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Ihre Rechte bei Reisemängeln PDF Drucken E-Mail

Ständiger Baulärm, fehlende Kinderbetreuung, nicht der gebuchte Meerblick – ärgerlich, wenn die vereinbarte Reiseleistung zu wünschen übrig lässt. Den Reisevertrag schließt man als Kunde mit dem Reiseveranstalter. Hat eine Reise erhebliche Mängel, ist der Veranstalter schadenersatzpflichtig. Das Reisebüro, wo man den Urlaub gebucht hat, ist nur Vermittler und haftet nicht für schlechte Leistungen am Urlaubsort.

Reisemängel muss man sofort bei der Reiseleitung vor Ort anzeigen. Nur so kann der Veranstalter rechtzeitig Abhilfe schaffen. Wer Reisemängel erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub geltend macht, gibt dem Reiseveranstalter keine Gelegenheit, aktiv zu werden und kann nicht nachträglich Schadenersatz verlangen. Ist die Reiseleitung nicht greifbar, wendet man sich an die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Notrufnummer des Reiseveranstalters. Falls der Reiseleiter am Urlaubsort nicht helfen kann, weil beispielsweise kein Zimmer in der gebuchten Kategorie verfügbar ist, lässt man sich den Reisemangel schriftlich von ihm bestätigen, um später einen Nachweis in der Hand zu haben. Weigert sich der Reiseleiter, die Mängel anzuerkennen, kann man auch Dritte als Zeugen hinzuziehen, zum Beispiel andere Urlauber. Bei schweren Mängeln, wenn etwa wenn das Hotelzimmer von Ungeziefer befallen ist oder der Lärm vor dem Haus das Schlafen unmöglich macht, darf man die Reise sogar abbrechen oder selbstständig in ein anderes Hotel umziehen, falls die Reiseleitung nicht binnen kurzer Frist – ein bis zwei Tage -  für Abhilfe sorgt. Die Mehrkosten plus möglichem Schadenersatz für entgangenen Urlaub kann man vom Reiseveranstalter zurückverlangen.

Mögliche Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter muss man spätestens einen Monat nach der Heimreise geltend machen – am besten per Einschreiben mit Rückschein, so dass der Veranstalter die Haftung nicht schon wegen Fristüberschreitung ablehnen kann. Wurde ein Mangel angezeigt, aber von der Reiseleitung vor Ort nicht umgehend – im Regelfall binnen eines Tages – behoben, kann man vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises verlangen. Wie hoch die Entschädigung sein soll, regelt die so genannte Frankfurter Tabelle, die auch von Gerichten als Orientierung genutzt wird. Für Lärm in der Nacht kann man bis zu 40 Prozent Ermäßigung auf den Reisepreis verlangen, für einen verschmutzten Swimmingpool bis zu 20 Prozent und für fehlende Kinderbetreuung bis zu 10 Prozent des Reisepreises.

 
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