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Angst vor Tropenfieber ist keine Krankheit |
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Eine Reiserücktrittsversicherung braucht die Stornokosten nicht zu zahlen, wenn der Versicherte eine Reise aus Angst vor exotischen Krankheiten absagt – das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts München (AZ 262 C 20636/06). Der Kläger hatte für seine Frau und sich einen Urlaub in Mauritius gebucht. Im Reisebüro schloss er auch eine Reiserücktrittsversicherung ab. Erst nach der Buchung erfuhr das Ehepaar, dass man sich auf Mauritius mit dem Chikungunya-Virus infizieren kann. Dieses Virus wird durch Mückenstiche übertragen und ruft schweres Fieber ähnlich dem Gelb- oder Denguefieber hervor. Der Mann stornierte die Urlaubsreise. Mit der Begründung, seine Frau habe eine seelische Erkrankung entwickelt, als sie von der Virusgefahr erfuhr, wollte er die Stornokosten vom Reiserücktrittsversicherer zurück. Als der Versicherer nicht zahlte, ging der Mann ging vor Gericht – allerdings ohne Erfolg. Die Richter am Amtsgericht München konnten in der Angst der Frau vor dem Chikungunya-Virus keine echte Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen erkennen. Das zeige schon das Schreiben des Klägers an die Versicherung, in dem er die Stornierung ausschließlich mit der Angst vor dem Virus begründet hatte. Eine Reiserücktrittsversicherung könne den Urlauber nicht vor Stornokosten schützen, wenn er sich nicht rechtzeitig über landestypische Gefahren am Reiseziel informiert. Die Gefahr, in den Tropen an Fieber zu erkranken, sei ein allgemeines Lebensrisiko, dass der Reisende selbst trage, so das Münchner Amtsgericht in seiner Entscheidung. Der Kläger geht folglich leer aus.
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