| Ihre Rechte beim Internetkauf |
|
|
|
|
„…und meins!“ – immer mehr Menschen kaufen im Internet. Ärgerlich, wenn das bestellte Gerät nicht funktioniert und der „Privatverkäufer“ die Rücknahme verweigert. Tatsächlich darf der Verkäufer eine Mängelhaftung weitgehend ausschließen, wenn er nur gelegentlich online verkauft oder versteigert. Als Privatmann kann er nur für arglistig verschwiegene Fehler an der Ware haftbar gemacht werden. Der Nachweis ist im Streitfall schwierig, ein Rechtsstreit lohnt bei kleinen Kaufbeträgen oft nicht. Anders die gewerblichen Anbieter: Bei Mängeln an Neuware müssen sie zwei Jahre lang umtauschen, nachbessern oder die Ware zurücknehmen. Für Gebrauchtware haften sie immerhin zwölf Monate. Auch beim Versand sind die Händler im Nachteil: Im Gegensatz zu Privatverkäufern können sie das Beschädigungs- und Verlustrisiko nicht per Vertragsklausel auf den Käufer abwälzen. Obendrein gilt für den gewerblichen Handel das verbraucherfreundliche Fernabsatzgesetz: Bei Nichtgefallen darf man die Ware innerhalb von zwei Wochen kommentarlos zurückschicken. Der gewerbliche Verkäufer kann eine Rücknahme nur ausnahmsweise ausschließen, etwa für Konzertkarten und Musik-CDs, für Maßarbeit, geöffnete Software oder Akkus. Ab einem Bestellwert von 40 Euro muss er sogar die Rücksendekosten übernehmen. Kein Wunder, dass auch Profihändler versuchen, sich als Privatleute auszugeben und mit unzulässigen Angebotsklauseln wie etwa dem Ausschluss jeder Gewährleistung die Rechte der Käufer auszuhebeln. Ob ein Anbieter Profi ist, obwohl er sich als Privatverkäufer ausgibt, kann nur im Einzelfall geklärt werden. Grundsätzlich gilt: Wer planmäßig und dauerhaft Leistungen anbietet, ist Unternehmer. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verkäufer den Handel haupt- oder nebenberuflich betreibt. Stellt jemand regelmäßig und über einen längeren Zeitraum Ware bei Internetverkaufsportalen ein, ist er ganz klar Händler – egal übrigens, ob er zum Festpreis oder gegen Gebot anbietet. Er haftet zwei Jahre für Neuware, trägt das Versandrisiko selbst muss dem Käufer ein zweiwöchiges Rücknahmerecht gewähren. Die Rücksendekosten trägt grundsätzlich der Verkäufer. Bei einem Bestellwert bis 40 Euro kann er in seinen Geschäftsbedingungen aber festlegen, dass der Käufer die Rücksendekosten trägt. Entscheidend für die 40-Euro-Grenze ist nicht der Wert der einzelnen beanstandeten Ware, sondern der Wert der gesamten Bestellung. |
| < zurück | weiter > |
|---|






