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Gutachter ab 700 Euro Schaden PDF Drucken E-Mail

Ist der Fahrzeugschaden nach einem unverschuldeten Unfall voraussichtlich höher als 700 Euro, kann man als Geschädigter nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch die Kosten für das Schadengutachten eines unabhängigen Sachverständigen beim gegnerischen Versicherer geltend machen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor (Az. 33 S 36/07).

Eine Autofahrerin, die schuldlos in einen Unfall verwickelt worden war, hatte einen Sachverständigen beauftragt, die Höhe des Bleckschadens an Ihrem Wagen zu schätzen. Die Kfz-Haftpflicht des Unfallverursachers zahlte Ihr zwar anstandslos die Reparaturkosten von cirka 850 Euro einschließlich Mehrwertsteuer. Die Kosten für den Gutachter in Höhe von 320 Euro erstattete der Versicherer aber nicht. Bei einem offensichtlich geringen Schaden sei es ausreichend, den Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt einzuholen, so die Argumentation der Kfz-Haftpflichtversicherung. Mit dem teuren Auftrag an den Sachverständigen habe die Frau gegen ihre Schadenminderungspflicht des § 254 Absatz 2 BGB verstoßen. Sie müsse die Gutachtergebühren deshalb selbst übernehmen.

Die Autofahrerin klagte gegen den Versicherer – und bekam Recht. Im Streitfall komme es darauf an, ob ein wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung eines Gutachters für erforderlich halten durfte, so die Coburger Richter. Dabei müssten das Schadensbild und die voraussichtlichen Reparaturkosten berücksichtigt werden. Dafür gebe die Rechtssprechung gegenwärtig eine Richtgröße von 700 Euro vor. Im verhandelten Fall betrugen die Reparaturkosten netto ohne Mehrwertsteuer 718 Euro. Einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht sahen die Richter deshalb nicht. Der Versicherer muss der Frau die Gutachterkoten nun ersetzen.

 
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