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Samstag, 22. November 2008
 
 
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Versicherungsnews
Junge Menschen können sich bei der Zusammensetzung ihrer Altersvorsorge ein höheres Risiko leisten als Ältere, die den Ruhestand schon vor Augen haben. Für ältere Vorsorgesparer sind deshalb eher die sicheren Anlagealternativen interessant: Wer mit 60 Jahren Aktien kauft, hat bis zum Ruhestand nicht mehr so viel Zeit, schwache Börsenphasen auszusitzen Risikoreichere Anlagen wie Aktien, Fonds oder Unternehmensanleihen bieten zwar höhere Ertragschancen, bergen aber wegen der Kurs- und Zinsschwankungen auch größere Verlustmöglichkeiten als Sparkonten oder Rentenversicherungen. Beispiel Banksparplan: Das Geld wird vom Kreditinstitut risikofrei angelegt und bei Fälligkeit entweder als Gesamtbetrag oder in Form eines Auszahlungsplans zurückgezahlt. Je nach Vertragsgestaltung gibt es für Banksparpläne sogar Riester-Förderung. Wer einen Banksparplan will, sollte ihn am besten mit Zinsgarantie über die gesamte Laufzeit abschließen. Damit ist in der ganzen Auszahlphase klar, wie viel Zinsen man bekommt. Vorsicht bei Angeboten mit variablem Zins – hier hat es in jüngster Zeit vermehrt Streit zwischen Kunden und Bank um ungerechtfertigt niedrige Renditen gegeben. Wer sich finanziell nicht festlegen will, kann frei werdendes Geld auch auf Tagesgeldkonten parken – ebenfalls zu einer durchaus attraktiven Verzinsung. Dank staatlicher Förderung lohnt sich vor allem für Ältere noch der Abschluss einer Privatrente – immerhin gibt es für 2007 im Rahmen der Riester-Förderung 114 Euro von Vater Staat dazu plus 138 Euro je Kind. Selbstständige können mit der Rürup-Variante zur Zeit 64 Prozent der Kosten ihrer Altersvorsorge steuerlich geltend machen. Tipp: Auszahlungen etwa aus fälligen Sparanlagen oder Lebensversicherungen können als Einmalbetrag in eine Privatrente eingebracht werden, um die späteren Leistungsansprüche noch weiter zu verbessern.
 
Schaden durch funkgesteuertes Garagentor – Wer zahlt? PDF Drucken E-Mail

Rechtschutzversicherung vergleichen Wer durch Bedienung eines funkgesteuerten Garagentors einen Schaden verursacht, kann von seiner Privathaftpflicht die Regulierung dieses Schadens verlangen – auch wenn er die Funksteuerung aus dem Auto heraus betätigt hat (Landgericht München, Az. 13 S 18433/06). Noch bevor er seine Garage sehen konnte, drückte ein Autofahrer die Fernbedienung seines Garagentors. Dass zuvor ein Besucher seinen Motorroller vor der Garage abgestellt hatte, wusste er nicht. Als sich das Garagentor öffnete, stürzte das Kraftrad um und wurde beschädigt. Der Autofahrer informierte seinen Privat-Haftpflichtversicherer und bat um Regulierung des Schadens. Die Privathaftpflicht verwies den Mann allerdings an den Haftpflichtversicherer seines Wagens, weil der Versicherungsschaden beim Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sei. Die Frau des Autofahrers als Versicherungsnehmerin klagte daraufhin gegen die Privathaftpflicht auf Zahlung des Schadens. Die Richter gaben der Klägerin Recht. Schäden, die beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstehen, müssten zwar nicht von der Privathaftpflicht des Fahrers, sondern von seiner Kfz-Haftpflicht ersetzt werden. Dann müsse allerdings ein „innerer Zusammenhang“ zwischen dem Gebrauch des Fahrzeugs und dem Schadenereignis bestehen, die Gefahr müsse vom Fahrzeug selbst ausgehen. Im vorliegenden Fall sei es aber unerheblich gewesen, dass die Funkfernbedienung für das Garagentor aus dem Auto heraus bedient wurde. Der Schaden wäre auch entstanden, wenn das Funkgerät beispielsweise aus dem Inneren des Hauses betätigt worden wäre. Der private Haftpflichtversicherer des Ehepaars muss den Schaden nun übernehmen.

 
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