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Während der Arbeit zum Arzt?

20.06.09 (Rechtschutzversicherung)


r>rmine in der Arztpraxis kann man sich oft nicht aussuchen. Was tun, wenn ein Arzttermin in die Arbeitszeit fällt? Wer ohne Verschulden für kurze Zeit am Arbeitsplatz ausfällt, hat trotzdem Anspruch auf Bezahlung, das sagt das Gesetz (§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch). Normalerweise muss man als Arbeitnehmer seine privaten Termine so planen, dass die Arbeitszeit nicht berührt wird – dazu gehören auch Arztbesuche. Gibt es keine andere Möglichkeit, etwa weil der behandelnde Mediziner aus organisatorischen Gründen bestimmte Zeiten und -termine vorgibt, darf man während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Das gilt natürlich auch, wenn man während der Arbeit akut erkrankt und umgehend Behandlung braucht. Als Arbeitnehmer ist man allerdings verpflichtet, beim Arzt um einen frühen oder späten Termin zu bitten, damit der Arbeitgeber durch die notwendigen Fahrtzeiten nicht zusätzlich belastet wird. Ausschlaggebend ist die Dringlichkeit der Behandlung. Der Termin für eine planbare Zahnbehandlung darf nicht in die Arbeitszeit fallen, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise bis 17:00 Uhr arbeitet und sein Zahnarzt an einem oder mehr Tagen in der Woche bis 19:00 h behandelt. Für lange im Voraus feststehende Termine muss man sogar Urlaub nehmen. Mit schweren Zahnschmerzen dagegen darf man sofort zum Arzt, auch während der Arbeitszeit. Wenn der Arztbesuch während der Arbeitszeit unvermeidbar ist, muss der Arbeitgeber das Gehalt für diese Zeit weiterzahlen. Das gilt auch für planbare Termine, sofern die Arztpraxis nur während der Arbeitszeit des Patienten geöffnet ist. Wegen ihrer kürzeren Arbeitszeit können Teilzeitkräfte nach Auffassung der Arbeitsgerichte ihre Arzttermine leichter in der Freizeit organisieren. Ausnahmen wie akute Erkrankungen oder ambulante Spezialuntersuchungen im Krankenhaus, die nur zu bestimmten Zeiten durchgeführt werden, gelten aber auch für Teilzeitbeschäftigte. Im Streitfall mit dem Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer immer nachweisen, dass die Behandlung während der Arbeitszeit medizinisch notwendig war – im Regelfall durch Attest des Arztes, der die Behandlung durchgeführt hat. Kann er das nicht, darf die Firma das Gehalt um die ausgefallene Zeit kürzen oder Nacharbeit verlangen.
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