicht. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Beiträge für die Dauer des Grundwehr- oder Zivildienstes weiter entrichten. Erstattungsanträge stellt man spätestens innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstes bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Wehrbereichsverwaltung oder als Zivi beim Bundesamt für Zivildienst. Antragsformulare bekommt man im Regelfall direkt bei der Truppe oder bei der Dienststelle.

 
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