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Versicherungsnews

Mit der Vorsorgevollmacht kann man eine Vertrauensperson ermächtigen, alle wichtigen persönlichen und finanziellen Entscheidungen zu übernehmen, falls man aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht mehr für sich selbst handeln kann. Wenn man keine Vorsorgevollmacht erteilt, muss im Ernstfall ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden, der möglicherweise zuvor ganz unbekannt war. Viele möchten aber lieber einen vertrauten Menschen wie beispielsweise den Lebenspartner, ein eigenes Kind oder einen Freund damit beauftragen, die persönlichen Interessen wahrzunehmen, wenn sie dazu nicht mehr selbst in der Lage sind.

Die Vorsorgevollmacht aber nicht mit einer Patientenverfügung verwechseln: In der Patientenverfügung wird nicht bestimmt, wer ersatzweise handeln soll, sondern welche medizinischen Maßnahmen man im Fall einer schweren Erkrankung will oder nicht. An eine solche Patientenverfügung muss sich auch der Vorsorgebevollmächtigte halten. Eine einmal erteilte Vorsorgevollmacht ist nicht endgültig: Wer sie ändern will, kann die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen. Tipp: Hat ein Vormundschaftsgericht Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Vorsorgevollmacht, kann es trotz bestehender Vollmacht einen Betreuer einsetzen. Für ältere oder kranke Menschen ist es deshalb ratsam, ein ärztliches Attest darüber einzuholen, dass man zum Zeitpunkt der Vollmachterstellung über seinen freien Willen verfügt und voll geschäftsfähig ist.

Damit Vormundschaftsgerichte schnell auf bestehende Vorsorgevollmachten zugreifen können, führt die Bundesnotarkammer im Auftrag des Gesetzgebers das Zentrale Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de). Dort kann man seine persönliche Vorsorgevollmacht für eine Gebühr zwischen 10 und 20 Euro je nach Dokument registrieren. Das ist deutlich günstiger als eine Einzelbeurkundung beim Notar und bietet im Ernstfall die gleiche Rechtssicherheit. 500.000 Deutsche haben seit der Gründung im Jahr 2005 bereits ihre Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt.

 
Rennradeln ohne Helm ist grob fahrlässig PDF Drucken E-Mail

Rennradfahrer müssen einen Schutzhelm tragen. Erleidet man als Hobby-Rennradler bei einem Unfall schwere Kopfverletzungen, muss sich grobe Fahrlässigkeit unterstellen lassen, sofern man keinen Helm getragen hat – obwohl das Tragen eines Fahrradhelms nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. 1 U 182/06). Ein 67jähriger Hobby-Rennradfahrer war auf ländlicher Straße mit hoher Geschwindigkeit in eine unübersichtliche Kurve eingebogen. Hinter der Biegung rangierte ein Traktor mit Heuwender in der Einfahrt zu einer Wiese. Der Radfahrer machte eine Vollbremsung und stürzte schwer. Weil er keinen Schutzhelm trug, erlitt er unter anderem schwerste Schädel- und Gesichtsfrakturen. Von dem Landwirt, der den Traktor gefahren hatte, forderte er vor Gericht später Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte seine Klage allerdings ab. Der Kläger habe zwar Rennkleidung, aber fahrlässigerweise keinen angemessenen Schutzhelm getragen. Außerdem sei er nicht auf Sicht, sondern nachweislich mit hohem Tempo in die nicht einsehbare Kurve gefahren. Deshalb müsse er sich ein hohes Mitverschulden an seinen Verletzungen zurechnen lassen, so die Richter vom Niederrhein. Zwar könne man einem herkömmlichen Freizeitfahrer ohne sportliche Absichten nicht abverlangen, grundsätzlich einen Sturzhelm zu tragen. Anders liege die Sache bei Rennrad-Sportlern. Wegen der größeren Geschwindigkeit und der dadurch höheren Gefährdung müsse der Sportler selbst dafür sorgen, sich durch einen Helm vor schweren Kopfverletzungen zu schützen, die bei Stürzen oder Zusammenstößen mit Fahrzeugen entstehen könnten. Die Klage wurde abgewiesen, der verletzte Radfahrer bekommt von dem Landwirt nun weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld.

 
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