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Samstag, 22. November 2008
 
 
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Hundehaftpflicht zahlt Verkehrsunfall PDF Drucken E-Mail
Als Autofahrer muss man nicht damit rechnen, dass sich ein Hund plötzlich losreißt und auf die Straße läuft, der auf dem Radweg neben der Straße an der Leine geführt wird. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor (Az.: 22 O 283/07).

Eine 13-jährige führte den Hund eines Bekannten aus. Als das Mädchen mit dem Irish Setter zu Fuß auf dem Radweg entlang einer Bundesstraße unterwegs war, riss sich das Tier plötzlich los und sprang auf die Straße. Die 13jährige lief hinterher, um den Hund wieder einzufangen. Ein Autofahrer, der aus rückwärtiger Richtung herankam, musste ruckartig auf die linke Fahrbahnseite ausweichen. Dabei stieß er mit einer anderen Autofahrerin zusammen, die gerade dabei war, ihn zu überholen. Am Wagen der Frau entstand ein Schaden von rund 5.000 Euro. Vom Tier-Haftpflichtversicherer des Hundebesitzers forderte die geschädigte Autofahrerin Ersatz Ihres Schadens. Der Versicherer war jedoch der Meinung, die Frau hätte aus Vorsichtsgründen gar nicht erst überholen dürfen, weil direkt neben der Fahrbahn eine Spaziergängerin mit Hund unterwegs gewesen sei. Schließlich stritt man sich vor Gericht, wer den Schaden trage müsse.

Das Landgericht Coburg gab der geschädigten Autofahrerin Recht. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Frau nur mit 70 km/h unterwegs gewesen war, obwohl am Unfallort 100 km/h zulässig waren. Die Frau durfte den langsameren Pkw vor ihr also grundsätzlich überholen. Dabei konnte Sie nach Entscheidung der Richter darauf vertrauen, dass ein Hund, der auf einem separaten Radweg an der Leine geführt wird, nicht plötzlich ausreißt und den vor Ihr Fahrenden zu ruckartigem Ausweichen zwingt. Dabei durfte sie darauf vertrauen, dass von dem ordnungsgemäß auf dem separaten Radweg an der Leine geführten Hund keine Gefahr ausging. Damit, dass sich das Tier plötzlich losriss und das vor ihr fahrende Fahrzeug zu einem Ausweichmanöver zwingen würde, musste die Klägerin wenigstens nicht rechnen. Beide Autofahrer hätten den Unfall nicht vermeiden können. Der Hundehaftpflichtversicherer muss den Schaden der Klägerin jetzt voll übernehmen.

 
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