Versicherungen Vergleichen
Der Versicherungsvergleich - Versicherungen vergleichen  
Home
Dienstag, 6. Januar 2009
 
 
Hauptmenü-News
Home
BU Versicherung
Gesundheit
Investment
KFZ-Versicherung
Lebensversicherung
private Vorsorge
Rechtschutzversicherung
Wohngebäudeversicherung
Zahnzusatzversicherung
Firmenversicherung
Gewerbeversicherung
Haus-Grund-Haftpflicht
Krankenversicherung
Private Krankenversicherung
Zahnzusatzversicherung
versicherungen
Autoversicherung
Reiseversicherung
Unfallversicherung
Vorsorge
Altersvorsorge
Riester Rente
Rürup Rente
Quom
Private KV
Tierversicherungen
Hundehaftpflichtversicherung
Katzenversicherung
Pferdeversicherung
Kredite
Kredit ohne Schufa
Kreditvergleich
Partner
Webtipps
Social Bookmark
Add to: Mr. Wong Add to: Webnews Add to: Icio Add to: Oneview Add to: Yigg Add to: Linkarena Add to: Digg Add to: Del.icoi.us Add to: Reddit Add to: Simpy Add to: StumbleUpon Add to: Slashdot Add to: Netscape Add to: Furl Add to: Yahoo Add to: Blogmarks Add to: Diigo Add to: Technorati Add to: Newsvine Add to: Blinkbits Add to: Ma.Gnolia Add to: Smarking Add to: Netvouz Add to: Folkd Add to: Spurl Add to: Google Add to: Blinklist Information
Social Bookmarking
Internet-Surfen kann den Arbeitsplatz kosten PDF Drucken E-Mail

Wer als Arbeitnehmer während der Arbeit häufig privat im Internet surft, kann gekündigt werden, ohne dass der Arbeitgeber vorher abmahnen muss. Das gilt sogar, wenn die private Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht ausdrücklich verboten ist. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az. AZR 200/06).

Der Kläger war seit fünf Jahren als Bauleiter beschäftigt. Konkrete Anweisungen über die Internet-Nutzung am Arbeitsplatz gab es im Betrieb nicht. Bei einer Kontrolle der Dienstrechner stellte der Arbeitgeber fest, dass der Bauleiter regelmäßig Internetseiten mit erotischem Inhalt aufgerufen und entsprechende Bilddateien auf seinem PC gespeichert hatte. Daraufhin wurde dem Bauleiter fristgerecht ohne vorherige Abmahnung gekündigt. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage und brachte vor, der Arbeitgeber hätte ihn angesichts fehlender betrieblicher Regeln zur Internetnutzung vor einer Kündigung in jedem Fall abmahnen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, sein Surfverhalten zu ändern. Der Arbeitgeber hielt dagegen, der Bauleiter habe die beim Surfen versäumte Arbeit auch noch dreist während bezahlter Überstunden nachgeholt.

In der Vorinstanz hatte schon das Landesarbeitsgericht die Kündigung bestätigt. Das vom entlassenen Bauingenieur daraufhin angerufene Bundesarbeitsgericht verwies die Entscheidung zwar nun an das Landesarbeitsgericht zurück. Allerdings nicht wegen grundsätzlicher Bedenken, sondern weil es die tatsächliche Internetnutzung wegen fehlender richterlicher Feststellungen der Vorinstanz nicht endgültig beurteilen konnte. Grundsätzlich könne die private Nutzung des Internets je nach Umfang der versäumten Arbeitszeit auch dann eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, wenn sie vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich verboten wurde, so des Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitnehmer müsse damit rechnen, dass der Arbeitgeber ausschweifendes Surfen nicht duldet.

 
< zurück   weiter >
Empfehlungen
Tipps
Werbung
 
Top! Top!