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Donnerstag, 28. August 2008
 
 
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Unzufrieden mit dem Zahnarzt? PDF Drucken E-Mail
Zahnzusatzversicherung Nicht immer ist man mit der Arbeit des Zahnarztes zufrieden. Doch der muss wie jeder andere Dienstleister korrekte Arbeit liefern und Mängel kostenlos in Ordnung bringen. Bereits im Vorfeld der Behandlung hat man als Patient ein Recht auf Aufklärung über die aktuelle Diagnose, über mögliche Therapiealternativen und über die damit verbundenen Risiken. Das sollte immer in einem ausführlichen Beratungsgespräch zwischen Arzt und Patient geschehen – schriftliche Informationen werden von manchen Zahnärzten verteilt, ersetzen aber die persönliche Beratung nicht. Auch über die erforderliche Nachsorge der verschiedenen Behandlungsoptionen muss der Arzt informieren. Er muss, sofern es um eine größere Behandlung geht, dem Patienten genug Zeit lassen, um sich bei seiner Krankenkasse über Kosten und medizinische Aspekte der Behandlung beraten zu lassen oder eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Anders natürlich bei der akuten Schmerzbehandlung - Sie wird ohnehin vom gesetzlichen Krankenversicherer voll bezahlt. Oft ist aber nicht die Beratung, sonders das Ergebnis der Zahnbehandlung Grund zur Auseinandersetzung zwischen Patient und Arzt. Wenn der Zahnersatz schlecht passt oder die Füllung nicht hält, gilt grundsätzlich: Im Rahmen des geschlossenen „Behandlungsvertrags“ muss der Zahnarzt wie jeder Dienstleister korrekte und sachgerechte Arbeit liefern. Mögliche Mängel muss er ohne Aufpreis in Ordnung bringen. Will sich der Patient nach einer schlechten Behandlung nicht mehr auf den Behandlungsstuhl des Arztes legen, kann er den Behandlungsvertrag nach § 628 BGB wegen Vertrauensverlustes fristlos kündigen und die Bezahlung verweigern. Hat der Zahnarzt falsch beraten oder schlecht behandelt, kann der Patient Schadenersatz für die Kosten der Fehlerbehebung und gegebenenfalls Schmerzensgeld verlangen. Allerdings ist der Patient im Streitfall in der Pflicht, Beratungs- oder Behandlungsfehler zu beweisen. Bei Rechtstreitigkeiten wird vom Gericht ein Sachverständigengutachten angefordert, entsprechend teuer wird die Auseinandersetzung in der Regel. Gut deshalb, wenn man im Ernstfall rechtsschutzversichert ist. Der Versicherer berät telefonisch und vermittelt auf Wunsch einen Anwalt, der im Arzthaftungsrecht spezialisiert ist.
 
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