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Mietkaution: Was ist erlaubt? PDF Drucken E-Mail

Die Kaution, die beim Abschluss eines Mietvertrags oft fällig wird, belastet den Geldbeutel des Mieters kräftig. Oft gibt es beim Auszug Streit, ob und welchen Anteil Kaution der Vermieter einbehalten darf, wenn der Mieter Schäden an der Wohnung verursacht oder nicht vertragsgemäß renoviert hat.

Die Mietkaution darf nicht mehr als drei Monatsmieten betragen. Auf Wunsch kann der Mieter die Kaution in drei Monatsraten zahlen. Anderslautende Vorschriften im Mietvertrag sind unwirksam. Das Gesetz verpflichtet den Vermieter außerdem, die Mietkaution zu marktüblichen Zinsen sicher bei einer Bank oder Sparkasse anzulegen. Die Zinsen, die das Geld bringt, stehen allein dem Mieter zu. Wenn der Mieter die Wohnung nach dem Auszug nicht im vereinbarten Zustand hinterlässt, kann der Vermieter von der Sicherheitsleistung die erforderlichen Renovierungsmaßnahmen bezahlen. Am besten den Zustand der Wohnung einschließlich Fußböden, Türen, Fenstern, Installationen und  Bohrlöchern im Bad fotografieren und sicher speichern. Dann gibt es im Streitfall klare Belege.

Schon während der Mietzeit kann der Vermieter die Kaution für unterlassene Schönheitsreparaturen verwenden, aber auch, um sich bei Mietrückständen schadlos zu halten oder um die Folgen einer Sachbeschädigung durch den Mieter zu beseitigen. Als Mieter sollte man sich im Ernstfall genau erklären lassen, welchen Betrag der Vermieter wofür ansetzt. Abzüge von der Kaution muss man natürlich nur dann akzeptieren, wenn die Forderung berechtigt und angemessen ist. Stellt sich heraus, dass eine Forderung unbegründet oder zu hoch kalkuliert war, muss der Vermieter den zu Unrecht einbehaltenen Betrag spätestens nach sechs Monaten zurückzahlen. Nach dem Auszug haben Mieter vier Jahre Zeit, um die Kaution zurückzufordern - danach ist die Forderung verjährt.

 
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