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Versicherungsnews

Die Deutschen werden immer älter – und bekommen immer länger Rente: 19,5 Jahre an Frauen und 14,3 Jahre an Männer muss die Deutsche Rentenversicherung (früher: BfA, LVA) durchschnittlich an ihre Leistungsempfänger zahlen. Gleichzeitig sinkt die Zahl der aktiven Beschäftigten, die in die Rentenkassen einzahlen. Ohne eine Reform ging es also nicht. Die Jahrgänge ab 1964 werden erst mit 67 in Rente gehen können, wenn das gerade im Bundestag beschlossene Reformpaket wie erwartet den Bundesrat passieren wird. Ausnahme: Wer 45 Jahre gearbeitet hat, darf auch weiterhin mit 65 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen. Neben der Berufstätigkeit werden auf diese 45 Jahre auch die Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren angerechnet, nicht aber Zeiten der Arbeitslosigkeit. Die Altersgrenze für die Witwen- oder Witwerrente steigt vom Jahr 2012 an stufenweise von 45 auf 47 Jahre an – erst ab diesem Alter hat die oder der Hinterbliebene einen Anspruch aus der Rente des verstorbenen Ehepartners. Bei Todesfällen ab 2029 wird die Witwenrente erst ab 47 Jahren gezahlt. Der vorzeitige Ausstieg aus dem Beruf wird für die Jahrgänge ab 1964 nur noch unter bestimmten Voraussetzungen und meistens mit kräftigen Abschlägen möglich sein. Eine frühere Verrentung wird nur noch bei Arbeitnehmern mit mindestens 35 Versicherungsjahren möglich sein, die eine Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung nachweisen. Für jeden Monat, den der Arbeitnehmer vor dem regulären Renteneintrittsalter in den Ruhestand tritt, fallen lebenslange Rentenabzüge in Höhe von 0,3 Prozent an. Experten schließen nicht aus, dass in Zukunft weitere Rentenkürzungen notwendig werden. Die Bundesbürger sind also gefordert, einen immer größeren Teil des Einkommens für die Finanzierung Ihres immer längeren Ruhestands zu sparen – nach dem Riester- oder Rürup-Modell geht das sogar mit satter staatlicher Förderung.


 
Darauf müssen Sie als Versicherungskunde achten PDF Drucken E-Mail

Rechtschutzversicherungsvergleich Wenn Sie Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden wollen, müssen Sie einiges beachten. Schon vor Abschluss etwa einer Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder privaten Krankenversicherung gilt: Die Fragen im Antragsformular nach Vorerkrankungen und aktuellem Gesundheitszustand sollten Sie unbedingt wahrheitsgemäß beantworten. Wenn man bei den Gesundheitsangaben schummelt, kann der Versicherer im Ernstfall später die Leistung verweigern und aus dem Vertrag aussteigen.

Die Pflicht zur Wahrheit besteht übrigens nicht nur bei Personen-, sondern auch bei Sachversicherungen. Setzt man beispielsweise den Wert eines Wohnhauses zu niedrig an, um Beiträge zu sparen, ersetzt die Gebäudeversicherung im Schadenfall nur einen Teil der Wiederherstellungskosten. Das gilt auch für die Hausratversicherung, sofern der tatsächliche Wert der Wohnungsausstattung höher ist als bei Vertragsabschluss angegeben. Teure Anschaffungen deshalb nachmelden oder gleich eine Pauschalvariante wählen. Egal ob Sach- oder Personenversicherung: Die Frage, ob man vorher bei einem anderen Anbieter versichert war oder noch ist, muss der Kunde immer wahrheitsgemäß beantworten. Andernfalls ist der Versicherer auch hier aus der Leistungspflicht und kann vom Vertrag zurücktreten.

Nach Vertragsschluss das versicherte Risiko möglichst gering halten. Beispiel: Wer Türen und Fenster nicht richtig verschließt, muss sich vom Hausratversicherer grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen, wenn Einbrecher in seiner Abwesenheit die Wohnung ausräumen. In diesem Fall kann der Hausratversicherer die Schadenregulierung ganz verweigern. Grobe Fahrlässigkeit ist auch in der Kfz-Kaskoversicherung ausgeschlossen. Die muss Schäden am eigenen Fahrzeug nicht ersetzen, wenn man etwa wegen stark überhöhter Geschwindigkeit oder unter Alkoholeinfluss verunglückt. Die Kfz-Haftpflicht muss den Unfallgegner zwar in jedem Fall zunächst entschädigen. Hat der Versicherte den Schaden grob fahrlässig verursacht, kann sie sich aber einen Teil bei ihm zurückholen.

Wenn sich das Schadenrisiko nach Abschluss einer Police erhöht, am besten sofort Mitteilung beim Versicherer machen. Das gilt beispielsweise für die Hausratversicherung, wenn man länger als 60 Tage abwesend ist oder in der Gebäudeversicherung, wenn am Haus ein Baugerüst angebracht wird. Tritt ein Schadenfall ein, muss er dem Versicherer sofort gemeldet werden. Folgeschäden hat man nach Möglichkeit aktiv zu verhindern – Sturmschäden am Dach müssen mit Planen abgedeckt werden, damit kein Regenwasser eindringen kann, ein auslaufender Öltank muss sofort und fachgerecht abgedichtet werden, damit der Schaden nicht noch größer wird. Versicherungsschäden keinesfalls selbst beseitigen, bevor sie von einem Vertreter des Versicherers begutachtet wurden. Und alle Schäden am besten fotografisch dokumentieren. Das ist zwar nicht Pflicht, kann aber später ein wichtiger Nachweis sein.

 
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