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BGH-Urteil: Vorschaden darf nicht verschwiegen werden |
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Das Schadenformular muss vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden, auch wenn der Versicherer die benötigten Informationen zusätzlich auf anderem Wege einholt. Andernfalls kann der Versicherer die Leistung verweigern. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az. IV ZR 106/06). Ein Mann hatte sein kaskoversichertes Fahrzeug beim Versicherer als gestohlen gemeldet. Im Schadenformular kreuzte er die Frage nach Vorschäden mit „nein“ an. Durch Anfrage in der Uniwagnis-Datei erfuhr der Kfz-Versicherer, dass das gestohlene Fahrzeug zwei Jahre zuvor doch in einen Unfall verwickelt war. In der Uniwagnis-Datei erfasst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft alle Schadenfälle, bei denen Betrugverdacht besteht. Damals hatte der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Mann 2.000 Euro auf Basis eines Sachverständigen-Gutachtens gezahlt. Der Kaskoversicherer verweigerte die Regulierung des Diebstahlschadens, weil der Versicherte durch das Verschweigen des Vorschadens schwerwiegend gegen seine vertragliche Aufklärungspflicht verstoßen habe. Der Mann verklagte den Fahrzeugversicherer daraufhin auf Zahlung. Sein Argument: Alle Daten, die zur Regulierung benötigt werden, hätten dem Versicherer durch die Uniwagnis-Auskunft ohnehin vorgelegen. Der Kaskoversicherer könne sich deshalb nicht auf Leistungsfreiheit wegen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht berufen. Wie schon die Vorinstanzen lehnte jedoch auch der Bundesgerichtshof die Klage ab. Es liege in der Natur der Sache, dass die Kfz-Versicherung eigene Nachforschungen anstellt, so die Richter. Das befreie den Kläger nicht von der Verpflichtung, die Fragen einer Schadenanzeige wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Macht der Versicherte bewusst falsche Angaben, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Versicherer die nötigen Angaben auch auf anderem Weg einholen kann. Das käme einem „Recht zur Lüge“ gleich, so der BGH wörtlich in seiner Entscheidung.
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