| Internet-Surfen kann den Arbeitsplatz kosten |
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Wer als Arbeitnehmer während der Arbeit häufig privat im Internet surft, kann gekündigt werden, ohne dass der Arbeitgeber vorher abmahnen muss. Das gilt sogar, wenn die private Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht ausdrücklich verboten ist. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az. AZR 200/06). Der Kläger war seit fünf Jahren als Bauleiter beschäftigt. Konkrete Anweisungen über die Internet-Nutzung am Arbeitsplatz gab es im Betrieb nicht. Bei einer Kontrolle der Dienstrechner stellte der Arbeitgeber fest, dass der Bauleiter regelmäßig Internetseiten mit erotischem Inhalt aufgerufen und entsprechende Bilddateien auf seinem PC gespeichert hatte. Daraufhin wurde dem Bauleiter fristgerecht ohne vorherige Abmahnung gekündigt. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage und brachte vor, der Arbeitgeber hätte ihn angesichts fehlender betrieblicher Regeln zur Internetnutzung vor einer Kündigung in jedem Fall abmahnen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, sein Surfverhalten zu ändern. Der Arbeitgeber hielt dagegen, der Bauleiter habe die beim Surfen versäumte Arbeit auch noch dreist während bezahlter Überstunden nachgeholt. In der Vorinstanz hatte schon das Landesarbeitsgericht die Kündigung bestätigt. Das vom entlassenen Bauingenieur daraufhin angerufene Bundesarbeitsgericht verwies die Entscheidung zwar nun an das Landesarbeitsgericht zurück. Allerdings nicht wegen grundsätzlicher Bedenken, sondern weil es die tatsächliche Internetnutzung wegen fehlender richterlicher Feststellungen der Vorinstanz nicht endgültig beurteilen konnte. Grundsätzlich könne die private Nutzung des Internets je nach Umfang der versäumten Arbeitszeit auch dann eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, wenn sie vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich verboten wurde, so des Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitnehmer müsse damit rechnen, dass der Arbeitgeber ausschweifendes Surfen nicht duldet. |
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